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Homöopathische Arzneimittel

„Homöopathisches Arzneimittel“: Definition

Homöopathische Arzneimittel sind Arzneimittel, die nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind. Homöopathische Arzneimittel können auch mehrere Wirkstoffe enthalten. Die entsprechende Regelung findet sich in § 4 Abs. 26 des Arzneimittelgesetzes (AMG).

1976: Die Homöopathie und das „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts“

1976 wurde das Arzneimittelrecht grundlegend reformiert. Ziel war die umfassende Verbesserung der Arzneimittelsicherheit. Durch das 1978 in Kraft getretene neue Arzneimittelgesetz wurde insbesondere ein Zulassungssystem eingeführt, das strenge Anforderungen an den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln stellt. Damit gab es erstmals ein bundeseinheitliches Verfahren zur Medikamentenkontrolle.

Im Zusammenhang mit dieser grundlegenden Reformierung des Arzneimittelrechts wurden auch entsprechende Anforderungen an homöopathische Arzneimittel festgelegt. Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, zu denen auch homöopathische Arzneimittel zählen, hieß es dazu im Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 28.04.1976:
„Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuß von der Tatsache ausgegangen, daß auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen.“
Insbesondere bei der Ausgestaltung der Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis habe man sich von der politischen Zielsetzung leiten lassen, „daß sich im Zulassungsbereich der in der Arzneimitteltherapie vorhandene Wissenschaftspluralismus deutlich widerspiegeln muss.“

Inkrafttreten des Gesetzes 1978: Monographien der Aufbereitungskommissionen als Grundlage der Neu- und Nachzulassungsverfahren

Am 1. Januar 1978 trat das „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts“ in Kraft. Dies hatte zur Folge, dass alle Präparate, die sich zu diesem Zeitpunkt im Handel befanden, ein Nachzulassungsverfahren durchlaufen mussten. Damit war eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nach den Vorschriften des neuen Arzneimittelgesetzes verbunden. Als Grundlage für diese Bewertung dienten sogenannte Aufbereitungsmonographien, die von entsprechenden Aufbereitungskommissionen erstellt wurden. In diesen Monographien wurde das vorhandene wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel systematisch erfasst und bewertet.

Kommissionen

Der Gesetzgeber hat spezielle Kommissionen eingerichtet, die den medizinischen Sachverstand der jeweiligen Therapierichtung in die Arbeit des BfArM einbringen. Dem Bundesinstitut steht so mit Blick auf seine Entscheidungsfindung fachkundige Beratung zur Verfügung. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit einheitlich für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

Für die besonderen Therapierichtungen arbeiten:
Kommission C für anthroposophische Arzneimittel
Kommission D für homöopathische Arzneimittel
Kommission E für pflanzliche Arzneimittel

Homöopathische Arzneimittel: Kommission D

Die Geschäftsstelle der Kommission D ist beim BfArM eingerichtet. Die Mitglieder der Kommission sind auf der Internetseite des BfArM veröffentlicht.

Im Rahmen einer Neuberufung ermöglicht das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere den Kammern der Heilberufe, den spezifischen Fachgesellschaften der Ärzte, Apotheker und Heilpraktiker sowie den Patientenverbänden die Einsendung von Vorschlägen. Bei der Berufung wird die Qualifikation und Eignung der vorgeschlagenen Mitglieder sowie die Besetzung einer Vielzahl von Fachbereichen berücksichtigt (Toxikologie/Pharmakologie, klinische Pharmakologie, medizinische Statistik, Pharmazie, Anwendungsbereich Ärzte, Anwendungsbereich Pädiatrie, Anwendungsbereich Heilpraktiker, Patientenvertreter).

Die Sitzungen der Kommission und ihrer Arbeitsausschüsse sind nicht öffentlich. Die teilnehmenden Personen geben eine schriftliche Erklärung zur persönlichen Unabhängigkeit (Interessenerklärung) ab und haben über die Beratungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen und über sonstige im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft hinaus fort.

Die Kommission D befasste sich in der Vergangenheit unter anderem mit Fragen zu Anwendungsgebieten oder der Dosierung homöopathischer Arzneimittel. Sie hat im Zusammenhang mit dem 1978 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts“ im Zeitraum von 1984 bis 1994 Monographien der jeweiligen Stoffe erarbeitet. Diese können bis heute im Zusammenhang mit einer Zulassung gemäß § 21 ff. AMG als „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“ herangezogen werden. Die Monographien sind jetzt jedoch als alleiniges Erkenntnismaterial nicht mehr ausreichend. Für eine Zulassung muss der Antragssteller entsprechend weitere Unterlagen einreichen.
Gemäß § 25 Abs. 6 und 7a AMG berät die Kommission D das BfArM heute insbesondere in Fragen der Anwendung homöopathischer Arzneimittel bei Kindern und Jugendlichen.

Die Protokolle der Sitzungen sind auf der Internetseite des BfArM veröffentlicht.

Wege des Marktzugangs für homöopathische Arzneimittel

Für homöopathische Arzneimittel können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge auf Zulassung gemäß § 21 ff. AMG oder auf Registrierung gemäß § 38 f. AMG gestellt werden. Ein positiver Abschluss eines solchen Verfahrens ermöglicht den Marktzugang dieser Arzneimittel.

Homöopathische Arzneimittel können Zulassungen für unterschiedliche Anwendungsgebiete (Indikationen) erhalten. Je nachdem, um welche Anwendungsgebiete es sich dabei handelt, muss auch das Erkenntnismaterial, das im Zusammenhang mit der Zulassung eingereicht wird, entsprechende Voraussetzungen erfüllen. Die „Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie“ sind auf der Internetseite des BfArM veröffentlicht.

Zulassung gemäß § 21 ff. AMG

Homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten (z.B. „bei fieberhaften Atemwegsinfekten“) dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind. Die Antragsteller müssen dazu Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels einreichen. Diese werden dann durch das BfArM geprüft.

Qualität

Hier muss der pharmazeutische Unternehmer unter anderem nachweisen, dass das Mittel nach einem im Europäischen Arzneibuch oder nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ferner muss er belegen, dass das Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird und eine angemessene Qualität aufweist. Die vorgeschlagenen Kontrollmethoden müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und zur Beurteilung der Qualität geeignet sein.

Unbedenklichkeit

Hierbei geht es um den Nachweis, dass das homöopathische Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist.

Dabei muss unter anderem die Bewertung des toxikologischen Risikos für bestimmte Personengruppen wie Kinder, Schwangere oder Stillende berücksichtigt werden, sofern das Arzneimittel für diese Personengruppen zugelassen werden soll. Auch die Darreichungsform (z.B. Salbe, Tropfen oder Globuli) sowie die Dosierung sind dabei zu beachten.

Die toxikologische Bewertung des homöopathischen Arzneimittels muss auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand basieren. Neben eigenen Untersuchungen können dazu auch bibliografische Unterlagen genutzt werden.

Im Rahmen der Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels erfolgt eine ausführliche toxikologische Prüfung auf Basis der eingereichten Unterlagen sowie bibliografischer Recherchen und Berechnungen des BfArM. Lassen sich bestehende Bedenken damit nicht ausräumen, wird die Durchführung von Studien gefordert. Erforderlichenfalls wird der Zulassungsantrag versagt.

Zur toxikologischen Beurteilung siehe auch:

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/30771368/

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/35842056/

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/24384395/

Wirksamkeit

Dazu müssen Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder sonstiger ärztlicher oder zahnärztlicher Erprobung vorgelegt werden. Alternativ kann gemäß § 22 Abs. 3 des AMG anstelle dieser Ergebnisse auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial eingereicht werden. Als solches Erkenntnismaterial dient auch nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitetes medizinisches Erfahrungsmaterial. Im AMG ist festgehalten, dass für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, zu denen die homöopathische Therapierichtung gehört, neben dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial auch die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen zu berücksichtigen sind.

Weitere Informationen zu den Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie finden Sie auf der Internetseite des BfArM.

„Anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“

Homöopathische Arzneimittel können Zulassungen für unterschiedliche Anwendungsgebiete (Indikationen) erhalten. Je nachdem, um welche Anwendungsgebiete es sich dabei handelt, muss auch das Erkenntnismaterial, das im Zusammenhang mit der Zulassung eingereicht wird, entsprechende Voraussetzungen erfüllen.

Nach dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung können Angaben aus homöopathischen Arzneimittellehren nicht ohne weiteres in klinische Indikationen umformuliert werden. Unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit und der Anwendungssicherheit in der Selbstmedikation gilt dies insbesondere für die Behandlung schwerer Erkrankungen.

Die Kommission D hat daher zusammen mit dem BfArM entsprechende Kriterien für die Vorlage von Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie entwickelt. Das Papier stellt ein abgestuftes Bewertungsschema vor, in dem je nach der Schwere der Erkrankungen und der vorgesehenen Indikation die Art des Erkenntnismaterials definiert wird. Dabei sind die unterschiedlichen Belege, die als „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“ für die Zulassung eingereicht werden können, mit einem Punktesystem hinterlegt. Je nachdem, für welche Indikation und welches Therapieziel der Antragssteller das Arzneimittel zulassen möchte, muss er dazu eine bestimmte Punktzahl erreichen. Die höchste Punktzahl 8 gibt es zum Beispiel für eine „Randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie“, wohingegen die Monographien nur mit einem Punkt ausgewiesen sind.

Zur Behandlung einer leichten Erkrankung, bei der das Mittel die Symptome bessern soll, werden zwei bis sechs Punkte gefordert. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn der Antragssteller zum Beispiel eine Monographie (1 Punkt) zusammen mit einer „Bewerteten präparatebezogenen Literaturübersicht“ (1 Punkt) einreicht. Soll das Präparat dagegen zur Besserung der Symptome einer schweren Erkrankung zugelassen werden, muss die Punktzahl 9 erreicht werden. Um diese Punktzahl erreichen zu können, ist eine Studie mit diesem Mittel erforderlich.
Bislang wurde jedoch noch kein homöopathisches Arzneimittel durch das BfArM zugelassen, bei dem sich der Antragssteller auf eine Studie berufen hätte.

Weitere Informationen zu den Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie finden Sie auf der Internetseite des BfArM.

Welches „andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial“ gibt es?

Long-Time-Use:

Das Arzneimittel muss mindestens seit 1978 auf dem Markt sein.

Aufbereitungsmonographien:

Aufbereitungsmonographien für homöopathisch verwendete Stoffe wurden von der Kommission D in den Jahren 1984 bis 1994 erarbeitet. In diesen Monographien wurde das vorhandene wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit homöopathischer Arzneimittel systematisch erfasst und bewertet. Die Ergebnisse dieser Aufbereitung wurden als Monographien im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bewertete präparatebezogene Literaturübersicht:

Dabei handelt es sich um eine nachvollziehbar bewertete Literaturübersicht zur Anwendung des Arzneimittels bei der gewünschten Indikation. Unter „Literatur“ sind insbesondere die homöopathischen Arzneimittellehren zu verstehen. In einer „präparatebezogenen Literaturübersicht“ sind die für das zu bewertende Präparat relevanten Einzelbestandteile aufzubereiten. Es ist insbesondere herauszustellen und gutachterlich zu bewerten, ob die beanspruchte Indikation einen Schwerpunkt in der Wirkung der Einzelbestandteile bildet und sich dies in der Anwendung häufig bestätigen ließ.

Expertenurteile (Konsensuskonferenz):

Experten sind zum Beispiel die Mitglieder der Kommission D. Expertenurteile können auch von Sachverständigen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der homöopathischen Therapierichtung über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben, erstellt werden.
Unter der „Konsensuskonferenz“ werden Beurteilungen, Publikationen, Gutachten, Bewertungen, etc. von in der Therapierichtung anerkannten Experten/Kapazitäten verstanden. Dies können auch Stellungnahmen sein, die eine Gruppe von Fachleuten gemeinsam veröffentlicht hat.

Homöopathische Arzneimittelprüfung:

Eine homöopathische Arzneimittelprüfung (HAMP) ist eines von mehreren methodischen Instrumenten, um Erkenntnisse zur Erstellung oder Erweiterung des homöopathischen Arzneimittelbildes eines Stoffes oder einer Zubereitung aus Stoffen zu gewinnen. Hierbei werden Stoffe in Form von Ausgangsstoffen, Urtinkturen oder Verdünnungsgraden (Potenzen) gesunden Probanden verabreicht. Aus den bei den Probanden beobachteten Wirkungen kann das homöopathische Arzneimittelbild abgeleitet werden.

Kasuistiken:

Eine Kasuistik ist eine Veröffentlichung in einer anerkannten homöopathischen Zeitschrift über einen einzelnen mit einem homöopathischen Mittel behandelten Patienten. Hierbei waren die Besonderheiten der homöopathischen Therapierichtung zu berücksichtigen.

Registrierung gemäß § 38 f. AMG

Für homöopathische Arzneimittel besteht als weitere Form des Marktzuganges die Möglichkeit der Registrierung. Homöopathische Arzneimittel können registriert werden, wenn diese Arzneimittel ohne Angabe eines Anwendungsgebietes in den Verkehr gebracht werden sollen, oral oder äußerlich angewendet werden und der homöopathische Ausgangsstoff mindestens um den Faktor 1:10.000 verdünnt ist (Potenz D4/C2, vgl. § 38 AMG und § 39 AMG).

Registrierte homöopathische Arzneimittel werden ohne Indikation in Verkehr gebracht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für diese Gruppe von Arzneimitteln keinen Wirksamkeitsnachweis vorgesehen. Wie auch im Zulassungsverfahren erfolgt eine Prüfung der Qualität und Unbedenklichkeit. Zudem muss die Bekanntheit des Wirkstoffes / der Wirkstoffe als homöopathisches Arzneimittel belegt werden.

Wie werden die homöopathischen Arzneimittel überwacht?

Die Meldepflicht für Nebenwirkungen ist für alle Arzneimittel in §§ 63, 63c AMG geregelt. Grundsätzlich besteht gemäß den Regelungen des Arzneimittelgesetzes eine unverzügliche Meldepflicht für schwerwiegende Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle). Der pharmazeutische Unternehmer muss diese dem BfArM innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen. Eine Einschränkung auf ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel besteht nicht, die Meldepflicht gilt auch für alle registrierten und zugelassenen homöopathischen Arzneimittel.

Zulassungsinhaber für homöopathische Arzneimittel haben in Deutschland dieselben Pharmakovigilanz-Verpflichtungen wie bei anderen Arzneimitteln. Das BfArM hat im Rahmen der Pharmakovigilanz die gleichen Möglichkeiten, Maßnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten umzusetzen, bis hin zur Rücknahme einer Zulassung bzw. Registrierung. Maßnahmen in diesem Zusammenhang können z.B. stoff- oder präparatespezifische Stufenpläne sein.

In einigen Fällen führten bekannt gewordene Arzneimittelrisiken z.B. zu Einschränkungen der Anwendung niedriger Potenzstufen, zu Änderungen in der Dosierung oder Kontraindikationen für bestimmte Personengruppen.

Durch diese arzneimittelrechtlichen Regelungen in Deutschland ist sichergestellt, dass homöopathische Arzneimittel auch nach Inverkehrbringen fortlaufend und systematisch überwacht werden. Oberstes Ziel aller Maßnahmen des BfArM ist es, die Arzneimittel- und damit die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung, z.B. der Qualität, nehmen die zuständigen Behörden der Länder wahr.

Wie viele homöopathische Arzneimittel befinden sich auf dem Markt?

Die jeweils aktuellen Zahlen befinden sich auf unserer Statistikseite. Hierbei ist zu beachten, dass unter dem Punkt „Verkehrsfähige Arzneimittel, die erfolgreich ein Registrierungsverfahren abgeschlossen haben“ jedes registrierte Präparat einzeln gezählt wird. Auch, wenn also zwei Hersteller dieselben Globuli-Bestandteile in derselben Potenz als Globuli registrieren lassen, sind das zwei Einträge.

Statistik „Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel“

Gibt es eine Liste der zugelassenen/registrierten homöopathischen Arzneimittel?

Eine Liste ist nicht veröffentlicht. Informationen zu den zugelassenen und registrierten homöopathischen Arzneimitteln können mit den Rechercheoptionen des Portals Pharmnet.Bund abgefragt werden.

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