BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Nichtinterventionelle Studien (Anwendungsbeobachtungen, Unbedenklichkeitsstudien)

Anzeigenportal für Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien

Bitte nutzen Sie für die Anzeige von Anwendungsbeobachtungen (AWB) nach § 67 Absatz 6 Arzneimittelgesetz und für die Anzeige von nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsstudien (PASS) nach § 63f Absatz 1 Arzneimittelgesetz oder § 63g Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz oder Artikel 107n Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG das Anzeigenportal für AWB und PASS.

Das Anzeigenportal für AWB und PASS sowie weiterführende Informationen sind erreichbar unter:


Datenbank des BfArM zu veröffentlichten Anzeigen von Anwendungs­beobachtungen

Mit Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum AMG im August 2013 sind die Bundesoberbehörden (BOB) verpflichtet, eingehende Anzeigen zu Anwendungsbeobachtungen (AWB) in einem Internetportal zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht betrifft alle Anzeigen zu Anwendungsbeobachtungen, die nicht bis zum 31. Dezember 2013 beendet, sowie Anwendungsbeobachtungen, die ab dem 13. August 2013 begonnen wurden. Das BfArM veröffentlicht daher alle Anzeigen zu AWB, die ab dem 13. August 2013 begonnen wurden, sowie auch alle seit dem 1. Januar 2014 eingehenden Anzeigen zu AWB, die nicht bis zum 31. Dezember 2013 beendet wurden.

Die Datenbank des BfArM der veröffentlichten Anzeigen von Anwendungsbeobachtungen (AWB) ist erreichbar unter:

Datenbank des PEI zu veröffentlichten Anzeigen von Anwendungs­beobachtungen

Die Datenbank zu den dem PEI gemeldeten Anwendungsbeobachtungen (AWB) ist erreichbar unter:

Gemeinsame Empfehlungen des BfArM und des PEI zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen nach § 67 Abs. 6 AMG und zur Anzeige von nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsstudien nach § 63f AMG vom 15. Dezember 2022

Unter Anwendungsbeobachtungen versteht man Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Sie wurden bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zu den sogenannten nichtinterventionellen Studien (NIS) gezählt. In der seit dem 31. Januar 2022 geltenden Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erfolgte eine Neuerung der Definition für die nichtinterventionelle Studie, welche ebenfalls in das Arzneimittelgesetz (§ 4 Absatz 23 Satz 2 AMG) übernommen wurde. Die neue Definition der nichtinterventionellen Studien ist der Anlass für die Überarbeitung der gemeinsamen Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, PEI) zur Anzeigepflicht von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsstudien (Post-Authorisation Safety Studies: PASS).

Die von BfArM und PEI gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen zu Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen vom 20. Dezember 2019 werden aufgehoben und durch die „Gemeinsame Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Anzeige von Anwendungsbeobachtungen nach § 67 Absatz 6 Arzneimittelgesetz und zur Anzeige von nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsstudien nach § 63f Arzneimittelgesetz“ vom 15. Dezember 2022 ersetzt.

FAQ

Welche Studien gelten als Anwendungsbeobachtungen (AWB)?

Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Unter den Begriff der Anwendungsbeobachtungen können nichtinterventionelle Studien im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen. Die Studienziele von Anwendungsbeobachtungen sind jedoch nicht auf Sicherheit und/oder Wirksamkeit zugelassener oder registrierter Arzneimittel begrenzt. Es können auch anderweitige Erkenntnisse in Bezug auf zugelassene oder registrierte Arzneimittel gesammelt werden, wie beispielsweise Informationen zur Evaluation pharmakoökonomischer Aspekte, zum Versorgungsgeschehen bei der Behandlung mit Arzneimitteln oder Beurteilung der Anwenderzufriedenheit und Lebensqualität.

Eine Anwendungsbeobachtung ist keine klinische Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und ist daher auch nicht genehmigungspflichtig. Sie ist aber gemäß § 67 Absatz 6 AMG den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Welche Hinweise sind in Bezug auf den nichtinterventionellen Charakter von Anwendungsbeobachtungen zu beachten?

Die Nichtintervention ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung entsprechend der üblichen ärztlichen Behandlungspraxis durchgeführt wird. Soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Abs. 1 AMG genehmigungspflichtiges Arzneimitteln handelt, erfolgt die Behandlung gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung. Die Beobachtung der Anwendung von zugelassenen bzw. genehmigten Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikationen, Population und/oder Posologie (Off-Label-Use) ist bei Anwendungsbeobachtungen nicht zulässig. Der Off-Label-Use in Deutschland regelhaft nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird, entspricht eine solche Behandlungsstrategie nicht der normalen klinischen Praxis. Eine Ausnahme stellt lediglich ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anerkannter Off-Label-Use eines zugelassenen Arzneimittels aufgrund einer Stellungnahme der beim BfArM eingerichteten Expertengruppen gemäß §§ 35c Absatz 1 i.V.m. 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dar.

Ein Arzneimittel darf nicht zu dem Zweck verordnet werden, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzuschließen. Verordnung eines Arzneimittels und Einschluss des Patienten in eine Anwendungsbeobachtung sind zu trennen. Diese Trennung ist z.B. dann realisiert, wenn der Patient erst für die Anwendungsbeobachtung identifiziert wurde, nachdem die Entscheidung über die Therapie getroffen worden ist.

Das für einen Erkenntnisgewinn notwendige systematische Beobachten erfordert Vorgaben zur Erhebung von Daten sowie zu Art und Umfang der Dokumentation und deren Kontrolle. In Abhängigkeit vom Erkenntnisziel sind Vorgaben für die behandelnden ärztlichen Personen unumgänglich, um eine ausreichende Beobachtungskonsistenz und eine ausreichend hohe Qualität bezüglich Güte und Vollständigkeit der erhobenen Daten zu erreichen. Eine systematische Zuordnung der Patienten zu Behandlungsarmen (Randomisierung) ist jedoch unzulässig. Die Anwendung muss ausschließlich gemäß der üblichen medizinischen Praxis erfolgen. Darüber hinaus darf beim Patienten kein zusätzliches Diagnose- oder Überwachungsverfahren benutzt werden.

Fragebögen können dann als Instrument in einer Anwendungsbeobachtung herangezogen werden, wenn ihre Inhalte nicht über die im Rahmen der üblichen ärztlichen Praxis abzufragenden Informationen hinausgehen. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Belange zu beachten. Gemäß § 21 Absatz 4 AMG entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde auf Antrag der zuständigen Landesbehörde über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dies betrifft auch die Abgrenzung von klinischen Prüfungen gegenüber nichtinterventionellen Studien. Entsprechende Abgrenzungsfragen sind daher zunächst an die zuständige Landesbehörde zu richten, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden.html). Die zuständige Landesbehörde wird dann ggf. einen Antrag zur Entscheidung an die zuständige Bundesoberbehörde richten.

Welche Bedingungen muss ein Arzneimittel erfüllen, damit es im Rahmen einer Anwendungsbeobachtung untersucht werden kann?

Bei Anwendungsbeobachtungen handelt es sich um Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln (§ 67 Absatz 6 Satz 1 Arzneimittelgesetz). Daher können in einer Anwendungsbeobachtung nur Daten zu solchen Arzneimitteln erfasst werden, die zugelassen oder registriert sind. Daten zu Rezepturarzneimitteln können nicht innerhalb einer Anwendungsbeobachtung erhoben werden.

Sollte eine Studie zu Rezepturarzneimitteln geplant sein, sollte eine Abklärung hinsichtlich der Einordnung der Studie mit der zuständigen Landesbehörde (https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden) erfolgen. Die Landesbehörden sind zuständig für die Einstufung einer Studie als genehmigungspflichtige klinische Prüfung und die Abgrenzung von nichtinterventionellen Studien gegenüber klinischen Prüfungen.

Welche Inhalte sind den Bundesoberbehörden gegenüber anzuzeigen?

Im Rahmen der Anzeige sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan, Erhebungsbögen der Anwendungsbeobachtung anzugeben. Des Weiteren ist die aktuelle Fachinformation des Arzneimittels beizufügen. Der zuständigen Bundesoberbehörde ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ein Abschlussbericht zu übermitteln.

Beobachtungspläne und Abschlussberichte werden vollständig im Internet veröffentlicht. Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers oder des Sponsors sowie der Angabe des Namens und der Anschrift von nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a) EU-Datenschutz-Grundordnung einwilligender Personen dürfen die genannten Dokumente keine personenbezogenen, insbesondere patientenbezogenen Daten enthalten. Entsprechende Informationen sind vom Einreichenden zu schwärzen. Beobachtungspläne und Abschlussberichte können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Angaben zu AWB sind elektronisch zu übermitteln. Dafür stellt das BfArM ein Anzeigenportal zur Verfügung, das unter folgendem Link erreichbar ist: https://www.bfarm.de/awbpass-portal

Im Einzelnen sind den Bundesoberbehörden die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. Art der Anzeige: Erstanzeige, Änderungsanzeige oder Einreichung eines Ergebnisberichts.
  2. Angaben zum Anzeigenden: Institution, Name, Adresse (Postanschrift sowie E-Mail-Adresse und Kontakttelefonnummer), sowie Auftraggeber der AWB, falls die Anzeige bzw. AWB im Auftrag einer anderen Firma durchgeführt wird, zum Beispiel für ein pharmazeutisches Unternehmen.
  3. Titel der Anwendungsbeobachtung: informativer Titel mit einem gebräuchlichen Begriff zur Angabe des Studiendesigns und des betreffenden Arzneimittels, Wirkstoffs oder der Arzneimittelklasse
  4. Ziel der Anwendungsbeobachtung unter Angabe der primären Zielgröße.
  5. Ort: Land der Durchführung, Angabe, ob es sich um eine nationale oder multinationale Studie handelt.
  6. Geplanter Beginn der Datenerhebung: Bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem erstmals Informationen über den ersten Patienten im Datensatz der Studie aufgezeichnet werden.
  7. Geplantes Ende der Datenerhebung: Bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem Patienten noch beobachtet werden sollen, d.h. noch Erfassungsbögen zu Patienten ausgefüllt werden.
  8. Geplante Anzahl der einzuschließenden Patienten für die Studie insgesamt und in Deutschland.
  9. Geplante Anzahl teilnehmender Ärzte für die Studie insgesamt und in Deutschland.
  10. Betroffene Arzneimittel nach Angabe im Beobachtungsplan:

    1. bei einzelnen Präparaten Angabe des Arzneimittelnamens, des/der INN-Namen(s) und des zugehörigen deutschen 7-stelligen ATC-Codes und der Zulassungsnummer
    2. bei Beobachtung von allen zugelassenen Präparaten zu einem Wirkstoff Angabe laut Beobachtungsplan des/der INN-Namen(s) und des 7-stelligen ATC-Codes,
    3. bei Beobachtung aller zugelassenen Präparate von Substanzklassen laut Beobachtungsplan Angabe des/der 5-stelligen ATC-Code(s) und des Namens der Substanzklasse(n),
    4. bei unspezifischer Erfassung aller verordneten Arzneimittel eines Patienten ohne Erfassung bestimmter Präparate oder Substanzklassen Angaben zur Art der Erfassung und der erfassten Arzneimittel.
  11. Beobachtungsplan und Erfassungsbögen/CRF der AWB unter Angabe der Kennziffer der Fassung und dem Datum der letzten Fassung (als ungeschütztes PDF-Dokument, bitte keine gescannten Bild-Dateien) sowie die Fachinformation (falls einzelne Präparate oder Wirkstoffe beobachtet werden). Der eingereichte Beobachtungsplan wird durch die BOB in einem Internetportal veröffentlicht.
  12. Sofern zutreffend, ein statistischer Analyseplan (SAP).
  13. Falls zutreffend, der Abschlussbericht der Anwendungsbeobachtung (als ungeschütztes PDF-Dokument, bitte keine gescannten Bild-Dateien). Der eingereichte Abschlussbericht wird durch das BfArM in einem Internetportal veröffentlicht.
  14. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben, eine Bestätigung, dass der Anzeigende berechtigt ist, die Anzeige vorzunehmen und von der Veröffentlichung der Angaben und eingereichten Dokumente in einem Internetportal Kenntnis hat.
  15. Falls zutreffend, bei Einreichung des Abschlussberichtes eine Bestätigung, dass der eingereichte Abschlussbericht entsprechend den Vorgaben nach § 42b Absatz 2 Sätze 1 und 4 AMG eingereicht wird. Danach muss der Bericht alle Ergebnisse enthalten, unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig sind. Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers oder des Sponsors sowie der Angabe des Namens und der Anschrift von nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a) EU-Datenschutz-Grundordnung einwilligender Personen dürfen in dem Bericht keine personenbezogenen, insbesondere patientenbezogenen Daten enthalten sein.

Gesetze und Verordnungen

Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittel­rechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK