BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
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03.04.2014 - Umsetzung der Durchführungsbeschlüsse der EU
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte setzt mit Bescheid vom 31.03.2014 die entsprechenden Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission vom 16.01.2014 K(2014)307 um. Damit wird das europäische Risikobewertungsverfahren zu kombinierten hormonalen Kontrazeptiva, (Ethinylestradiol oderEstradiol in Kombination mit Chlormadinon, Desogestrel, Dienogest, Drospirenon, Etonogestrel, Gestoden, Nomegestrol, Norelgestromin, oder Norgestimat)abgeschlossen.
Die Europäische Kommission hat am 16.01.2014 entschieden, dass für die Gebrauchs- und Fachinformation der oben angegebenen betroffenen Arzneimittel mit Wirkung vom 01.08.2014 die Texte nach Anhang III („Änderungen der relevanten Abschnitte der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilagen“) des oben genannten Beschlusses der Europäischen Kommission im Wortlaut zu übernehmen sind.
Für chlormadinonhaltige Arzneimittel wird zudem eine Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung (PASS) angeordnet, um das Risiko von venösen Thromboembolien (VTE-Risiko) im Zusammenhang mit Chlormadinon/Ethinylestradiol versus Levonorgestrel/Ethinylestradiol zu vergleichen.
Venöse thromboembolische Ereignisse (VTE) sind eine bekannte, seltene Nebenwirkung bei Anwendung kombinierter oraler Kontrazeptiva (KOK), auf die in den Produktinformationen dieser Arzneimittel hingewiesen wird. Die VTE-Häufigkeit für Anwenderinnen, bei denen keine Risikofaktoren für VTE bekannt sind und die KOK mit niedrigem Estrogengehalt (<50 μg Ethinylestradiol) anwenden, kann folgender Tabelle entnommen werden.
Risiko der Entwicklung eines Blutgerinnsels (VTE) über einen Zeitraum von einem Jahr
Frauen, die keine kombinierten hormonalen Kontrazeptiva in Form von Pille/Pflaster/Ring anwenden und nicht schwanger sind
Etwa 2 von 10 000 Frauen
Frauen, die ein Levonorgestrel, Norethisteron oder Norgestimat enthaltendes KOK anwenden
Etwa 5 bis 7 von 10 000 Frauen
Frauen, die ein Etonogestrel oder Norelgestromin enthaltendes KOK anwenden
Etwa 6 bis 12 von 10 000 Frauen
Frauen, die ein Drospirenon, Gestoden oder Desogestrel enthaltendes KOK anwenden
Etwa 9 bis 12 von 10 000 Frauen
Frauen, die ein Chlormadinon, Dienogest oder Nomegestrol enthaltendes KOK anwenden
Noch nicht bekannt1
1 Weitere Studien laufen oder sind geplant, um ausreichend Daten zur Abschätzung des Risikos dieser Arzneimittel zu erfassen.
Das BfArM empfiehlt bei der Verordnung und Anwendung von KOK Gegenanzeigen für die Anwendung und Risikofaktoren für die Entwicklung von VTE zu berücksichtigen. Insbesondere für Erstanwenderinnen und Anwenderinnen unter 30 Jahren sollte die Verordnung eines KOK mit bekannt niedrigerem VTE-Risiko (levonorgestrelhaltige KOK) bevorzugt werden.
Es wird bestätigt, dass der Nutzen von allen kombinierten hormonalen Kontrazeptiva, ungewollte Schwangerschaften zu verhindern, die mit der Anwendung einhergehenden Risiken überwiegt. Die Anwenderinnen und die verschreibenden Ärzte sollen jedoch besser über das (bekannte) Risiko von venösen Thromboembolien (VTE oder Blutgerinnsel in Venen) informiert und für Anzeichen, Symptome sowie zu beachtende Risikofaktoren vor Verschreibung sensibilisiert werden. Nach den vorliegenden Daten unterscheiden sich die kombinierten hormonalen Kontrazeptiva in Abhängigkeit von der Gestagenkomponente geringfügig im VTE-Risiko. Die Produktinformationen sollen entsprechend aktualisiert werden.
Das BfArM hatte im Februar dieses Jahres über die Einleitung eines europäischen Risikobewertungsverfahrens nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG zu kombinierten hormonalen Kontrazeptiva informiert und auf die von der EMA veröffentlichten Hintergrundinformationen (Diane® 35 und Generika: Europäisches Risikobewertungsverfahren gestartet, 14.02.2013) hingewiesen. Mit dem Gutachten des CHMP liegt nun das Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung vor. Basierend auf dem Gutachten des CHMP wird die Europäische Kommission einen Durchführungsbeschluss zu den empfohlenen Risikominimierungsmaßnahmen erlassen, der in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindend ist. Anschließend wird das BfArM mit einem Bescheid an die pharmazeutischen Unternehmer diese Maßnahmen umsetzen.
Das BfArM hatte bereits in der Vergangenheit im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit (Ausgabe 4, Dezember 2011) zu diesem Thema berichtet.
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