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Betäubungsmittel

Erstellt: 22.01.2010
Aktualisiert: 02.09.2011

Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe Datei ist nicht barrierefrei Nicht amtliche Übersicht über die dem BtMG unterstellten Stoffe (Größe: 1 MB) sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen dann aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise des Stoffes bzw. der Zubereitung vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, wegen der Möglichkeit daraus BtM herzustellen oder wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Stoffe und Zubereitungen werden auch dem BtMG unterstellt, wenn dieses auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 oder dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erforderlich ist.

Die Kontrolle des BtM-Verkehrs - mit Ausnahme des BtM-Verkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in den Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken - obliegt der Bundesopiumstelle.


Neues aus der Betäubungsmittelgesetzgebung

2. September 2011

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 17.08.2011 treten folgende Änderungen in Kraft:

Neben dem weiterhin möglichen Papierbelegverfahren wird als Alternative ein elektronisches Abgabebelegverfahren etabliert. Die Frist zur Übersendung der Abgabemeldungen (und im Falle von Korrekturen der Lieferscheindoppel) wird zur Verfahrensvereinfachung sowohl für die Papierbelege als auch für das elektronische Verfahren auf sieben Tage ausgedehnt.

In der hierzu herausgegebenen Bekanntmachung des BfArM vom 2.9.2011 sind neben dem zu verwendenden elektronischen Muster und dem Format, in dem die elektronischen Dokumente einzureichen sind, die Einzelheiten des Verfahrens für die elektronische Übermittlung, einschließlich des Verschlüsselungsstandards, festgelegt.

17. Mai 2011

Mit der 25. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (25. BtMÄndV) treten zum 18. Mai 2011 folgende Änderungen in Kraft:

  • Zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis dürfen in Deutschland hergestellt und auf Betäubungsmittel-Rezept verschrieben werden.
  • Die Ausnahmeregelung für Flunitrazepam haltige Arzneimittel mit bis zu 1 mg Flunitrazepam wird zum 01. November 2011 gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt unterstehen Zubereitungen mit Flunitrazepam ohne Ausnahme allen betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften (u.a. Verschreibung auf Betäubungsmittel-Rezept und Abgabe im Binnenhandel mit Betäubungsmittel-Abgabebeleg sowie gesicherte Aufbewahrung).
  • Mit der Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung sind vorrangig Regelungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und die Versorgung in stationären Hospizen getroffen worden. Betäubungsmittel (BtM) sollen für Patientinnen und Patienten in solchen Einrichtungen grundsätzlich individuell verschrieben werden. Für Notfälle soll ergänzend ein Notfallvorrat an BtM, der nicht an einzelne Patienten gebunden ist, zur Verfügung stehen.

    Die weitere Nutzung noch verwendbarer Betäubungsmittel, die nicht mehr benötigt werden, soll ermöglicht werden: Der behandelnde Arzt in einem Alten- und Pflegeheim, einem stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV darf die (nicht beim Patienten gelagerten) BtM anderen Patienten dieser Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in solchen Einrichtungen zurückgeben. Außerdem sollen diese BtM unter bestimmten Voraussetzungen auch für das Wiederauffüllen des Notfallvorrats genutzt werden können.

    Für Tapentadol werden Höchstverschreibungsmengen festgelegt.



1. Juni 2010

Mit der 24. BtMÄndV wird zum 1. Juni 2010 Tapentadol in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Tapentadol ist ein neuer Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Opioide.

Die dazu in Artikel 2 der "24. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften" enthaltene Übergangsvorschrift besagt:

Wer am 1. Juni 2010 mit Tapentadol und dessen Zubereitungen am Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, bleibt dazu bis zum 30. November 2010 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so besteht die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. Juni 2010 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

Durch diese Übergangsfrist bis zum 30. November 2010 bleibt es Teilnehmern am BtM-Verkehr, die bisher schon mit Tapentadol umgegangen sind, möglich, auch ohne Erlaubnis mit Tapentadol am BtM-Verkehr teilzunehmen.

Die "Teilnahme am Verkehr mit Tapentadol" vor dem 1. Juni 2010 muss dem BfArM nicht nachgewiesen werden.

Ein Teilnehmer, der vor dem 1. Juni 2010 nicht am Verkehr mit Tapentadol teilnimmt, zukünftig aber teilnehmen will, hat einen Antrag gemäß § 7 BtMG zu stellen. Er darf erst nach Erteilung der Erlaubnis am BtM Verkehr mit Tapentadol teilnehmen.

Die Übergangsfrist bis 30. November 2010 gilt nur für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG. Alle anderen Verpflichtungen des BtMG und der dazu ergangenen Verordnungen sind ab 1. Juni 2010 umzusetzen. Dies betrifft unter anderem:

  • § 11 BtMG Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr (Genehmigungspflicht),
  • § 12 BtMG Abgabe und Erwerb (Abgabebeleg),
  • § 15 BtMG Sicherungsmaßnahmen (gem. Richtlinien),
  • § 16 BtMG Vernichtung (Protokoll),
  • § 17 BtMG Aufzeichnungen und
  • § 18 BtMG Meldungen.



22. Januar 2010

Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (24. BtMÄndV) wurden zum 22. Januar 2010 folgende Stoffe in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen:

  • 4-Methylmethcathinon (Mephedron) wurde in Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.
  • Die bereits mit der 22. BtMÄndV befristet unterstellten synthetischen Cannabinoide CP-47,497 samt Homologen und JWH-018 wurden dauerhaft in Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.
  • JWH-019 und JWH-073, zwei weitere in der Modedroge „Spice“ und vergleichbaren Produkten identifizierte Stoffe mit Missbrauchspotential, wurden in Anlage II aufgenommen.









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