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Standardzulassung

Aktualisiert: 18.03.2013

Wichtige Hinweise zur Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung nach § 67 Abs. 5 AMG

Zum 02.02.2012 wurde unter PharmNet.Bund.de die Online-Anwendung "elektronische Standardzulassung" für die Meldeverpflichtungen nach § 67 Abs. 5 AMG freigegeben. Über das Internetportal erhalten die Nutzer von Standardzulassungen u.a. die Möglichkeit

  • die Nutzung von Standardzulassungen
  • Änderungsmeldungen, sowie
  • die Beendigung des Inverkehrbringens

papierlos beim BfArM anzuzeigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Stand der eigenen Standardzulassungen und die künftig über das Portal angezeigten Änderungen zu diesen Standardzulassungen darzustellen. Alle bereits vor dem 02.02.2012 eingegangenen Anzeigen über die Nutzung von Standardzulassungen wurden in die neue Datenbank überführt und stehen den Nutzern somit von Anfang an zur Verfügung. Die Nutzung des Portals ist mit keinen Kosten verbunden.

Das BfArM bittet ausdrücklich darum, Einreichungen künftig ausschließlich über das Portal vorzunehmen.

Voraussetzung für die Nutzung des Portals ist die einmalige Registrierung unter PharmNet.Bund.de. Hiefür benötigen die Nutzer, die für das jeweilige Unternehmen bereits existierende Unternehmernummer (PNR) sowie eine so genannte Eingangsnummer (ENR) für ein eigenes Produkt. Sofern diese Nummern nicht bekannt sein sollten, finden Sie hierfür unter PharmNet.Bund.de entsprechende Hilfestellungen [link: Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de]

Unternehmer, die bereits für die Anwendung „elektronische Änderungsanzeigen“ registriert sind, müssen sich nicht erneut anmelden, sondern können sofort die Anwendung für das Unternehmen mit dem bekannten Usercode und Passwort aktivieren.

Hier gelangen Sie zur Anwendung elektronische Standardzulassung [link: Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de]

Datei ist nicht barrierefrei Kurzanleitung zum Anmelden im PharmNet.Bund-Portal "elektronische Standardzulassung" (Größe: 74 KB)

Für Fragen zum Registrierungsverfahren und zu der Anwendung „elektronische Standardzulassung“ wurde vom BfArM die Emailadresse mailto:e-Standardzulassung@bfarm.de eingerichtet.

Datei ist nicht barrierefrei Liste der aktuell gültigen Monografien für Standardzulassungen – Humanarzneimittel: Stand 18.02.2013 (Größe: 80 KB)

Bitte beachten Sie noch zusätzlich folgende Hinweise zur Kennzeichnung von Arzneimittel in der Standardzulassung:

Gesetzliche Ermächtigung durch das Arzneimittelgesetz (AMG):

Durch das "Gesetz zur Ännderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" (15. AMG Novelle) wurde auch die Standardzulassung im AMG geändert. Diese Änderungen betreffen sowohl § 36 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 67 Abs. 5 als auch § 144 Abs. 6 AMG.

§ 36 AMG Ermächtigung für Standardzulassungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel in bestimmten Abgabeformen von der Pflicht zur Zulassung freizustellen, soweit eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist, weil die Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sind. Die Freistellung kann zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von einer bestimmten Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation oder Darreichungsform abhängig gemacht sowie auf bestimmte Anwendungsarten, Anwendungsgebiete oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch den pharmazeutischen Unternehmer ist zulässig.

(2) Bei der Auswahl der Arzneimittel, die von der Pflicht zur Zulassung freigestellt werden, muß den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Heilberufe und der pharmazeutischen Industrie Rechnung getragen werden. In der Wahl der Bezeichnung des Arzneimittels ist der pharmazeutische Unternehmer frei.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(4) Vor Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf es nicht der Anhörung von Sachverständigen und der Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um Angaben zu Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen unverzüglich zu ändern und die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf längstens ein Jahr befristet ist. Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr einmal verlängert werden, wenn das Verfahren nach Absatz 1 innerhalb der Jahresfrist nicht abgeschlossen werden kann.

(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Monographien sind von der zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen. Dabei sind die Monographien darauf hin zu überprüfen, ob die Anforderung an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einschließlich eines positiven Nutzen- Risiko- Verhältnisses, für die von der Pflicht zu Zulassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als erwiesen gelten können.

§ 33 Abs. 5 AMG

(5) Für die Nutzung von Monographien für Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte. Dabei können pauschale Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer angehören, getroffen werden. Für die Bemessung der Entgelte findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 67 Abs. 5 AMG

(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die verwendeten nicht wirksamen Bestandteile, soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36 Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1 diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzugeben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung der Angaben und die Beendigung des Inverkehrbringens.

§ 144 Abs. 6 AMG

(6) Die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 5 besteht ab dem 1. Januar 2010 für Arzneimittel, die am 23. 07.2009 bereits in Verkehr gebracht werden.


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