BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Hybrid-Antrag

Neben den generischen Anträgen wird eine weitere Form der bezugnehmenden Anträge in § 24b Absatz 2 Satz 6 AMG und in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es neben der Bezugnahme auf Unterlagen eines Referenzarzneimittels zusätzlich erforderlich, bestimmte Ergebnisse aus eigenen präklinischen oder klinischen Studien vorzulegen. Die Einreichung solcher zusätzlicher Daten ist immer dann verpflichtend, wenn die wesentliche Vergleichbarkeit zum Referenzarzneimittel nicht belegt werden kann. Abweichungen, die zur mangelnden Vergleichbarkeit führen, können zum Beispiel den Wirkstoff selbst, die Wirkstoffmenge, die Darreichungsform und/oder die Art der Verabreichung betreffen.

Darüber hinaus ist es in einigen Fällen, wie zum Beispiel bei lokal angewendeten Arzneimitteln, nicht möglich die Bioäquivalenz anhand von Bioverfügbarkeitsstudien zu belegen. Aufgrund solcher Abweichungen oder mangelnder Nachweise können die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels folglich nicht allein durch den Verweis auf die Daten des Referenzarzneimittels belegt werden. Diese Nachweislücken müssen kontrovers diskutiert und mit eigenen Daten geschlossen werden um so die Sicherheit und den Nutzen des Arzneimittels vollständig nachzuweisen und zu gewährleisten. Aufgrund dieser Datenmischung wird diese Form der Zulassungsanträge auch Hybridantrag genannt. Neben den oben beschriebenen Daten müssen administrative Daten, Daten zur pharmazeutischen Qualität und die zusammenfassenden Sachverständigengutachten eingereicht werden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK