Ergebnisprotokoll der 84. Beratung des Ausschusses Pharmazeutische Chemie der Arzneibuch-Kommissionen am Dienstag, den 18. April 2023, in Bonn
1. Allgemeine Beschlüsse
1.1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Ausschuss war mit 10 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
1.2. Annahme der Tagesordnung
Die Tagesordnung wurde angenommen.
1.3. Interessenerklärung/Verschwiegenheit
Die Mitglieder legten vorhandene Interessen per Email offen.
1.4. Annahme des Ergebnisprotokolls der 83. Sitzung 65.1.11-4123.1-83
Das Protokoll wurde ohne Änderungen angenommen.
1.5. Allgemeine Informationen
Keine
2. Berichte aus den Arzneibuchgremien
2.1. Berichte aus den Kommissionen
- Ph. Eur. Kommission
Summary of Decisions taken at the 174st Session of the Commission
PA/PH (22) 8 R1
Die Ausschussmitglieder nahmen den Bericht zur Kenntnis.
2.2. Berichte aus den Experten- und Arbeitsgruppen
- Chairs of Chemical Groups (PCM)
- Antibiotics (7)
- Inorganic chemistry (9)
- Organic Chemistry – synthetic products (10A)
- Organic Chemistry – synthetic products (10B)
- Organic Chemistry – synthetic products (10C)
- Organic Chemistry – synthetic products (10D)
- Organic Chemistry – natural products (11)
- Capillary electrophoresis (CE)
- Chromatographic separation techniques (CST)
- Heavy metals (HM)
- General Methods (MG)
- Procedure 4 (P4)
- Second Identification (SIT)
- Spectroscopy and Data Analysis (SDA)
- General Methods (MG)
- Vitamins (VIT)
Die Ausschussmitglieder nahmen die Berichte zur Kenntnis.
3. Änderungsanträge zu DAB-Monographien und Ph.Eur.-Monographien
Es lagen keine Dokumente zur Beratung vor.
4. Europäische Monographien zur nationalen Stellungnahme
4.1. Etravirine PA/PH/Exp. P4/T (21) 32 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.2. Butylhydroxyanisole PA/PH/Exp. 10A/T (18) 193 ANP
Seite 1, „Definition“, Zeile 30-34: Die Nomenklatur in den beiden Entwürfen Butylhydroxyanisol und Butylhydroxytoluene ist nicht einheitlich gehalten. Hier sollte für beide Monographien der gleiche Stil angewendet werden.
4.3. Butylhydroxytoluene PA/PH/Exp. 10A/T (18) 192 ANP
Seite 1, „Definition“, Zeile 30-34: Die Nomenklatur in den beiden Entwürfen Butylhydroxyanisol und Butylhydroxytoluene ist nicht einheitlich gehalten. Hier sollte für beide Monographien der gleiche Stil angewendet werden.
Seite 3, „Related substances“, Zeile 42-46: Sämtliche Verunreinigungen werden als unspezifizierte Verunreinigungen mit 0,10% begrenzt. Laut abgebildetem Chromatogramm coeluieren die Verunreinigungen B und C sowie die Verunreinigungen F und G. Es sollte geprüft werden ob dies bei der Begrenzung der Verunreinigungen berücksichtigt werden muss und gegebenenfalls angepasste Grenzwerte für die Summe der Verunreinigungen B & C sowie die Summe der Verunreinigungen F & G festgelegt werden müssen.
Seite 3, „Related Substances“, Zeile 42-46: Es lag ein Kommentar zu dem Entwurf vor in dem darauf hingewiesen wird, dass UHPLC Anlagen in vielen Laboratorien noch nicht Standard gehören. In dem Kommentar wir vorgeschlagen, die Methode aus der USP Monographie zu übernehmen. Der Ausschuss sieht hier keine Notwendigkeit eine andere Methode zu verwenden, durch die Regelungen in 2.2.46 Chromatographische Trennmethoden besteht für den Anwender die Möglichkeit die Methode an das vorhandene Equipment anzupassen. Ein Transfer auf eine klassische HPLC Anlage sollte in diesem Rahmen umsetzbar sein.
4.4. Atorvastatin calcium PA/PH/Exp. 10A/T (22) 77 ANP
Seite 2, „Identification“, Zeile 7: Für die Prüfung C werden 65 mg der Substanz 10 mL Methanol gelöst. Von dieser Lösung werden nur 0,1 mL für die eigentliche Prüfung benötigt. Hier sollte geprüft werden, ob auch mit geringeren Mengen gearbeitet werden kann. (z.B. 6 mg der Substanz in 1 ml Methanol lösen)
Seite 4, „Related Substances“, Zeile 44: Laut abgebildetem Chromatogramm (Abb. 2191.-3.) coeluieren die Verunreinigungen O und Q sowie die Verunreinigungen K und P. Für diese Verunreinigungen gilt die Grenze von 0,10% für unspezifizierte Verunreinigungen. Es sollte geprüft werden ob dies bei der Begrenzung der Verunreinigungen berücksichtigt werden muss und gegebenenfalls angepasste Grenzwerte für die Summe der Verunreinigungen O & Q sowie die Summe der Verunreinigungen K & P festgelegt werden müssen.
Seite 5, „Related Substances“, Zeile 44: Verunreinigung I befindet sich im abgebildeten Chromatogramm (Abb. 2191.-3.) auf einem größeren Ausschlag im Blank. Angesicht der Tatsache, dass Verunreinigung I mit 0.15% begrenzt ist, stellt sich die Frage, ob diese Verunreinigung unter diesen Umständen ausreichend genau bestimmt werden kann. Gegebenenfalls sollte eine eigene Prüfung für die Verunreinigung I in Erwägung gezogen werden.
4.5. Pefloxacin mesilate dihydrate PA/PH/Exp. 10A/T (22) 44 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.6. Chloroquine phosphate PA/PH/Exp. 11/T (22) 35 ANP
Seite 1, „Identification“, Zeile 44 ff: In der zweiten Identifikationsreihe kommt die UV/VIS Spektroskopie zu Einsatz. Sofern die Substanz in Apotheken für die Rezeptur verwendet wird, sollte eine apothekengeeignete Prüfung gefunden werden. Andernfalls kann die zweite Reihe der Identifizierung entfallen.
Die gleiche Problematik besteht bei der Monographie Chloroquine sulphate.
Seite 2, „Identification“, Zeile 19-22: Im Rahmen der Identifizierung C wird ein Pikrat für die Bestimmung des Schmelzpunktes erzeugt. Pikrinsäure wird in der Apotheke nur sehr selten verwendet. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Handhabung und Lagerung von Pikrinsäure sollte die Verwendung für Prüfungen der zweiten Identifizierungsreihe daher vermieden werden.
Seite 2, „Identification“, Zeile 14-19: Für die Identifizierung per IR-Spektroskopie wird eine Probenaufbereitung beschrieben, um die Chloroquinbase freizusetzen. Im letzten Schritt wird der erhaltene Rückstand in Dichlormethan gelöst. Hier sollte präzisiert werden, ob das IR Spektrum von der erhaltenen Lösung aufgenommen werden soll.
4.7. Colchicine PA/PH/Exp. 11/T (22) 48 ANP
Seite 1, „Definition“, Zeile 21: Colchicin wird aus Pflanzen gewonnen. In der Definition sollte daher die Herkunft des Arzneistoffes aufgeführt werden.
4.8. Sodium selenite PA/PH/Exp. 9/T (22) 42 ANP
Seite 1, „pH“, Zeile 33: Die Grenzen für den pH-Werte wurden von 9.8- 10.8 geändert in 10.3-11.3. Es lagen mehrere Kommentare von Herstellern vor, deren Chargendaten einen pH Wert unterhalb von 10 belegen. Diese Chargendaten sollten bei der Festlegung der Grenzen berücksichtigt werde.
Da für Natriumselenit auch das auch das Pentahydrat monographiert ist, sollen die Vorgaben für den pH – Wert in beiden Monographien harmonisiert werden.
4.9. Calcium glycerophosphate PA/PH/Exp. 9/T (22) 39 ANP
Seite 1, „Identification“, 21-24: Für die nasschemische Identifizierung A werden Piperidin und Nitroprussid Natrium verwendet. Der DAC beschreibt eine alternative Prüfung, die ohne diese Reagenzien auskommt auskommt. Die Methode in der Monographie sollte durch die DAC-Prüfung ersetzt werden.
4.10. Aluminium phosphate hydrate PA/PH/Exp. 9/T (22) 40 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.11. Aluminium phosphate gel PA/PH/Exp. 9/T (22) 41 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.12. Calcium levulinate dihydrate PA/PH/Exp. 10D/T (22) 22 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.13. Sodium citrate dihydrate PA/PH/Exp. 9/T (22) 30 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.14. Amikacin sulfate PA/PH/Exp. 7/T (22) 23 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.15. Dicloxacillin sodium monohydrate PA/PH/Exp. 7/T (22) 28 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.16. Flucloxacillin sodium monohydrate PA/PH/Exp. 7/T (22) 21 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.17. Polymyxin B sulfate PA/PH/Exp. 7/T (22) 26 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.18. Chloramphenicol sodium succinate PA/PH/Exp. 7/T (22) 22 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.19. Colistimethate sodium PA/PH/Exp. 7/T (22) 27 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
4.20. Kanamycin acid sulfate PA/PH/Exp. 7/T (22) 25 ANP
Seite 1, „Definition“, Zeile 24: Laut Definition wird die Substanz aud Kanamycin Monosulfat gewonnen. Da der Titel Monographie Kanamycin Monosulfat in Kanamycin Monosulfat Monohydrat geändert wurde, muss auch die Definition entsprechend angepasst werden.
Seite 2, „Identification“, Zeile 23-26: Für die Identifizierung B wird die Substanz in ein Pikrat umgewandelt und davon der Schmelzpunkt bestimmt. Da das erhaltene Pikrat unter Zersetzung schmilzt, ist der Schmelzpunkt wenig aussagekräftig. Um die Verwendung von Pikrinsäure zu vermeiden, sollte Prüfung B gestrichen werden.
4.21. Kanamycin monosulfate monohydrate PA/PH/Exp. 7/T (22) 24 ANP
Seite 2, „Identification“, Zeile 23-26: Für die Identifizierung B wird die Substanz in ein Pikrat umgewandelt und davon der Schmelzpunkt bestimmt. Da das erhaltene Pikrat unter Zersetzung schmilzt, ist der Schmelzpunkt wenig aussagekräftig. Um die Verwendung von Pikrinsäure zu vermeiden, sollte Prüfung B gestrichen werden.
4.22. Sugar Spheres PA/PH/Exp. CRB/T (22) 50 ANP
Der Ausschuss hatte keine Kommentare zu dem Entwurf.
5. Zur Information
5.1. Substances for pharmaceutical use PA/PH/Exp. BET/T (21) 6 ANP
5.2. 5.1.13. PYROGENICITY PA/PH/Exp. BET/T (21) 13 ANP
5.3. 5.1.10. Guidelines for using the test for bacterial endotoxins PA/PH/Exp. BET/T (22) 2 ANP
6. Verschiedenes
6.1. Termin für die nächste Beratung
Da in Pharmeuropa 35.2 nur sehr wenige Entwürfe veröffentlicht wurden, die zudem mehrheitlich nur geringfügige Änderungen aufweisen wird für die Kommentierung dieser Entwürfe auf eine Sitzung des Ausschusses verzichtet. Stattdessen werden die Entwürfe zur schriftlichen Kommentierung an die Mitglieder des Ausschusses verteilt werden.
Die nächste Sitzung wird Ende Oktober / Anfang November 2023 sattfinden. Nach Möglichkeit soll diese Sitzung in Präsenz in Bonn stattfinden.
Der Vorsitzende und der Sekretär weisen darauf hin, dass das Ergebnisprotokoll in einer folgenden Beratung diskutiert, möglicherweise geändert und endgültig verabschiedet wird.