BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Meldung

Die Meldung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 und Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1013 ist bis zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr dem BfArM formlos schriftlich zu übermitteln.

Der Meldungsverpflichtung unterliegen:

  • Inhaber einer Erlaubnis mit Ausnahme der Inhaber einer Sondererlaubnis (derzeit Apotheken, Polizei- und Zollbehörden, Bundeswehr);
  • registrierte Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen sind Verwender von Kategorie 2A-Stoffen, wenn sie ausschließlich für die Verwendung registriert sind;
  • Wirtschaftsbeteiligte, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, d. h., die die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Mengen bei der Abgabe nicht überschreiten, mit Ausnahme von Apotheken.

Die Meldung hat für jeden Stoff der Kategorien 1 und 2 stoffbezogen folgende Angaben in zusammengefasster Form zu enthalten:

  • verwendete Mengen,
  • innerhalb der Europäischen Union gelieferte Mengen je dritte Partei unter Angabe des Namens und der Anschrift des Kunden (betrifft auch Lieferungen an Apotheken),
  • Vermittlungsgeschäfte (schließt Streckengeschäfte ein),
  • ausgeführte Mengen unter Angabe des Bestimmungslandes und der Nummer der Ausfuhrgenehmigung sowie ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen, die nicht im Meldezeitraum genutzt wurden und über den Meldezeitraum hinaus gültig sind, mit dem Vermerk "Ausfuhr im Folgejahr",
  • eingeführte Mengen an Stoffen der Kategorie 1 unter Angabe des Ausfuhrlandes und der Nummer der Einfuhrgenehmigung sowie ausgestellte Einfuhrgenehmigungen, die nicht im Meldezeitraum genutzt wurden und über den Meldezeitraum hinaus gültig sind, mit dem Vermerk "Einfuhr im Folgejahr",
  • eingeführte Mengen an Stoffen der Kategorie 2 unter Angabe des Ausfuhrlandes (es betrifft auch die Verbringung in eine Freizone des Kontrolltyps II oder in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren)

Bei Stoffen der Kategorien 3 und 4 sind die erfolgten Ausfuhren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu melden.

Die Meldungspflicht beginnt zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bzw. Registrierung und erlischt erst, wenn die Erlaubnis bzw. Registrierung erlischt. Auch wenn in einem Meldungszeitraum nicht am meldepflichtigen Grundstoffverkehr teilgenommen wurde, ist eine Meldung, eine sogenannte „Fehlanzeige“, abzugeben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Eingangsbestätigungen senden, da dies bei einem sehr hohen täglichen Posteingang die Arbeitsabläufe zusätzlich sehr belastet.

Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Meldungsverpflichtung bietet das BfArM eine Excel- und eine inhaltsgleiche PDF-Datei an.

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