Mitteilungspflichten für die Durchführung einer klinischen Prüfung
Mitteilungspflichten zu Beginn der Durchführung
Erfassung in der EU-Datenbank
Bevor eine klinische Prüfung begonnen wird, muss sie in der EU-Datenbank erfasst worden sein. Das EU-Portal zum Upload der Anträge und die zugehörige EU-Datenbank werden in dem von der Europäischen Arzneimittelagentur betriebenen Clinical Trials Information System (CTIS) zusammengefasst. Damit bei klinischen Prüfungen ein ausreichendes Maß an Transparenz besteht, sollen in CTIS alle übermittelten relevanten Informationen zu klinischen Prüfungen erfasst werden. Die EU-Datenbank ist in großen Teilen öffentlich zugänglich. Details zur EU-Datenbank finden sich insbesondere in Artikel 81 der Verordnung (EU) 536/2014.
Beginn der klinischen Prüfung
Unter „Beginn einer klinischen Prüfung“ wird die erste Handlung zur Rekrutierung eines potenziellen Prüfungsteilnehmers für eine spezifische klinische Prüfung verstanden, sofern dies im Prüfplan nicht anders festgelegt ist (Artikel 2 (2) Nr. 25 Verordnung (EU) 536/2014). Das kann z. B. die Eröffnung des ersten Prüfzentrums sein oder die erste Veröffentlichung einer studienspezifischen Anzeige, um Prüfungsteilnehmer zu gewinnen.
Der Sponsor unterrichtet innerhalb von 15 Tagen jeden teilnehmenden Mitgliedstaat über CTIS vom Beginn der klinischen Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat, d. h. bei einer multinationalen klinischen Prüfung wird diese Meldung mehrfach notwendig. Genauso unterrichtet der Sponsor auch jeden beteiligten Mitgliedstaat über CTIS innerhalb von 15 Tagen über die erste Visite des ersten Prüfungsteilnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat (Artikel 36 (1) und (2) Verordnung (EU) 536/2014).
Sobald die Rekrutierung von Prüfungsteilnehmern in einem Mitgliedsstaat regulär, also wie ursprünglich beabsichtigt, beendet ist, teilt der Sponsor dies allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten über CTIS innerhalb von 15 Tagen mit. Diese Mitteilung muss auch für die Beendigungen der Rekrutierung in den jeweils beteiligten Mitgliedsstaaten vorgenommen werden (Artikel 36 (3) Verordnung (EU) 536/2014). Soll die Rekrutierung von Prüfungsteilnehmern (z. B. nach einer vorübergehenden Unterbrechung (temporary halt), die keine potentielle Auswirkung auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Studie hatte oder nach der bereits angezeigten Beendigung der Rekrutierung) wiederaufgenommen werden, so muss der Sponsor dies in der oben beschriebenen Weise über CTIS allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten mitteilen.
Sollte die Rekrutierung aus Sicherheitsgründen (Auswirkungen auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis) unterbrochen worden sein, so gilt Artikel 38 Verordnung (EU) 536/2014.
Mitteilungspflichten nach der Durchführung
Ende der klinischen Prüfung
Wird eine klinische Prüfung beendet, so unterrichtet der Sponsor jeden betroffenen Mitgliedsstaat über das EU-Portal vom Ende der klinischen Prüfung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 536/2014.
Das gilt
(1) für die Beendigung in einzelnen Mitgliedsstaaten. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 15 Tagen ab der Beendigung der klinischen Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat,
(2) für die Beendigung in allen Mitgliedsstaaten (EU-weite Beendigung). Hier erfolgt die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen ab der Beendigung der klinischen Prüfung in dem letzten der betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) für die globale Beendigung der klinischen Prüfung. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 15 Tagen ab der Beendigung der klinischen Prüfung im letzten der betroffenen Mitgliedstaaten und aller Drittländer, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wurde.
Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung
Innerhalb eines Jahres ab dem Ende der klinischen Prüfung in allen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt der Sponsor gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 536/2014 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung an die EU-Datenbank, und zwar unabhängig vom Ergebnis der klinischen Prüfung.
In Anhang IV der Verordnung (EU) 536/2014 finden sich die Anforderungen an die Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung. Zudem muss eine Zusammenfassung erstellt werden, die in für Laien verständlicher Weise formuliert ist (Anhang V).
Wenn die klinische Prüfung dazu dienen sollte, eine Zulassung für ein Prüfpräparat zu erhalten, übermittelt der Antragsteller für die Zulassung des Prüfpräparats innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Zulassung erteilt wurde, das Verfahren zur Erteilung der Zulassung beendet wurde oder der Antragsteller den Antrag auf eine Zulassung zurückgezogen hat, neben der Zusammenfassung der Ergebnisse auch den Studienabschlussbericht an die EU-Datenbank. Der Studienabschlussbericht sollte entsprechend der Leitlinie „Structure and Content of Clinical Study Reports“ (CPMP/ICH/137/95) Annex 1 aufgebaut sein.
Für klinische Prüfungen, die vor dem 31.01.2025 beendet wurden und nur im Rahmen der Richtlinie 2001/20/EG durchgeführt wurden, besteht die Verpflichtung, eine Zusammenfassung des Abschlussberichts über CESP hochzuladen. Das Portal CESP ist über diesen Link zu erreichen. Weitere Details zur elektronischen Einreichung von Dokumenten, die unter die Richtlinie 2001/20/EG fallen , finden Sie auf dieser Seite: Elektronische Einreichung über CESP
Ergebnisbericht gemäß § 42b AMG
Zum 27. Januar 2022 haben sich die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 42b AMG geändert. Diese Verpflichtung nach §42b AMG gilt für pharmazeutische Unternehmer, die im Geltungsbereich des AMG ein Arzneimittel in den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen unterliegt.
Gemäß Absatz 1 Satz 1 sind nur noch Berichte über alle Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prüfungen zum Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, die ausschließlich in Drittstaaten, d.h. ausschließlich in Ländern außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), durchgeführt wurden, der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 67a Absatz 2 AMG zur Verfügung zu stellen.
Diese Berichte sind innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung oder Änderung, soweit die Änderung auf konfirmatorischen klinischen Prüfungen beruht, der Zulassung oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Verfügung zu stellen.
Der bisher geltende § 42 Absatz 2 AMG ist aufgehoben, d.h. es entfällt die Verpflichtung für die Sponsoren von klinischen Prüfungen mit zugelassenen/im zentralen Verfahren für das Inverkehrbringen genehmigten Arzneimitteln Ergebnisberichte bei der zuständigen Bundesoberbehörde einzureichen.
Des Weiteren entfällt die bisherige Mitteilungsverpflichtung für generische Zulassungen im Zusammenhang mit Bioäquivalenzstudien.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Berichte bleiben unverändert bestehen und finden sich nunmehr im neuen § 42b Absatz 2 AMG.
Weitere Informationen zu den Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 42b AMG finden Sie hier: