Parallelimport
Als Parallelimport-Arzneimittel werden solche Arzneimittel bezeichnet, bei denen eine dritte, vom ursprünglichen Zulassungsinhaber bzw. Hersteller unabhängige Firma sie in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat erwirbt und nach Deutschland importiert, um sie dort – parallel zum ursprünglichen pharmazeutischen Unternehmer – ebenfalls in den Verkehr zu bringen. Bevor der Parallelimporteur das parallelimportierte Arzneimittel in Deutschland vermarkten darf, muß er ein vereinfachtes nationales Zulassungsverfahren durchführen. Arzneimittel, die außerhalb der EU bzw. des EWR zugelassen und im Verkehr sind, können nicht parallel importiert werden.
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