BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

SAE- und DD-Meldung im Rahmen einer Leistungsstudie

Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse (SAE) und Produktmängel (DD) im Rahmen einer Leistungsstudie gemäß IVDR und MPDG

SAE-Meldepflichten nach IVDR und MPDG

Seit dem Geltungsbeginn der europäischen Verordnung 2017/746 (IVDR) am 26.05.2022 hat für alle Leistungsstudien, die ab diesem Zeitpunkt bei der Bundesoberbehörde beantragt oder angezeigt werden müssen, die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAEs) und Produktmängeln (DDs) nach Vorgabe der europäischen Verordnung 2017/746 (IVDR) in Verbindung mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zu erfolgen.

Dies gilt nicht für Leistungsbewertungsprüfungen, die zum Geltungsbeginn der IVDR am 26.05.2022 im Sinne des § 100 Absatz 3 MPDG als begonnen gelten. Bei diesen Leistungsbewertungsprüfungen ist der Rechtsrahmen des MPGs mit seinen anhängenden Verordnungen inklusive der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) weiterhin maßgeblich.

Welche Meldeformulare sind ab dem 26.05.2022 für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAEs) und Produktmängel zu verwenden?

Bis eine Meldung über die zentrale europäische Datenbank EUDAMED oder das Deutsche Medizinprodukte-Informationssystem möglich ist, gelten die folgenden Vorgaben:

Ab dem Geltungsbeginn der IVDR am 26.05.2022 ist die MDCG-SAE-Sammeltabelle aus dem Anhang der MDCG-Leitlinie „Guidance on safety reporting in clinical investigations als Ersatz für die MEDDEV-SAE-Sammeltabelle zu verwenden.

Für SAEs oder Produktmängel (device deficiency, DD) aus deutschen Prüfstellen ist auch weiterhin das SAE-Einzelmeldeformular des BfArM zu nutzen.

Das BfArM erwartet darüber hinaus unverändert die vierteljährliche zusammenfassende SAE- / DD-Bewertung. (Nähere Details können der Übersichtstabelle entnommen werden.)
Alle SAE- / DD-Meldungen sind an das Funktionspostfach mpsae@bfarm.de zu senden.

Welche Meldefristen sind für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAEs) und Produktmängel (DDs) ab dem Geltungsbeginn der IVDR zu beachten?

Die Meldefristen richten sich nach den Vorgaben der MDCG-Leitlinie „Guidance on safety reporting in clinical investigations:

  • Alle meldepflichtigen Ereignisse gemäß Artikel 76 IVDR, die auf ein unmittelbares Risiko Tod, einer schweren Verletzung oder einer schweren Erkrankung hinweisen und die sofortige Korrekturmaßnahmen für andere Patienten/Probanden, Anwender oder andere Personen erfordern, oder einen neue Erkenntnisgewinn mit sich bringen:
    Unverzüglich, jedoch nicht später als 2 Kalendertage, nachdem der Sponsor von einem neuen meldepflichtigen Ereignis oder von neuen Informationen im Zusammenhang mit einem bereits gemeldeten Ereignis Kenntnis erhalten hat.
    Dies schließt Ereignisse ein, die als Alarmsignal einer potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit anzusehen sind. Dazu gehört auch das mögliche Auftreten mehrerer Todesfälle in kurzen Abständen.
  • Alle anderen meldepflichtigen Ereignisse, die in Artikel 76 IVDR beschrieben wurden, oder eine neue Erkenntnis/Aktualisierung dazu:
    Unverzüglich, jedoch nicht später als 7 Kalendertage nach dem Datum, an dem der Sponsor von dem neuen meldepflichtigen Ereignis oder von neuen Informationen im Zusammenhang mit einem bereits gemeldeten Ereignis Kenntnis erlangt hat.
Bedingung für die Meldung an das BfArMLand, in dem das SAE / DD aufgetreten istFrist für Meldungen an das BfArMFormblatt

a) SAE, das einen Kausalzusammenhang mit dem Produkt, dem Komparator oder dem Verfahren der Studie aufweist oder bei dem ein Kausalzusammenhang durchaus möglich erscheint;

b) Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Maßnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können

c) alle neuen Erkenntnisse in Bezug auf ein Ereignis gemäß den Buchstaben a und b

DeutschlandunverzüglichEinzelmeldung


Zu senden an mpsae@bfarm.de
alle anderen Länder, in denen die Leistungsstudie durchgeführt wirdunverzüglichSammeltabelle
MDCG SAE Report Table

Führen Sie bitte alle SAEs / DDs kumulativ auf demselben Tabellenblatt auf.

Zu senden an mpsae@bfarm.de

Alle meldepflichtigen SAEs / DDs*, sowie alle SAEs / DDs* die laut Prüfplan in einen Endpunkt eingehen

*Im Falle einer Leistungsstudie nach Artikel 70 Abs. 1 IVDR sind anstelle der DDs die meldepflichtigen Vorkommnisse aufzuführen

allevierteljährlich

Zusammenfassende SAE- / DD-Bewertung


Zu senden an mpsae@bfarm.de

Beachten Sie zum Ausfüllen das

Was ändert sich in Bezug auf die SAE- / DD-Meldepflichten im Vergleich der IVDR zum MPG?

Definitionen
Mit dem Geltungsbeginn der IVDR gilt deren Definition eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses und ersetzt die bis dahin in Deutschland gültige Definition aus der MPSV. Auch weitere ergänzende gesetzliche Vorgaben sind zu beachten. Folgende Definitionen gelten seit dem 26.05.2022:

Artikel 2 Ziffer 60:
"unerwünschtes Ereignis" bezeichnet ein nachteiliges medizinisches Ereignis, eine nicht sachgerechte Entscheidung zum Patientenmanagement, eine nicht vorgesehene Erkrankung oder Verletzung oder nachteilige klinische Symptome, einschließlich anomaler Laborbefunde, bei Prüfungsteilnehmern, Anwendern oder anderen Personen im Rahmen einer Leistungsstudie, auch wenn diese nicht mit dem Produkt für Leistungsstudien zusammenhängen;

Artikel 2 Ziffer 58:
"schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis" bezeichnet ein unerwünschtes Ereignis, das eine der nachstehenden Folgen hatte:

a) eine Entscheidung zum Patientenmanagement, die zum Tod oder zu einer unmittelbar lebensbedrohenden Situation für die Testperson oder zum Tod ihrer Nachkommen geführt hat,

b) Tod,

c) schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Testperson oder des Empfängers der getesteten Spenden oder Materialien, die ihrerseits eine der nachstehenden Folgen hatte:

i) lebensbedrohliche Erkrankung oder Verletzung,
ii) bleibender Körperschaden oder dauerhafte Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
iii) stationäre Behandlung oder Verlängerung der stationären Behandlung des Patienten,
iv) medizinische oder chirurgische Intervention zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder eines bleibenden Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
v) chronische Erkrankung,

d) Fötale Gefährdung, Tod des Fötus oder kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Geburtsfehler;

Artikel 2 Ziffer 59:
"Produktmangel" bezeichnet eine Unzulänglichkeit bezüglich Identifizierung, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit oder Leistung eines Produkts für Leistungsstudien, einschließlich Fehlfunktionen, Anwendungsfehlern oder Unzulänglichkeit von vom Hersteller bereitgestellten Informationen;

Welche Meldepflichten gelten für welche Leistungsstudie?

Genehmigungspflichtige Leistungsstudie nach Artikel 66 Absatz 7 IVDR:

  • SAE- / DD-Meldepflichten nach Artikel 76 IVDR

PMPF-Prüfung nach Artikel 70 Absatz 1 IVDR (Leistungsstudie nach dem Inverkehrbringen mit zusätzlichen invasiven und/oder belastenden Verfahren):

  • Vorkommnis-Meldepflichten
    SAEs, bei denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der vorangegangenen Leistungsstudie festgestellt wurde (Artikel 76 Absätze 5 und 6 IVDR).

PMPF-Prüfung (Leistungsstudie nach dem Inverkehrbringen) ohne zusätzlich invasive und/oder belastende Verfahren:

  • Es gelten die Vorkommnis-Meldepflichten
    (SAEs / DDs müssen nicht an die Bundesoberbehörde gemeldet werden.)

Leistungsbewertungsprüfung (Leistungsstudie), die am 26.05.2022 im Sinne des § 100 Absatz 3 MPDG als begonnen gilt/galt:

  • Für diese Leistungsbewertungsprüfungen stellen auch nach dem Geltungsbeginn der IVDR das MPG mit seinen anhängenden Verordnungen, insbesondere der Medizinprodukteplan-Sicherheitsplanverordnung (MPSV), weiterhin den bindenden Rechtsrahmen für die SAE-Meldepflichten dar (§ 5 Absätze 4 – 7 MPSV).

Dies umfasst auch die Definition eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses, welche sich von denjenigen der IVDR und der MDR unterscheidet (s. § 2 Nr. 5 MPSV).

Wichtige Hinweise zur zusammenfassenden SAE- / DD-Bewertung

Die Bewertung kann zeitgleich mit einer SAE- / DD-Meldetabelle (MDCG - Clinical Investigation Summary Safety Reporting Form) versendet werden und ist regelmäßig im Abstand von 3 Monaten zu aktualisieren. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem dazugehörigen Hinweisblatt.

Das BfArM erwartet in einer zusammenfassenden SAE- / DD-Bewertung aussagekräftige Vergleichsdaten aus der Fachliteratur o. a. Quellen zu jeder schwerwiegenden Komplikation, die mit dem Prüfprodukt oder der mit seiner Anwendung verbundenen medizinischen Prozedur zusammenhängen kann. Neben Literaturdaten können hier auch andere Daten aufgeführt werden, zum Beispiel aus der Risikoanalyse oder vergleichbaren Quellen. Diese Vergleichsdaten bzw. Referenzwerte sind in die Tabelle "Komplikationsraten" oder, wenn nötig, an anderer Stelle im Bericht zu nennen.
Eine Beschränkung auf unerwartete Ereignisse im Zusammenhang mit dem Prüfprodukt (USADEs) oder Ereignisse, die Endpunktkriterien darstellen, ist dabei nicht akzeptabel.

Es ist darzustellen, anhand welcher Kriterien der Sponsor im Studienverlauf beurteilt, ob ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für die klinische Prüfung fortbesteht.

Die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer bei der Behandlung mit dem Medizinprodukt ist mit Blick auf die gesamte Anwendungsprozedur zu bewerten. Zugangskomplikationen müssen genauso wie Risiken durch vorliegende Begleiterkrankungen (mögliche Kontraindikationen), Komplikationen beim Zusammenwirken mit anderen Medizinprodukten oder weitere Bedingungen, die zu einem erhöhten Risiko führen können, betrachtet werden.
Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sollte im Sinne einer gesamthaften Betrachtung aller für die sichere Anwendung des Medizinprodukts wichtigen Ereignisse diskutiert werden.

Im Falle einer anzeigepflichtigen klinischen Prüfung gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) sind anstelle der Produktmängel die meldepflichtigen Vorkommnisse aufzuführen.

Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der MDCG-SAE- / DD-Meldetabelle

Die MDGC-Tabelle ist fortlaufend zu führen. Bitte machen Sie immer möglichst vollständige Angaben. Für die Bewertung relevante, neue Informationen zu bereits berichteten Ereignissen können jederzeit hinzugefügt werden. Der Datensatz ist dann als „modified“ zu kennzeichnen.

Bitte tragen Sie in Spalten für Datumsangaben nur reine Datumswerte in dem Format "dd/mm/yyyy" entsprechend der MDGC-Vorgabe ein. Vermeiden Sie bitte leere Zellen, wenn die Information verfügbar ist.

Bitte unterlassen Sie jedoch Änderungen formaler Art, wie z. B.

  • Korrektur von Rechtschreibfehlern, einschließlich Interpunktion
  • Hinzufügen oder Entfernen von Leerzeichen oder Zeilenumbrüchen
  • Formatänderungen

Solche Änderungen führen zur Doppelung im SAE- / DD-Bewertungsprozess. Wir weisen darauf hin, dass die Bewertung von doppelten Datensätzen zusätzliche Gebühren verursachen kann.

Meldeformular herunterladen und offline ausfüllen

Sollten PDF-Dokumente nicht im Firefox-Browser angezeigt werden, speichern Sie die Datei bitte lokal (rechter Mausklick auf Formular und "Ziel speichern unter" wählen).

Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung des BfArM.


XSDs für direkte Meldung aus herstellerseitigen Datenbanken (derzeit nur in englischer Sprache verfügbar)


Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK