Mitteilung zur Änderung des § 10 Absatz 6 Arzneimittelgesetz
Mit der am 23.07.2009 in Kraft getretenen Änderung des Arzneimittelgesetzes erfolgte eine Änderung des § 10 Absatz 6 AMG. Aufgrund dieser Änderung werden nunmehr die verpflichtend zu verwendenden Stoffbezeichnungen gemäß § 10 Absatz 6 AMG vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bestimmt.
Die nach § 10 Absatz 6 Nummer 1 AMG verpflichtend zu verwendenden Stoffbezeichnungen werden in einer Datenbank nach § 67a AMG (bisher: "AMIS – Bezeichnungsverordnung", jetzt: "Stoffbezeichnungen") veröffentlicht, die unter folgendem Link aufgerufen werden kann:

