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Apothekenpflicht

Der Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht nach § 53 AMG tagt bei Bedarf.
Er beschließt Empfehlungen zu Anträgen auf Änderung der „Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel“.

Anträge können jederzeit eingereicht werden.

Allgemeine Hinweise zum Verordnungsgebungsverfahren

Anträge auf Änderung der AMVerkRV können von unterschiedlichen Interessenten gestellt werden. In der Regel sind dies pharmazeutische Unternehmer oder Behörden (siehe Anleitung zur Stellung eines Antrags auf Änderung der Verkaufsabgrenzung).

Das Verfahren zur Änderung der AMVerkRV wird durchgeführt, nachdem der Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht seine Empfehlungen abgegeben hat. Es handelt sich um Empfehlungen, denen der Verordnungsgeber in der Regel folgt. Er kann aber auch von den Empfehlungen des Sachverständigen-Ausschusses abweichen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Empfehlung des Ausschusses an eine Änderung der Zulassung der betroffenen Arzneimittel geknüpft wird, die nicht vorgenommen werden kann und damit der Umsetzung der Empfehlung im Weg steht.

Das Verordnungsgebungsverfahren endet mit der Publikation der Änderungsverordnung, die im Bundesgesetzblatt Teil I erfolgt. Erst dann steht fest, ob den Empfehlungen des Ausschusses vom Verordnungsgeber gefolgt wurde.

Aktuelle Fassung der AMVerkRV


Tagesordnungen und Protokolle

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