BtM-Rezepte / Verschreibung
Aktuelles
Die Bundesopiumstelle hat im Jahr 2021 mehr als 15,1 Millionen Betäubungsmittel-Rezepte an Ärztinnen und Ärzte in ganz Deutschland versendet.
Nach dem Höchstwert im vergangenen Jahr mit 15,3 Millionen versendeten Rezepten, wurde auch in 2021 die 15 Millionen-Marke überschritten, um die herum sich die Werte seit 2018 einpendeln.
Rechtsgrundlagen
Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten und den BtM-Anforderungsscheinen und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. BtM-Rezepte und –Anforderungsscheine werden von der Bundesopiumstelle ausgegeben.
Die Rechtsgrundlage für die Verschreibung und die Abgabe auf Verschreibung von BtM findet sich in § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dort wird u.a. festgestellt, dass BtM nur dann verschrieben werden dürfen, wenn ihre Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu therapeutischen Zwecken dürfen nur die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) genannten Betäubungsmittel von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschrieben werden.
Was bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu beachten ist, wird in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Weitere Informationen zu häufig gestellten Fragen zur BtMVV finden Sie hier
BtM-Rezepte (ambulante Verschreibung)
Die Abgabe von Betäubungsmitteln für Patienten, Tiere oder den Praxisbedarf darf von den Apotheken nur auf Grundlage der von den Ärztinnen und Ärzten ausgestellten BtM-Rezepte erfolgen.
Die BtM-Rezeptformulare werden personenbezogen für einen Arzt ausgegeben. Sie sind zur Verwendung durch den jeweiligen Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden. Sie werden bei ambulanter Behandlung patientenbezogen oder für den Praxisbedarf ausgestellt und sind in einer öffentlichen Apotheke einzulösen.
Betäubungsmittel dürfen auf eine Verschreibung nur dann durch eine Apotheke abgegeben werden, wenn sie bei Vorlage vor nicht mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde.
BtM Anforderungsscheine (stationäre Verschreibung)
Für den Stationsbedarf eines/r Krankenhauses/Klinik sowie für den Rettungsdienst, den Notfallvorrat in Hospizen und in der ambulanten Palliativversorgung gelten entsprechend BtM-Anforderungsscheine.
BtM-Anforderungsscheine werden für den stationären Bedarf ausgestellt und in einer krankenhauseigenen oder –versorgenden Apotheke eingelöst. Sie können nur vom ärztlichen Leitungspersonal angefordert werden und innerhalb der Einrichtung an Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Die Weitergabe ist krankenhausintern zu dokumentieren. Sofern Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung von der Möglichkeit Gebrauch machen in ihren Räumlichkeiten einen Notfallvorrat anzulegen, so sind die für den Notfall benötigten BtM von den beauftragten Ärzten ebenfalls mittels eines BtM-Anforderungsscheines zu verschreiben.
Kontakt
Für Informationen zur Ausgabe von BtM-Rezepten oder BtM-Anforderungsscheinen
steht die Bundesopiumstelle in der täglichen Hotline zwischen 9 und 12 Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung:
Telefonnummer: +49-(0)228-99 307–4321.