BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Versandhandels-Register

Im Versandhandels-Register finden Sie Apotheken und sonstige Händler, die offiziell Humanarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen. So erhalten Sie mehr Transparenz beim Internethandel mit Arzneimitteln. Aktuelle Übersichten zeigen Ihnen jederzeit, ob auch Ihr Versandhändler enthalten ist. In der EU führt jedes Land ein entsprechendes Register mit den dort ansässigen Arzneimittelhändlern, sodass auch ausländische Händler überprüft werden können. Alle erfassten Händler müssen seit Oktober 2015 auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo führen, jeweils mit der Flagge des Landes des Firmensitzes.


Aufnahme von Apotheken/Händlern

Sie betreiben Internet-Arzneimittelhandel und sind noch nicht im Register erfasst? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Überwachungsbehörde.

Eine Übersicht der Überwachungsbehörden finden Sie im Verzeichnis des BMG über die für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zuständigen Stellen.

FAQ

Ich suche einen bestimmten Arzneimittelhändler. Wie finde ich ihn in der Übersicht aller registrierten Händler?

Öffnen Sie eine der Übersichten der registrierten Arzneimittelhändler.

Folgende Tastenkombinationen erleichtern Ihnen die Suche in der Übersicht:

Drücken Sie gleichzeitig die Tasten "Strg" und "F": es öffnet sich ein Suchfeld.
Geben Sie nun Ihren Suchbegriff ein (z. B. Name oder Ort des Händlers). Drücken Sie die Enter-Taste.
Klicken Sie im Suchfeld auf "Vor" bzw. "Zurück" für weitere Treffer.

Dürfen auch Internet-Arzneimittelhändler aus dem Ausland Arzneimittel nach Deutschland versenden?

Jedes EU-Land führt ein eigenes Register mit den dort ansässigen Versandhändlern. Registrierte Händler erkennen Sie an dem EU-Sicherheitslogo mit der Flagge des jeweiligen Landes auf deren Webseiten.

Gemäß Länderliste des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dürfen

1. Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, zurzeit aus

  • Island
  • den Niederlanden (gilt nur, wenn gleichzeitig eine Präsenzapotheke existiert)
  • Schweden (gilt nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel)
  • Tschechien (gilt nur für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel)

2. Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt sind, aus

  • Tschechien (gilt nur für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel)

nach Deutschland versendet werden.

Bitte beachten Sie, dass sich diese Versandapotheken ebenfalls an das deutsche Recht halten müssen. Das BfArM ist keine Überwachungsbehörde für den Arzneimittelhandel und kann daher hierfür keine Gewähr übernehmen.

Bis 2020 stand auch das Vereinigte Königreich auf dieser Länderliste. Nach dem Wirksamwerden des Brexit ist ein Versandhandel mit Arzneimitteln von dort nach Deutschland aber nicht mehr zulässig.

Länderliste des Bundesministeriums für Gesundheit als PDF zum Download (PDF, 148 kB)

Der gesuchte Internet-Arzneimittelhändler ist nicht im Versandhandels-Register enthalten. Was bedeutet das?

Sie können einen Händler nicht in der Liste finden? Das kann folgende Gründe haben:

Die Apotheke besitzt die Versanderlaubnis, ist aber noch nicht im Register erfasst.
Die Apotheke besitzt keine Versanderlaubnis.
Der Händler ist zum Versand von Arzneimitteln befugt, ist aber noch nicht im Register erfasst.
Der Händler ist nicht zum Versand von Arzneimitteln befugt.

Wenn Sie Arzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz im Ausland bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in der FAQ.

Siehe auch FAQ-Eintrag: "Dürfen auch Internet-Arzneimittelhändler aus dem Ausland Arzneimittel nach Deutschland versenden?"

Rechtlicher Hintergrund

Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist seit 2004 erlaubt. Für Versandapotheken gelten dabei dieselben Anforderungen wie für jede öffentliche Apotheke (Präsenzapotheke).

Seit 26. Juni 2015 gilt zusätzlich der neue Absatz 8 im § 67 AMG, eine nationale Umsetzung der europäischen Fälschungsrichtlinie 2011/62/EU. Dieser besagt, dass jede Webseite, auf der der Öffentlichkeit Arzneimittel zur Anwendung am Menschen zum Versand angeboten werden, das europäische Sicherheitslogo führen und in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen sein muss. Das gilt sowohl für Apotheken als auch für andere Unternehmen, die mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln.

Über das Versandhandels-Register und das damit verknüpfte EU-Sicherheitslogo können Sie einfach erkennen, ob eine Apotheke/ein Händler eine entsprechende behördliche Erlaubnis besitzt. Das BfArM stellt beides seit dem 21. April 2009 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung.

Das Register enthält nur die Apotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln für Deutschland besitzen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG). Für den Inhalt des Registers sind die Stellen verantwortlich, die nach Landesrecht für die Apothekenüberwachung zuständig sind. Wenn Sie Arzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz im Ausland bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in den FAQ.

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