Substitutionsregister
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle) führt für die Länder als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln (Substitutionsregister).
Gemäß § 5a Abs. 2 BtMVV hat jeder Arzt, der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen Patienten verschreibt, der Bundesopiumstelle unverzüglich folgende Angaben zu melden:
- den Patientencode,
- das Datum der ersten Verschreibung,
- das verschriebene Substitutionsmittel,
- das Datum der letzten Verschreibung,
- Name und Adresse des verschreibenden Arztes sowie
- im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 BtMVV Name und Adresse des Konsiliarius.
In Zusammenarbeit mit den Landesgesundheitsbehörden sollen dadurch insbesondere Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln durch mehrere Ärzte für denselben Patienten frühestmöglich verhindert werden. Ferner werden die Erfüllung der Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation der substituierenden Ärzte überprüft und den Landesgesundheitsbehörden statistische Auswertungen mitgeteilt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle) trifft
Organisatorische Festlegungen zum Substitutionsregister (Größe: 65 KB), welche allgemeine Informationen zum Meldeverfahren enthalten. Für das Meldeverfahren bestehen folgende Alternativen:
- Meldungen auf dem elektronischen Weg
Über einen beim BfArM eingerichteten Formularserver können die Meldungen im gesicherten Online-Verfahren unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Aspekte an das Substitutionsregister versandt werden. Dabei können die Vorteile der modernen und ressourcensparenden elektronischen Kommunikationswege einschließlich der Möglichkeit zum Ausdruck und lokalen Speichern der gemeldeten Daten zur persönlichen Dokumentation genutzt werden. Substituierende Ärzte erhalten auf schriftliche Anforderung unter Angabe von BtM-Nummer, Name und Anschrift ihre persönlichen Zugangsdaten zum Formularserver. Spezielle Hinweise zum Online-Meldeverfahren
- Meldungen auf dem Postweg
Für diesen Zweck wird das Meldeformular als pdf- und rtf-Datei zur Verfügung gestellt. Es wird elektronisch ausgefüllt, danach ausgedruckt, mit Arztstempel und Unterschrift versehen und per Post an die Bundesopiumstelle gesandt. Im Ausnahmefall kann das Meldeformular auch handschriftlich ausgefüllt werden, wovon allerdings im Hinblick auf die Lesbarkeit abgeraten wird.
Im
Bericht zum Substitutionsregister (Januar 2012) (Größe: 88 KB) sind Daten zu Erfahrungen und Entwicklungen zu finden. Die Daten werden regelmäßig auch im Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung veröffentlicht.

