BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Klinische Prüfungen von Medizinprodukten, die als Teil der klinischen Bewertung für Konformitätsbewertungszwecke durchgeführt werden und bei denen das Prüfprodukt entweder noch kein CE-Kennzeichen tragen darf oder dessen Anwendung in der klinischen Prüfung außerhalb seiner Zweckbestimmung liegt, benötigen eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde.

Rechtliche Grundlagen

Die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständigen Behörde ergibt sich aus Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR):

„a) Die klinische Prüfung wird — sofern nichts Anderes festgelegt ist — von dem Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaaten, in dem bzw. denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, gemäß dieser Verordnung genehmigt;“

Antrags- und Genehmigungsverfahren

Ein Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Artikel 70 MDR über das elektronische System gemäß Artikel 73 einzureichen. Solange die zentrale europäische Datenbank EUDAMED die entsprechende Funktionalität nicht zur Verfügung stellt, erfolgt die Antragstellung über das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mit dem Geltungsbeginn der MDR wurde in Deutschland ein sequentielles Antragsverfahren eingeführt: Der Antrag ist zunächst an die zuständige Ethik-Kommission weiterzuleiten und kann erst nach deren zustimmender Bewertung an die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt werden (alles via DMIDS).

Das Antragsverfahren inklusive Ablauf und Fristen bei der Behörde wird in Artikel 70 MDR näher beschrieben und lässt sich in eine Validierungs- und eine inhaltliche Prüfphase unterteilen. Während der Validierung eines Antrages wird durch die Behörde sichergestellt, dass der Antrag in den Geltungsbereich der MDR fällt und dass alle erforderlichen Unterlagen von dem Sponsor bereitgestellt wurden (s. Artikel 70 Absätze 2 – 5 MDR). Diese Validierungsphase ist identisch für alle bei der Bundesoberbehörde gestellten Anträge auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach MDR. Die sich anschließende inhaltliche Prüfung des Antrages unterscheidet sich gemäß Artikel 70 Absatz 7 MDR in Verbindung mit § 31 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetztes (MPDG) je nach regulatorischer Einstufung des Prüfproduktes. Hier ist insbesondere zu beachten, dass Deutschland hier von der Optionen Gebrauch gemacht hat, national abweichende Regelungen festzulegen:

„§ 31 Beginn einer klinischen Prüfung

(1) Eine klinische Prüfung von Produkten, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 der Klasse I zugeordnet sind, oder von nicht-invasiven Produkten, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 der Klasse IIa zugeordnet sind, darf erst begonnen werden, wenn

1. die zuständige Bundesoberbehörde innerhalb von zehn Tagen nach dem Validierungsdatum nach Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 nicht widersprochen hat und
2. die nach § 33 Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.

(2) Eine klinische Prüfung von anderen als den in Absatz 1 genannten Produkten darf nur begonnen werden, wenn

1. die zuständige Bundesoberbehörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat und
2. die nach § 33 Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.“

Zu beachten ist

In Deutschland ist abweichend von den Vorgaben der MDR für Prüfprodukte, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 der Klasse IIb zugeordnet sind, das vollständige Genehmigungsverfahren nach Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe b MDR und nicht das verkürzte Genehmigungsverfahren nach Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe a MDR zu wählen. Dies gilt also auch für nicht-invasive Prüfprodukte der Risikoklasse IIb.

Des Weiteren darf entgegen der Formulierung in der MDR bei Prüfprodukten der Risikoklasse I und nicht-invasiv IIa (verkürztes Genehmigungsverfahren) mit der klinischen Prüfung nicht unmittelbar nach dem Datum der Validierung begonnen werden. Gemäß § 39 Absatz 3 MPDG hat die zuständige Bundesoberbehörde in den Fällen des § 31 Absatz 1 MPDG (s.o., verkürztes Antragsverfahren) innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Validierung zu prüfen, „…ob die Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/745 zutreffend angewendet wurden.“

Vollständiges Genehmigungsverfahren

Antrag zur Genehmigung einer klinischen Prüfung gemäß Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 i. V. mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – vollständiges Genehmigungsverfahren

Die Durchführung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) der Risikoklasse invasive IIa, IIb oder III zugeordnet werden, bedarf nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe MDR in der ab dem 26. Mai 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit dem § 31 Absatz 2 Nummer 1 MPDG der Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde.

Zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens für klinische Prüfungen von Medizinprodukten ist ein Antrag bei der zuständigen Bundesoberbehörde einzureichen. In dieser Veröffentlichung werden weiterführende Angaben zu den einzureichenden Unterlagen gemacht. Diese Angaben basieren auf den ab dem 26. Mai 2021 gültigen gesetzlichen Regelungen, den normativen Vorgaben und den europäischen Richtlinien sowie auf dem ab dem 26. Mai 2021 gültigen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz. Ziel der Veröffentlichung ist es, eine korrekte Antragstellung und damit ein effektives Genehmigungsverfahren zu ermöglichen.

Die nachfolgenden Informationen lassen die Verpflichtung eines Antragstellers unberührt, im Rahmen eines Antrags auf zustimmende Bewertung bei der Ethik-Kommission weitere, hier nicht aufgeführte Unterlagen einzureichen.

Die Anforderungen an den Sponsor sowie der Prüfauftrag für die Bundesoberbehörden im Genehmigungsverfahren werden in Artikel 62 und 70f. MDR sowie in deren Anhang XV beschrieben.

Die nach Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe b MDR in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 1 MPDG erforderliche Genehmigung ist vom Sponsor bei der zuständigen Bundesoberbehörde, hier: BfArM, zu beantragen. Der Antrag nach Artikel 70 MDR ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 MDR im Wege der Datenübertragung über das elektronische System gemäß Artikel 73 MDR (EUDAMED) einzureichen.

Solange die zentrale europäische Datenbank EUDAMED die entsprechende Funktionalität nicht zur Verfügung stellt, erfolgt die Antragstellung über das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS, ehemals DIMDI) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Im Antragsformular des DMIDS werden die Daten abgefragt, die für eine Bearbeitung des Antrages zwingend erforderlich sind.

Dem Antrag sind neben den in der Erfassungsmaske des DMIDS genannten Angaben folgende Unterlagen, soweit im Einzelfall zutreffend, in deutscher oder, sofern nichts anders bestimmt ist, in englischer Sprache beizufügen (vgl. Anhang XV Kapitel II MDR):

  1. Antragsformular

    (Inhalte siehe Anhang VX, werden entsprechend im elektronischen Antragsformular (EUDAMED bzw. DMIDS) abgefragt.)

  2. Handbuch des Prüfers
  3. Klinischer Prüfplan
  4. weitere Informationen

Hinweis zum Handbuch des Prüfers und dem klinischen Prüfplan

Im Anhang XV der MDR sind weitere Angaben zum Inhalt der Dokumente beschrieben. Darüber hinaus wird eine Orientierung an der Norm DIN EN ISO 14155 in der aktuellen Fassung empfohlen.

Angaben zu Punkten, die bisher in eigenen Dokumenten enthalten waren (z.B. technische Dokumentation, Risikoanalyse, etc.) sind in PP und IB nun sorgfältiger darzustellen. Der Verweis auf mitgeltende Dokumente ist möglich. Diese müssen eindeutig referenziert und mit eingereicht werden.

Weitere Informationen (Anhang XV Kapitel II Abschnitt 4 der MDR):

  1. unterzeichnete Erklärung des Herstellers, dass das betreffende Produkt mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind, den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entspricht und dass hinsichtlich dieser Punkte alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Prüfungsteilnehmers getroffen wurden
  2. Votum der Ethik-Kommission in Kopie
  3. Nachweis über die Probanden-/Patientenversicherung
  4. Dokumente zur Einholung der Einwilligung nach Aufklärung
  5. Angaben zum Schutz und zur Vertraulichkeit personenbezogener Daten
  6. auf Anfrage der zuständigen Behörde vollständige Angaben zur Dokumentation, z. B. Risikoanalyse / -management oder spezifische Testberichte

Bitte beachten Sie, dass mit dem Geltungsbeginn der MDR und des MPDGs ein sequentielles Antragsverfahren in Deutschland eingeführt wurde. Der Antrag ist zunächst bei der zuständigen Ethik-Kommission zu stellen und kann erst anschließend vom Sponsor an die zuständige Bundesoberbehörde weitergeleitet werden. Dem Antrag bei der Bundesoberbehörde ist gemäß § 38 MPDG die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzliche Genehmigungsanträge nach den einschlägigen Regelungen des Arzneimittelgesetzes, der Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung notwendig sein können. Eine ausführliche Erörterung der statistischen Auslegung und Aussagekraft, die Gegenstand des Prüfungsdesigns sind, ist notwendig.

Die Bewertung und Rechtfertigung der Risiken, die mit der klinischen Prüfung für die Person verbunden sind, bei der sie durchgeführt werden soll, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung des Medizinproduktes für die Heilkunde, sollte begründet dargestellt werden. Die alternativen Möglichkeiten des Erkenntnisgewinns, risikoärmere Alternativen und der zum Vergleich herangezogene aktuelle Stand der Heilkunde sollten ausführlich beschrieben werden.

Die Nachsorge muss auch in den Fällen des Ruhens oder der vorzeitigen Beendigung der Prüfung eine angemessene medizinische Versorgung und Betreuung der Probanden gewährleisten. Dies ist insbesondere bei Prüfungen von Implantaten von Bedeutung. Das Verfahren der Nachsorge von Probanden in der Prüfung kann die Notwendigkeit einer umgehenden Entbindung und Dekodierung von Teilen der Probandenpopulation erfordern. Dabei ist die Möglichkeit der Fortführung der Prüfung für die von einer korrektiven Maßnahme betroffenen oder nicht betroffenen Prüfungsteile zu bedenken.

Das Verfahren der Meldung und eigenverantwortlichen Untersuchung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAEs) und Produktmängeln (DD) muss die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene (siehe Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz) beschreiben und sicherstellen. Die Verwendung des vom BfArM veröffentlichten Meldeformulars für SAEs und DDs durch den Sponsor ist bis zur Verfügbarkeit der entsprechenden Funktionalität in EUDAMED zu gewährleisten. Das System der Meldung muss eine eindeutige Zuordnung der SAE- und Produktmangel-Meldung zur Prüfung und zum Prüfzentrum sicherstellen.

Die Risikoanalyse und -bewertung sollten die Verfahren der einschlägigen harmonisierten Norm berücksichtigen und ist im Verlauf der klinischen Prüfung auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies ist insbesondere bei den Bewertungen von SAEs / DDs und der Umsetzung korrektiver Maßnahmen zu beachten.

Das BfArM bestätigt dem Antragssteller innerhalb von 10 Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Validierungsdatums. Es wird darauf hingewiesen, dass die in Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe b MDR genannte Frist von 45 Tagen erst mit Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrags (Datum der Validierung) beginnt.

Während des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung des Antrags kann die Bundesoberbehörde zusätzliche Informationen von Seiten des Sponsors anfordern (Artikel 70 Absatz 6 MDR). Der Ablauf der Frist gemäß Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe b wird vom Tag der ersten Anforderung bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen ausgesetzt (Clock Stop).

Im Vorfeld der Antragstellung besteht die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem BfArM unter der E-Mail-Adresse medizinprodukte@bfarm.de und der wissenschaftlichen Beratung durch das BfArM. Bitte beachten Sie zur wissenschaftlichen Beratung die Hinweise auf der Homepage des BfArM.

Verkürztes Genehmigungsverfahren

Antrag auf ein verkürztes Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 i. V. mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) am 26.05.2021 wendet das BfArM die nachfolgenden Grundsätze an. Dabei ist es Ziel dieser Veröffentlichung, eine korrekte Antragstellung und damit ein effektives Verwaltungsverfahren zu ermöglichen.

Bei Medizinprodukte, die nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) der Klasse I oder nicht invasiven IIa zugeordnet werden, ist ein verkürztes Antragsverfahren gemäß Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe a MDR und § 31 Absatz 1 MPDG möglich. Im Gegensatz dazu ist für alle anderen Medizinprodukte, die den Risikoklassen IIa invasiv, IIb, sowie der Risikoklasse III zugeordnet werden, bei der zuständigen Bundesoberbehörde ein vollständiges Antragsverfahren gemäß Art. 70 Absatz 7 Buchstabe b MDR erforderlich.

Für folgende Medizinprodukte ist in Deutschland die Wahl des verkürzten Antragsverfahrens möglich:

  • Risikoklasse I
  • Risikoklasse IIa nicht-invasiv

Bitte beachten Sie, dass Deutschland an dieser Stelle von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat national von der MDR abweichende gesetzliche Vorgaben festzulegen: in Deutschland ist auch für ein invasives Medizinprodukt der Risikoklasse IIa das vollständige Antragsverfahren nach Artikel 70 Absatz 7 Buchstabe b MDR in Verbindung mit § 31 Absatz 2 MPGD zu beantragen.

Zur Einleitung des verkürzten Antragsverfahren einer klinischen Prüfung ist ein Antrag in deutscher oder englischer Sprache vom Sponsor an das BfArM über das elektronische Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS) zu stellen, solange die europäische Datenbank Eudamed hierfür nicht zur Verfügung.

Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen:

  1. Alle Dokumente nach Vorgabe des Anhangs XV Kapitel II MDR
  2. Die zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission(en)

Ggf. sind weitere Dokumente für den Antrag bei der Ethik-Kommission notwendig. Informationen hierzu finden Sie z.B. auf der Internetseite des Arbeitskreises der medizinischen Ethik-Kommissionen (AKEK).

Nachdem festgestellt wurde, dass der Antrag vollständig bei der Bundesoberbehörde eingereicht wurde, hat diese gemäß § 31 Absatz 1 MPDG und § 39 Absatz 3 MPDG zu prüfen, ob die Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII der MDR zutreffend angewendet wurden und die Risikoklasse die Wahl des verkürzten Antragsverfahrens zulässt (s. o.).

Der Sponsor darf mit der klinischen Prüfung beginnen, wenn die Bundesoberbehörde dem Antrag innerhalb von 10 Tagen nach dem Validierungsdatum nicht widersprochen hat, und wenn die nach § 33 Absatz 1 MPDG zuständigen Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.

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