BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
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Gesetze und Verordnungen
Die Aufgaben des BfArM basieren auf gesetzlichen Aufträgen und damit verbundenen Verordnungen sowie Einzelaufträgen des Bundesministeriums für Gesundheit.
Herausgabe der ICD-10-GM und der Alpha-ID-SE: Die ICD-10-GM ist die Grundlage für Vergütungs- und Finanzierungssysteme, Qualitätsberichte und Statistik. Ihre Anwendung erfolgt im stationären Bereich gemäß § 301 SGB V und im ambulanten Bereich gemäß § 295 SGB V. Die Anwendung von Zusatzangaben für Seltene Erkrankungen ist in §301 SGB V geregelt. Die Alpha-ID-SE wurde für die Anwendung von Zusatzangaben für Seltene Erkrankungen entwickelt.
Herausgabe des OPS: Der OPS ist die Grundlage für G-DRG, EBM und Qualitätsberichte. Die Anwendung erfolgt im stationären Bereich gemäß § 301 SGB V, im Bereich des ambulanten Operierens gemäß § 295 SGB V. In § 275d SGB V wird geregelt, dass Krankenhäuser die Einhaltung von Strukturmerkmalen nach dem OPS regelmäßig durch den Medizinischen Dienst begutachten lassen müssen, bevor sie entsprechende Leistungen vereinbaren und abrechnen dürfen.
Herausgabe der deutschen Fassung der ICD-O, der amtlichen Tumorklassifikation für Krebsregister. Die Anwendung erfolgt gemäß § 3 BKRG.
Herausgabe der deutschen Fassung der ICF: Die ICF ist in Deutschland verankert über die Rehabilitations-Richtlinie und das Bundesteilhabegesetz. Die Anwendung erfolgt gemäß § 118 SGB IX.
Herausgabe der deutschen Fassung der ICD-10-WHO, die als Grundlage für die Todesursachenstatistik dient. Die Rechtsgrundlage für die Todesursachenstatistik ist das Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG).
Die Aufgaben des BfArM bezüglich der Festlegung der europäischen semantischen Interoperabilität für die grenzübergreifende Versorgung sind im § 219d SGB V geregelt.
Die Aufgaben des BfArM als nationales Kompetenzzentrum für die Bereitstellung von SNOMED CT und LOINC sind im § 355 SGB V geregelt.
Die Aufgaben des BfArM zum Schlichtungsausschuss Bund sind im § 19 KHG geregelt.
Coronaregelungen: Die Grundlage für Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von Strukturmerkmalen ist der § 25 KHG.
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