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Hinweise zur Mitnahme von Betäubungsmitteln
Aktualisiert: 18.09.2009Erstellt: 11.11.2005 Allgemeines
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein deutscher Arzt Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln durch einen Patienten sind jedoch die nach deutscher Rechtslage nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in einer vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung (Größe: 79.51 KB) erfolgen. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörden (Größe: 39.68 KB) oder einer von ihr beauftragten Stelle zu beglaubigen.
§ 5 BtMVV wird durch das Schengener Abkommen nicht außer Kraft gesetzt. Insbesondere sind die Regelungen, die die Mitnahme des Substitutionsmittels betreffen, auch hier zu beachten.
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind. Dagegen ist die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens verschriebenen Betäubungsmitteln durch in Deutschland ansässige Bürger in die Bundesrepublik Deutschland außer in der für die Dauer der Heimreise benötigten Menge rechtswidrig.Reisen in andere Länder
Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind Muster für eine solche Bescheinigung (Größe: 34.79 KB) . Es ist dem Patienten ferner anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise jeweils individuell zu klären und sich eventuell erforderliche Genehmigungen für das Mitführen der Betäubungsmittel von der entsprechenden Überwachungsbehörde des Reiselandes zu beschaffen. Auskünfte dazu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland erteilen.
Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.
Sollte auch dieses nicht möglich sein, so dass die Betäubungsmittel aus Deutschland beschafft werden müssen, wäre dies nur über ein den Regeln der Vereinten Nationen sowie den jeweils nationalen Bestimmungen entsprechendes Ein-/Ausfuhrgenehmigungsverfahren zulässig. Das bedeutet, dass zunächst ein Einführer im Gastland (ein Arzt oder eine Apotheke) gefunden werden muss, der die erforderliche Einfuhrgenehmigung von der dortigen Überwachungsbehörde einholt. Die Einfuhrgenehmigung ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Als Ausführer kommt nur eine Apotheke oder eine Pharmafirma in Betracht, wobei unter Vorlage der Einfuhrgenehmigung die Erlaubnis zur Ausfuhr und die Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müssen. Erlaubnis und Ausfuhrgenehmigung sind gebührenpflichtig. Aufgrund dieses sehr aufwendigen Verfahrens wird diese Möglichkeit der Patientenversorgung jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel nur reisebegleitend ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter folgendem Link: Rechtliche Rahmenbedingungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen (Größe: 266.32 KB) nach oben
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