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Hinweise für Apothekerinnen und Apotheker

Mit dem zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) werden unter anderem Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen und im Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) neu geregelt. Auf Grund einer neuen Risikobewertung entfällt damit für Cannabis die Eigenschaft als Betäubungsmittel.Mit dem zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) werden unter anderem Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen und im Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) neu geregelt. Auf Grund einer neuen Risikobewertung entfällt damit für Cannabis die Eigenschaft als Betäubungsmittel.

Hinweise für Apothekerinnen und Apotheker

Welche Regularien gelten für die Sicherung und Dokumentationspflicht für medizinisches Cannabis?

Das MedCanG macht keine Vorgaben zur Sicherung von Cannabisarzneimitteln in Apotheken. Cannabisarzneimittel können unter Beachtung der arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben gelagert werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei Nabilon (Canemes®), ein vollsynthetisches Cannabinoid, weiterhin um ein Betäubungsmittel handelt.

Die Dokumentation erfolgt nach den arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben.

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