BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Meldungen nach § 18 BtMG

Meldungspflicht

Alle Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr, die im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis sind, haben gemäß § 18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Pflicht, alle Bewegungen und Herstellvorgänge regelmäßig zu melden. Die Meldungen sind dem BfArM jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr einzureichen, soweit es sich nicht um Anbauer handelt, die ihre Meldung nur einmal jährlich bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einreichen.

Die Meldungspflicht beginnt zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und erlischt erst, wenn die Erlaubnis durch Ablauf oder Verzicht erlischt. Auch wenn in einem Meldungszeitraum nicht am Betäubungsmittelverkehr teilgenommen wurde, ist eine Meldung, in diesem Fall eine sog. „Fehlanzeige“, auf dem entsprechenden Formblatt abzugeben.

Formblätter

Für die Meldungen sind - je nach Art des Betäubungsmittelverkehrs - die vom BfArM herausgegebenen Formblätter zu verwenden:

Anbauer

Hersteller - Form A

Außenhändler - Form B

Binnenhändler - Form C

Wissenschaftl. Einrichtungen (einschließlich Behörden) - Form D

Hinweis zu den Formblättern A bis D:

Die (nicht barrierefreien) Excel-Dateien enthalten Berechnungsformeln und können alternativ zu den entsprechenden Word-Dateien verwendet werden. Auch den Excel-Dateien ist ein Deckblatt beizufügen.

Die Formulare sind mit Unterschrift versehen per Post an folgende Adresse zu senden:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn


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