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Bekanntmachung des Arzneibuchs

Erstellt: 15.04.2005
Aktualisiert: 11.05.2012

Die Bekanntmachung des Arzneibuchs erfolgt nach § 55 (7) im Bundesanzeiger. Sie kann sich darauf beschränken, auf die Bezugsquelle der Fassung des Arzneibuches und den Beginn der Geltung der Neufassung hinzuweisen. Nachfolgend werden die zuletzt im Bundesanzeiger erschienenen Bekanntmachungen aufgeführt:


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