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Betäubungsmittel

Erstellt: 22.01.2010
Aktualisiert: 01.06.2010

Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe Datei ist nicht barrierefrei Nicht amtliche Übersicht über die dem BtMG unterstellten Stoffe (Größe: 1 MB) sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen dann aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise des Stoffes bzw. der Zubereitung vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, wegen der Möglichkeit daraus BtM herzustellen oder wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Stoffe und Zubereitungen werden auch dem BtMG unterstellt, wenn dieses auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 oder dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erforderlich ist.

Die Kontrolle des BtM-Verkehrs - mit Ausnahme des BtM-Verkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in den Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken - obliegt der Bundesopiumstelle.


Neues aus der Betäubungsmittelgesetzgebung

1. Juni 2010


Mit der 24. BtMÄndV wird zum 1. Juni 2010 Tapentadol in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Tapentadol ist ein neuer Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Opioide.

Die dazu in Artikel 2 der "24. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften" enthaltene Übergangsvorschrift besagt:

Wer am 1. Juni 2010 mit Tapentadol und dessen Zubereitungen am Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, bleibt dazu bis zum 30. November 2010 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so besteht die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. Juni 2010 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

Durch diese Übergangsfrist bis zum 30. November 2010 bleibt es Teilnehmern am BtM-Verkehr, die bisher schon mit Tapentadol umgegangen sind, möglich, auch ohne Erlaubnis mit Tapentadol am BtM-Verkehr teilzunehmen.

Die "Teilnahme am Verkehr mit Tapentadol" vor dem 1. Juni 2010 muss dem BfArM nicht nachgewiesen werden.

Ein Teilnehmer, der vor dem 1. Juni 2010 nicht am Verkehr mit Tapentadol teilnimmt, zukünftig aber teilnehmen will, hat einen Antrag gemäß § 7 BtMG zu stellen. Er darf erst nach Erteilung der Erlaubnis am BtM Verkehr mit Tapentadol teilnehmen.

Die Übergangsfrist bis 30. November 2010 gilt nur für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG. Alle anderen Verpflichtungen des BtMG und der dazu ergangenen Verordnungen sind ab 1. Juni 2010 umzusetzen. Dies betrifft unter anderem:

  • § 11 BtMG Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr (Genehmigungspflicht),
  • § 12 BtMG Abgabe und Erwerb (Abgabebeleg),
  • § 15 BtMG Sicherungsmaßnahmen (gem. Richtlinien),
  • § 16 BtMG Vernichtung (Protokoll),
  • § 17 BtMG Aufzeichnungen und
  • § 18 BtMG Meldungen.


22. Januar 2010

Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (24. BtMÄndV) wurden zum 22. Januar 2010 folgende Stoffe in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen:

  • 4-Methylmethcathinon (Mephedron) wurde in Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.
  • Die bereits mit der 22. BtMÄndV befristet unterstellten synthetischen Cannabinoide CP-47,497 samt Homologen und JWH-018 wurden dauerhaft in Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.
  • JWH-019 und JWH-073, zwei weitere in der Modedroge „Spice“ und vergleichbaren Produkten identifizierte Stoffe mit Missbrauchspotential, wurden in Anlage II aufgenommen.

01. August 2009

Änderung der Strafvorschriften in § 31 BtMG



23. Juli 2009

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 23.07.2009 Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geändert.

Die Änderungen haben im Wesentlichen Anpassungen des BtMG an geänderte Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) zum Inhalt. Folgende Regelungsinhalte sind neu:

  • Anpassung des Stoffbegriffs des BtMG an die Definition im AMG in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und im 5. Spiegelstrich am Ende der Anlage I zu § 1 BtMG
  • Änderung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht) als Folgeänderung zur Einschränkung der Befugnis der Tierärzte bei der Arzneimittelherstellung in § 4a AMG
  • Keine Erlaubnispflicht für Probandinnen und Probanden im Rahmen einer klinischen Prü-fung sowie für Patientinnen und Patienten im Rahmen eines Härtefallprogrammes (sog. Compassionate Use) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BtMG
  • Anpassung der Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis eines betäubungsmittelrechtlichen Verantwortlichen in der Arzneimittelherstellung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BtMG an die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und Einführung einer diesbe-züglichen Übergangsregelung in § 39a BtMG
  • Aktualisierung von Verweisungen und Verwaltungsvereinfachungen beim Anbau von Nutz-hanf in §§19, 24a sowie in Anlage I zu § 1 BtMG
  • Anhebung der oberen Grenze des Strafrahmens für minder schwere Fälle von Betäubungsmittelstraftaten auf zehn Jahre in § 30a Abs. 3 BtMG

21. Juli 2009

Mit dem Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung wurden zum 21. Juli 2009 die rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung der diamorphingestützten Behandlung in die Regelversorgung geschaffen. Hierzu wurden das Betäubungsmittelgesetz, die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung sowie das Arzneimittelgesetz entsprechend angepasst.
Diamorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) wurde durch Ergänzung in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes als - im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Schwerstopiatabhängigen - verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.
Geregelt wurden weiterhin die Modalitäten, unter denen Diamorphin zur Substitution verwendet werden darf, u.a.:

  • Die Diamorphinbehandlung kommt nur in Betracht, wenn eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opiatabhängigkeit bei überwiegend intravenösem Konsum vorliegt, vor Beginn der Diamorphinbehandlung mindestens zwei erfolglos beendete Therapien stattgefunden haben und der Patient mindestens 23 Jahre alt ist.
  • Die Diamorphinbehandlung darf nur in Einrichtungen vorgenommen werden, die besondere Anforderungen – insbesondere auf personelle und sächliche Ausstattung und Sicherheit – erfüllen müssen und einer Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde bedürfen.
  • Die zur Substitution zugelassenen Diamorphin-Zubereitungen dürfen - nach vorliegender ärztlicher Verschreibung - nur auf einem Sondervertriebsweg unmittelbar vom pharmazeutischen Unternehmer zur behandelnden Einrichtung geliefert werden.

04. Juli 2009

Eine neue Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) ist in Kraft getreten. Die seit 1993 unverändert gebliebenen Gebührensätze für Amtshandlungen des BfArM auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs wurden zur Deckung des Verwaltungsaufwandes angepasst. Darüber hinaus wurden neue Gebührentatbestände für einzelne Amtshandlungen geschaffen, die bisher nicht in der Kostenverordnung enthalten waren, so z. B. für die Bearbeitung von Anzeigen von Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken, die ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr anzeigen, und für die Durchführung von Besichtigungen bei Erlaubnisinhabern.


25. März 2009

Mit der 23. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) wurden zum 25. März 2009 die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) über die Substitutionsbehandlung von Betäubungsmittelabhängigen erweitert. Vor allem wurde § 5 BtMVV in zwei wichtigen Aspekten ergänzt:

  • Um Urlaubs- und Krankheitsphasen substituierender Ärzte besser überbrücken zu können, wurde eine modifizierte Vertreterregelung geschaffen.
  • Es wurde die zusätzliche Möglichkeit des Verschreibens eines Substitutionsmittels für bis zu zwei Tage geschaffen, um die durchgehende und flächendeckende Versorgung der Substitutionspatienten, z.B. an Wochenenden, zu gewährleisten.

Zudem wurden die Höchstverschreibungsmenge für Fentanyl und die Liste der Substitutionsmittel an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst; die Höchstverschreibungsmengen für die Stoffe Modafinil und Phenmetrazin wurden gestrichen, da diese Wirkstoffe nicht mehr Anlage III zum BtMG unterstellt sind. Die BtMVV wurde auch an die Anlagen der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 5. September 2007 angeglichen.


22. Januar 2009


Mit der 22. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (22. BtMÄndV) wurden zum 22. Januar 2009 die in der Modedroge „Spice“ und vergleichbaren Produkten enthaltenen synthetischen Cannabinoide CP-47,497 samt Homologen und JWH-018 in Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen. Gemäß § 1 Abs. 3 BtMG können in dringenden Fällen zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen werden, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.


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