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Bundesopiumstelle (BOPST)
Aktualisiert: 15.04.2005Erstellt: 15.04.2005 Der Verkehr mit Betäubungsmitteln (Narcotics and Psychotropics) und Grundstoffen (Precursors) ist im Betäubungsmittelgesetz von 1981 (BtMG) und den dazu erlassenen Verordnungen (BtM-Außenhandelsverordnung, BtM-Binnenhandelsverordnung, BtM-Verschreibungsverordnung) sowie in den Verordnungen (EG) Nrn. 273/2004, 111/2005 und 1277/2005 und dem sie ergänzenden Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) geregelt. Aus diesen Vorschriften ergeben sich die Aufgaben der Bundesopiumstelle des BfArM, die 1952 aus der nach dem internationalen Opiumabkommen von 1912 eingerichteten Opiumabteilung hervorgegangen ist. Die Bezeichnung der Bundesopiumstelle (BOPST) ist also historisch zu verstehen.
Die rund 50 Mitarbeitenden (Wissenschaftler, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes, Verwaltungsfachangestellte) verteilen sich auf vier Fachgebiete, die jeweils von einem Pharmazeuten oder einer Pharmazeutin geleitet werden.
Zu den Aufgaben der BOPST gehören insbesondere:
- Erteilung von Erlaubnissen zur Teilnahme am Betäubungsmittel- und/oder Grundstoffverkehr
- Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs bei den Erlaubnisinhabern (Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Anbauer und wiss. Einrichtungen) durch Prüfung der Meldungen nach § 18 BtMG bzw. Artikel 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sowie Inspektionen der Betriebsstätten und Lagerräume
- Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Betäubungsmittel
- Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Grundstoffe
- Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter (Betäubungsmittelrezepte/ -anforderungsscheine)
- Führen des Substitutionsregisters nach § 5a BtMVV
- Erteilung von Betäubungsmittel-Nummernbescheiden für Apotheken und tierärztliche Hausapotheken: Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr im Rahmen des Betriebes einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke benötigen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG. Sie haben jedoch ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zuvor der Bundesopiumstelle gem. § 4 Abs. 3 BtMG schriftlich anzuzeigen. Aufgrund dieser Anzeige erhalten sie mit einem Bescheid die BtM-Nummer zugewiesen, mit der sie am BtM-Verkehr teilnehmen dürfen.
- Nationale Kontaktstelle: Gemäß Bekanntmachung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 26345) ist die Bundesopiumstelle benannt als nationale Kontaktstelle für die Durchführung des Ratsbeschlusses der Europäischen Union über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe.
- Meldungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt
INCB (Internationales Suchtstoffkontrollamt) und die Europäische Kommission: als Verwaltungsdienststelle im Sinne der drei internationalen Suchtstoffübereinkommen von 1961, 1971 und 1988 erstattet die Bundesopiumstelle dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt (INCB) in Wien regelmäßig Meldung über den nationalen Verbrauch von Betäubungsmitteln für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie über Art und Umfang des grenzüberschreitenden Verkehrs resp. über den Grundstoffverkehr an die europäische Kommission.
Die Aufgaben der Bundesopiumstelle sowie das Ineinandergreifen nationaler und internationaler Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs wurden zum Tag der Offenen Tür des BfArM im Oktober 2003 in Postern dargestellt.
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