BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Ergebnisprotokoll für die 71. Sitzung des Ausschusses Pharmazeutische Biologie der Deutschen Arzneibuch-Kommission am 26. April 2024

1 Allgemeine Beschlüsse

1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit

Die Vorsitzende begrüßte die Anwesenden und stellte die Beschlussfähigkeit fest. Von 13 stimmberechtigten Mitgliedern sind 9 anwesend. 1 Teilnehmer nahm nur 10min virtuell teil und war an Abstimmungen mit erforderlicher einfacher Mehrheit nicht beteiligt.

1.2  Annahme der Tagesordnung und Tischvorlagen

Die Tagesordnung wurde unter TOP 4.3 durch einen Änderungsantrag der Firma Aldenhoven GmbH erweitert. Es wurde um eine Berichterstattung zum Status der eingereichten BAH Änderungsanfragen zu den Monographien Fenchel und Salbei innerhalb der EDQM Expertengruppe 13A gebeten.

1.3 Interessenserklärung/Verschwiegenheit

Die Mitglieder legten der Geschäftsstelle der DAB-Kommission vorhandene Interessenserklärungen für die 71. Sitzung vor. Über die Einhaltung der Verschwiegenheit zu Inhalten aus der Sitzung wurde informiert.

1.4 Annahme des Ergebnisprotokolls über die 69. Sitzung

Siehe 1.5

1.5 Annahme des Ergebnisprotokolls über die 70. Sitzung

Die Mitglieder stimmten für die Annahme der Ergebnisprotokolle der 69. und 70. Sitzung des nationalen Fachausschusses Pharmazeutische Biologie. Es gab keine weiteren Anmerkungen.

1.6 Allgemeine Informationen

Keine weiteren Kommentare

2 Berichte aus den Arzneibuchgremien

2.1 Berichte aus den Kommissionen

2.1.1 Ph. Eur.-Kommission

Es wurden die Ergebnisse und Beschlüsse der einzelnen Sitzungen vorgestellt.

177. Sitzung (21./22. November 2023)

178. Sitzung (19./20. März 2024)

Weitere Punkte der Berichterstattung waren dabei: 

Ausschließliche elektronische Fassung der englischen und französischen internationalen Fassung ab Ph. Eur. 12 mit einem neuen Editionskonzept (siehe Tabelle). Es wird dadurch in Zukunft auch auf die klassischen 8 Ergänzungsbände/Supplements verzichtet. Der Zeitraum zwischen Verabschiedung durch die COM und Veröffentlichung reduziert sich auf 3 Monate, während sich das Zeitfenster zur Implementierung ab Beginn der Veröffentlichung von 6 auf 9 Monate verlängert. Wie sich die Umstellung auf nationaler Ebene gestaltet wird zurzeit diskutiert. Die geplanten Veröffentlichungstermine seitens des EDQM sind wie folgt:

https://www.edqm.eu/en/european-pharmacopoeia-ph.-eur.-11th-edition

Kontamination von Hilfsstoffen, insbesondere von Lösungsmitteln, mit (Di-)Ethylenglykol.

Anmerkungen zum European Drug Shortages Formulary (EDSF)). Auf Nachfrage seitens des Ausschusses an anwesende Mitglieder des EDSF, was die Arbeiten des EDSF zum nationalen NRF abgrenzt, berichtete ein Mitglied, dass innerhalb der EDSF working party versucht wird, möglichst früh Informationen für Ersatzfertigarzneimittel öffentlich zur Verfügung zu stellen. Dies soll aufgrund der Dringlichkeit nicht erst mit der Veröffentlichung der entsprechender EDSF-Monographien geschehen. Das NRF, im Gegensatz zu EDSF-Monographien, ist in der Abgrenzung ein reines Werk für Rezepturen ohne Bezug zu Fertigarzneimitteln. Inwieweit NRF Rezepturen in EDSF Monographien mit einfließen, ist noch offen.

Arbeitsauftrag der COM an 13B zur Entwicklung einer Monographie zu standardisiertem Cannabisflüssigextrakt. Es wurde betont, dass die Tendenz zur Verordnung von Cannabisextrakten und Abgabe durch die Apotheken steigend ist und eine Monographie mit eindeutigen Qualitätsvorgaben von hoher Bedeutung ist. Laut eines Mitglieds hat die Gruppe 13B durch die Fertigstellungen der DAB- und Ph.Eur.-Cannabisblüten-Monographien sowie der zusätzlichen Verfügbarkeit von Referenzextrakten alle notwendigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Ausarbeitung. Rapporteur ist dabei das CVUA Karlsruhe. Es wurde hier über den aktuellen Stand und die Herangehensweise berichtet. ES erfolgte eine Anmerkung zum Cannabisextrakt, dass es zurzeit Produkte auf dem Markt gibt, die vermutlich keine Extrakte darstellen, sondern aus zusammengesetzten Lösungen mit z.B. synthetischem Cannabidiol bestehen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer z.B. Umfüllung, Prüfung, Umdeklarierung und Endabgabe durch die Apotheke von minderwertigen Lösungen oder Extrakten mit Cannabis-Inhaltsstoffen, die Verantwortung bei der abgebenden Apotheke liegt. Eine Prüfung auf „gepanschte Lösungen“ oder synthetische Cannabinoide ist durch die Apotheke nur schwer durchzuführen. Ein Vorschlag wurde vorgestellt, diesbezüglich langfristig eine mögliche Herstellungsbeschreibung für Cannabisextrakte in das Ph.Eur. aufzunehmen oder eine Art Fertigproduktmonographie zu erstellen, analog zu denen im homöopathischen Arzneibuch oder im Ph.Eur. selbst. Dadurch könnte die Qualität von Zubereitungen aus pharmazeutisch relevanten pflanzlichen Rohstoffen innerhalb von Rezepturen europaweit erhöht werden. Es wurde diskutiert, dass die Ausgangsprüfung, Umfüllung, Umdeklarierung von Ausgangsstoffen und letztendlich Abgabe hergestellter Rezepturen sowie die damit verbundene Verantwortung durch Apotheken generell auch andere Zubereitungen und Länder betrifft, so z.B. auch Cannabisblüten, und die Vorgaben von Kontrollbehörden unterschiedlich ausgelegt werden. Dieses Problem führt zu unterschiedlichen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätsprüfung von Rezepturen national und international. Ein Mitglied erwähnte abschließend, dass sich zusammengesetzte oder beeinflusste Zubereitungen aus pflanzlichen Rohstoffen durch z.B. Zugabe von synthetischen Cannabinoiden, im Falle dass andere Qualitätskriterien entsprechen, nur mit hohem Aufwand von rein pflanzlich gewonnen Zubereitungen unterscheiden lassen. Abschließend wurde angemerkt, dass hier immer der analytische Aufwand mit dem daraus resultierenden Benefit und den Risiken für Patienten oder Verbraucher abgewogen werden muss.

Es wurde sich nach dem aktuellen Stand des von der DPhG-EFG Medizinischer Cannabis gestellten und vom nationalen Ausschuss weitergeleiteten Request for Revision aus der 70. Sitzung (November 2023) zum Thema „Mikrobielle Kontamination in Cannabisblüten“ erkundigt. Dieser befindet sich bereits bei der Gruppe 13B. Man berichtete, dass man dort zur Übereinkunft gekommen ist, dass das Arzneibuch bereits über ausreichende Regelungen und Vorgaben zur Qualität von Anwendungsformen, genauer zu Extrakten oder Inhalativa verfügt. Weiterhin sieht sich 13B nicht als Gremium, Regelungen für die Abschätzung potentieller toxischer Effekte durch Mikroorganismen nach Inhalation von Cannabis zu treffen. Zudem ist die Inhalation bzw. Verdampfung von Cannabis ein Sonderfall. Unschlüssigkeit gab es auch bei den geforderten Grenzen bei bestimmten Keimzahlen. Zusätzlich erwähnte man, dass die Diskrepanz innerhalb des Arzneibuchs zurzeit darin besteht, dass dieses bisher noch keine einheitlichen Vorgaben zu mikrobiellen Belastungen in pflanzlichem Ausgangsmaterial vorgibt, dass anschließend per Verdampfung appliziert wird. Hier besteht Unklarheit, welche Qualitätskriterien eingehalten werden müssen. Ein Mitglied sieht hier eher die Zulassungsbehörden in der Pflicht und weniger die Gremien des EDQM.
Es wird eine Rückmeldung seitens der Gruppe 13B an den nationalen Ausschuss der DAB Kommission Pharmazeutische Biologie bzw. an die DAB Kommission am BfArM geben.

Es wurde angekündigt, dass für die kommenden Sitzungen des nationalen Ausschusses Pharmazeutische Biologie in den Dokumenten ‚Summary of Decisions‘ der einzelnen COM-Sitzungen die relevanten Monographien aus 13A, 13B und TCM farbig hinterlegt werden. Ergänzt wurde dies mit dem Hinweis, dass das Dokument ‚Update to work programme of the European Pharmacopoeia‘ der jeweils letzten COM-Sitzung auch einen sehr guten Überblick mit kurzem Inhalt über die derzeitige Arbeit der COM gibt. Das Dokument ist auf der Pharmeuropa-Homepage zu finden sowie unter dem Link: https://www.edqm.eu/en/the-ph.-eur.-work-programme1.

2.2 Berichte aus den EDQM-Experten- und Arbeitsgruppen

2.2.1 Group 13A

76. Sitzung (20./21. Februar 2024)

Es wurde von der 76. Sitzung berichtet. Dem Ausschuss lag dabei zusätzlich ein persönliches Ergebnisprotokoll vor. Neben der ausführlichen Darlegung der einzelnen Punkte des Protokolls erfolgten tiefergehende Diskussionen zu folgenden Punkten:

Aetherolea (2098)

Erläutert wurde noch einmal die Begrifflichkeiten der Redistillation (keine signifikante Änderung der Zusammensetzung des äth. Öls) und Rectification (signifikante Änderung der Zusammensetzung des äth. Öls). Da keine primären Prozessstufen der ätherisch Öl-Gewinnung in den Monographien des Ph.Eur. beschrieben sind und die EDQM traditionell auch nur Wirkstoffe in der fertigen Verwendungsform im Arzneimittel adressiert bzw. auch keine Standards für Primäröle vorliegen, ist es schwierig, für die derzeitig gültigen äth. Öl-Einzelmonographien sicher sagen zu können, welche Stufe traditionell seinerzeit in der Monographie beschrieben wurde. Zur Feststellung, auf welcher Prozessstufe sich das monographierte Öl befindet und ob es sich auch oder ausschließlich um Redistillation oder Rektifikation zur Erlangung der Wirkstoffqualität im Prozess handelt, bzw. ob eventuell sogar historisch bedingt rektifizierte und primäre Öle in der Monographie zusammengefasst sind, kann nur ein Vergleich der primären Destillate mit dem finalen Wirkstoff im Rahmen einer Qualifizierten Lieferkette herangezogen werden. Dies obliegt dabei dem Zulassungshalter. Daher hat die EDQM beschlossen, den prozessualen Teil analog zu Extrakten in einem separaten Absatz im Monographen auszugliedern und so den Herstellern die maximale Flexibilität zu ermöglichen. Aufgrund dieses Informationsdefizits muss ein Großteil der äth. Öl-Einzelmonographien geändert werden (Übersicht in PA/PH/Exp. 13A/T (21) 37). Es wurde nachgefragt, wie es in Zukunft geregelt sein wird, die Anforderungen an das Ausgangsmaterial zu beschreiben und ob diese mit in die allgemeine Monographie ‚Aetherolea‘ aufgenommen werden. Es wurden hier Fenchelfrüchte mit unterschiedlichem Wassergehalt, je nach Verwendungsart als Beispiel genannt.  Der aktuelle Standpunkt seitens des EDQM ist, dass weiterhin keine primären Prozessschritte durch eine allgemeine Monographie beschrieben oder berücksichtigt werden. Man beschränkt sich weiterhin auf zugelassene Wirkstoff-/ äth. Öl-Stufen. Es wurde hinzugefügt, dass sich die Qualität des Ausgangsmaterials zur Herstellung von äth. Ölen oft nicht mit den Anforderungen der entsprechenden Drogenmonographien deckt und es hierzu einen RfR gegeben hat. Angemerkt wurde, dass im EDQM Information Chapter bereits eine Sektion eingefügt wurde, dass die Drogenmonographien nur bei ausdrücklicher Nennung für die ätherisch Öl Vorstufen gültig erklärt werden und dass es hier eine noch nicht veröffentlichte Änderung im Abschnitt ‚Production‘ der allgemeinen Monographie gibt, die es erlaubt, ein breiteres Spektrum an Ausgangsmaterial einzusetzen, es sei denn es wird explizit eine Trocknungsstufe für die Gewinnung gefordert. Weiterhin wurde diskutiert, dass nach wie vor der Zulassung bei Beurteilungen zum Ausgangsmaterial der äth. Öl-Herstellung eine besondere Rolle zukommt, um minderwertige Qualitäten zu verhindern.

Foeniculi amari fructus (0824) & Request for Revision ‚Firma Aldenhoven‘

Problematisch sind derzeitig die widersprüchlichen qualitativen und toxikologischen Vorgaben und Grenzwerte für Estragol seitens des EDQM in den entsprechenden Monographien und dem HMPC (‚Public statement on the use of herbal medicinal products containing estragole‘). Es wurde erkannt, dass  in Zukunft eine verbesserte Kommunikation zwischen beiden Institutionen stattfinden muss.

Die Diskussion zum RfR des BAH zur Anpassung des ätherisch Öl-Gehaltes in der Monographie ‚Foeniculi amari fructus‘, um den Forderungen des HMPC-Statements zu entsprechen, erfolgt erst in der 78. Sitzung der Gruppe 13A. Dem Vorschlag der Entwicklung einer Monographie ‚Foeniculi amari fructus minutata‘ mit geringeren ätherisch Öl-Gehalten wurde seitens 13A zugestimmt. Dadurch vereinfacht sich nicht nur die Einhaltung der Spezifikationen für die Verwendung als Teedroge, sondern auch die Einhaltung des Estragolgehalts entsprechend den HMPC-Empfehlungen. Problematisch bleibt jedoch die Einhaltung der Spezifikationen für Verarbeitende der Ganzdroge, da aufgrund der oben erwähnten Unterschiede entweder die Ph.Eur.- oder HMPC-Vorgaben nicht eingehalten werden können. Eine anbaubedingte Reduktion des Estragolgehalts in Bitterfenchel oder Entfernung aus Öl durch Rektifikation ist bereits eingeschränkt möglich, jedoch korreliert der Anetholgehalt immer mit dem Estragolgehalt.

Der zweiteilige RfR der Firma Aldenhoven (ursprünglich TOP 4.3) wurde an diesem Punkt vorgezogen, da er u.a. diese aktuelle Problematik betrifft und Handlungsbedarf sieht. Der weitere Punkt des RfR betraf die Diskrepanz zwischen dem Ausgangsmaterial für die Herstellung von ätherischem Öl und den Spezifikationsvorgaben laut Ph.Eur. Dieser Punkt wurde bereits durch 13A geändert (siehe oben ‚Aetherolea‘). Der Ausschuss begrüßte diesen RfR und es wurde beschlossen diesen an 13A weiterzuleiten. Auf Anraten sollte u.U. dem Antragsteller noch mitgeteilt werden, dass zwischen den Spezifikationen einzelner Produktstufen der Droge ‚Foeniculi amari fructus‘ differenziert werden muss. Es wird im Arzneibuch keine ‚Bitterfenchel Monographie geben, die Spezifikationen für die Verwendung als Ausgangsmaterial für die Gewinnung von äth. Öl vorgibt. Unterschieden werden müssen 1) ‚Fennel, bitter‘-Ganzdroge, 2) ‚Fennel, bitter‘-Ganzdroge zur Weiterverwendung für die Herstellung der Schnittdroge und 3) ‚Fennel, bitter‘-Ganzdroge als Ausgangsstoff für die Gewinnung von äth. Öl (nicht im Arzneibuch beschrieben und vom Hersteller zu entwickeln und bei Zulassung einzureichen). Der RfR wurde durch folgende vorgeschlagene Gehalte (fett) des Ausschusses ergänzt:

 Grenzen Ph.Eur.Vorschlag
α-Pinen1.0-10.0 %1.0-10.0 %
Limonen0.9-5.0 %0.9-5.0 %
Fenchon12.0-25-0 %12.0-25-0 %
Estragolmax. 6.0max. 1.0
Cis-Anetholmax. 0.5max. 0.5
Trans-Anethol55.0-75.055.0-85.0
Anisaldehydmax. 2.0max. 2.0
α-Pinen/Limonenmin. 1.0min. 0.5

Es wurde zu bedenken gegeben, dass die in der Ph.Eur.-Monographie angegebenen Werte auf realen Gehalten repräsentativer Batchdaten/Marktproben beruhen und daher die vorgeschlagenen Werte unrealistisch sein könnten.

(Post Meeting Note:  Es liegen aktuell einfach noch zu wenig Chargendaten vor, um eine abschliessende Beurteilung geben zu können. Benötigt werden mind. 10 Chargen)

Die Entwicklung der allgemeinen Monographie ‚Determination of toxic compounds in essential oils‘, in denen neben Estragol auch die Bestimmung von alpha-/beta-Thujon, Pulegol, Menthofuran und Methyleugenol vorgesehen ist, findet parallel zu der Entwicklung der ‚Fennel, bitter cut‘-Monographie statt. Für die Entwicklung der allgemeinen Monographie zur Bestimmung von toxischen Bestandteilen in ätherischen Ölen, wurde in 13 A eine geeignete Methode per GC vorgestellt. Die Einführung von Estragol-Grenzwerten in die zu entwickelnde allgemeine Monographie ist nicht vorgesehen. Eine Beurteilung der Grenzwerte ist Aufgabe der Zulassung, da hier vor allem die Dosierung und Dosis-Wirkungs-Beziehungen für eine traditionelle Wirksamkeit eine entscheidende Rolle spielen.

Request for Revision zu Caryophylli floris aetheroleum und Pini silvestris aetheroleum
(beide Firma Frey & Lau)

Die beiden RfR wurden auf Vorschlag vorgezogen und diskutiert. Es wurde beschlossen den RfR zu Nelkenblütenöl an das EDQM weiterzuleiten. Von einer Weiterleitung des revidierten RfR zu Kiefernadelöl wurde aufgrund der noch immer unzureichenden Datenlage und Intransparenz abgesehen. Ergänzung: Der Antragsteller wurde über die Entscheidungen entsprechend informiert.

Primulae radix (1364)

Ein Mitglied würde es begrüßen, bereits fertig erarbeitete Methoden und Ergebnisse unabhängig von noch ausstehenden Daten (hier: HPLC) in die Monographie mit aufzunehmen und damit in die Anwendung zu bringen. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Entwicklung der HPLC etwas längere Zeit in Anspruch nimmt.

Verbenae herba (1854)

Es wurde betont, dass zur Beurteilung des RfR  zur Erhöhung der Aschewerte innerhalb der Gruppe 13A auch der HCl-Aschewert mit einbezogen werden soll (Post Meeting Note: Wenn die HCl Asche niedrig ist, dann handelt es sich nicht um eine Verunreinigung durch Sand/Staub). Die Diskussion wird entsprechend in 13A fortgesetzt.

2.2.2 Group 13B

76. Sitzung (23./24. Januar 2024) & 77. Sitzung (16./17. April 2024)

Es wurde von der 76. und 77. Sitzung berichtet. Neben der ausführlichen Darlegung der einzelnen Punkte des Protokolls erfolgten tiefergehende Diskussionen zu folgenden Punkten:

Uncariae tomentosae cortex (Neuentwurf 2530)

Ein Mitglied stellte kurz den sog. ‚Universal HPTLC MIX‘ (UHM) vor, der zukünftig allgemein für den System Suitability Test (SST) der HPTLC und als Positionsmarker verwendet werden soll. Vorteil hierbei ist, dass der SST mit dem UHM die gesamte Laufstrecke erfasst. Die Zuordnung der Zonen zu den einzelnen Substanzen des UHM in Referenzchromatogrammen zu Einzelmonographien ist dabei vorerst durch das EDQM nicht vorgesehen. Hauptargument war, dass es hier zu einer Missinterpretation der Ergebnisse in Bezug auf die Bestandteile der Pflanzenextrakte und der Bestandteile des UHM bei eventuell gleichen Rf-Werten kommen könnte. Es wurde angefügt, dass der Verzicht auf die Kennzeichnung der Referenzsubstanzen allerdings problematisch werden könnte, wenn z.B. bestimmte Substanzen des UHM zusammenlaufen und fehlende Informationen die Fehlerbehebung erschweren. Weitere Berichte ergaben, dass der UHM auch für die HPTLC-Untersuchung von TCM Drogen vorgesehen ist und in der letzten TCM-Sitzung seitens des EDQM auf entsprechende Publikationen verwiesen wurde.

(Anmerkung: Do TKT, Schmid M, Phanse M, Charegaonkar A, Sprecher H, Obkircher M, Reich E. 2021. Development of the first universal mixture for use in system suitability tests for High-Performance Thin Layer Chromatography. Journal of Chromatography A. 1638461830. https://doi.org/10.1016/j.chroma.2020.461830).

Ein Mitglied war der Meinung, dass es hilfreich ist, dass zumindest Referenzchromatogramme mit entsprechenden relativen Retentionszeiten der Zonen in die Knowledge Database mit aufgenommen werden sollten. Es wurde angeregt, diese Problematik in einem Kommentar zur Monographierevision ‚Urticae radix‘ bzw. zum-entwurf ‚Uncariae tomentosae cortex’d in der Pharmeuropa Ausgabe 36.3 und/oder 36.4 zu adressieren. Dies wird bei entsprechender Veröffentlichung der Pharmeuropaentwürfe vorgenommen. Ergänzend wurde angefügt, dass im ‚Guide for the elaboration of monographs on herbal drugs and herbal drug preparations‘ auch erwähnt wird, dass Referenzsubstanzen nicht unbedingt in der Pflanze enthalten sein müssen. Weiterhin könnte es problematisch werden, wenn es zu signifikanten Veränderungen des DC-Plattenmaterials kommt und sich dadurch die Retention der UHM-Komponenten ändert. Ein Mitglied sieht aber auch in diesem Fall einen Vorteil durch die Verwendung des UHM, da sich die nun geänderten relativen Retetionszonen der Pflanzeninhaltsstoffe mit denen des UHM abgleichen lassen.

Die allgemeine Monographie 2.8.25 muss auch hinsichtlich der Einführung des UHM für den SST abgeändert werden.

Aloe barbadensis (0257), Aloe capensis (0258) & Aloe extractum siccum normatum (0259)

Es wurden die Fortschritte der Umstellung der Photometrie auf HPLC-UV-Analytik für die Aloe-Monographien vorgestellt. Es zeigt sich, dass sich zwischen der Gehaltsbestimmung von Anthrachinonderivaten per Photometrie und HPLC-UV signifikante Unterschiede ergeben. Dies wurde auch bereits in einem Ringsversuch (u.a. ETH Zürich und BAH/Pharma Deutschland) zur Untersuchung von Pflanzenteilen der Gattung Senna festgestellt werden. Die Ergebnisse wurden dem HMPC in Form eines RfR vorgelegt. Die Herleitung eines allgemeinen Umrechnungsfaktors für die Gehaltsbestimmung von Anthrachinonderivaten per Photometrie und HPLC-UV ist derzeitig noch nicht möglich.

HPTLC Ph.Eur. 2.8.25

Ein Diskussionspunkt bei der Bearbeitung der Monographie 2.8.25 war das Erreichen der Kammersättigung und der Einfluss unterschiedlicher Papierqualität zur Herbeiführung dieser. Hier besteht jedoch Austausch zwischen der TCM-Gruppe und 13B. Einige Mitglieder der TCM wollen Vorversuche initiieren um den Effekt der Papierqualität auf die Kammersättigung zu untersuchen.

2.2.3 TCM working party

49. Sitzung (06/07. Februar 2024)

Es wurde von der 49. Sitzung berichtet. Zu erwähnen war hierbei die Monographie ‚Phyllanthus fruit (3160)‘ die durch die Kommission in der 178. Sitzung verbschiedet wurde. Die Monographie ‚Jujubae fructus (3163)‘ wurde final noch einmal abgeändert, da ein neues Färbereagenz aufgenommen wurde. Die Gehalte für Paeoniflorin und Paeonol wurden mit entsprechend ‚min. 0.5 per cent‘ und ‚min 1.1 per cent‘ angepasst.

50. Sitzung (23/24. April 2024)

Es wurde erwähnt, da es sich um eine Jubiläumssitzung handelte, dass die TCM Gruppe innerhalb der letzten 16 Jahre 94 Monographieentwürfe finalisiert hat und in der 50. Sitzung noch drei weitere, nämlich ‚Epimedium leaf‘, ‚Mulberry leaf‘ und ‚Patchouli herb‘ dazugekommen sind. Letztere werden zur Kommission geschickt. Aufgrund einiger Kommentare zu toxischen Inhaltsstoffen (insbesondere Lektine) ist die Monographie ‚Pinellia rhizome, prepared‘ noch in Bearbeitung. Ebenfalls diskutiert wurde die bereits im Bericht von 13B erwähnte Verwendung des UHM in zukünftigen HPTLC-Methoden.

3 Europäische Monographien zur nationalen Stellungnahme

Folgende Entwürfe lagen dem Ausschuss zur Kommentierung vor:

  • Caryohylli flos Exp. 13A/T (23) 28 ANP
  • Caryophylli floris aetheroleum Exp. 13A/T (23) 41 ANP
  • hier: RfR der Firma Frey und Lau 3716.3764
  • Cedri atlanticae vel Cedri deodorae ligni aetheroleum Exp. 13A/T (18) 40 ANP
  • Liquiritiae extractum siccum ad saporandum Exp. 13A/T (20) 32 ANP
  • Liquiritiae radix Exp. 13A/T (20) 33 ANP
  • Myrti aetheroleum Exp. 13A/T (13) 16 ANP
  • Salviae scareae aetheroleum Exp. 13A/T (20) 27 ANP
  • Polygoni multiflori radix Exp. TCM/T (23) 93 ANP
  • Stephaniae tetrandrae radix Exp. TCM/T (24) 9 ANP

Ein Fehler in der Monographiebezeichnung ‚Cedri deodorae ligni aetheroleum‘ wurde angemerkt. Die korrekte Bezeichnung lautet ‚Cedri deodarae ligni aetheroleum‘. Der angemerkte Fehler wurde in der Korrekturmaske des EDQM vermerkt. Weiterhin wurde angemerkt, dass für die Monographien ‚Liquiritiae extractum siccum ad saporandum‘ sowie ‚Liquiritiae radix‘ die Umstellung der HPLC-Parameter nicht als sinnvoll zu erachten ist und insbesondere die Säulendimensionen und Flußrate beibehalten werden sollten (Anmerkung: Es wurde, wie in der Sitzung besprochen, im Nachgang der Sitzung zur Darlegung der Problematik ein Dokument eingereicht, welches an das EDQM weitergeleitet wurde). Der RfR der Firma Frey & Lau zu Nelkenblütenöl wurde im Rahmen des Berichts der Gruppe 13A diskutiert (s.o.) und an das EDQM weitergeleitet.

4 Diskussion relevanter Monographien und Methoden der Ph.Eur. in Bearbeitung

4.1 Request for Revision zu ‚Pini sylvestris aetheroleum‘ (Frey & Lau)

Siehe Bericht 13A

4.2 Anfrage zur Monographie ‚Cannabis flos‘ (Pharma Consulting Walther)

Es gab von der Firma Pharma Consulting Walther eine Anfrage an den nationalen Ausschuss zur Ph.Eur.-Monographie ‚Cannabis flos‘, in der auf eine Nichtberücksichtigung des ‚Loss on Drying‘ Wertes in der Formel zur Berechnung der Cannabinoide hingewiesen wird. Weiterhin gab es Rückfragen zum Zustandekommen der Korrekturfaktoren. Hier ist der Ausschuss zu folgendem Ergebnis gekommen:

zu Punkt 1 – Nichtberücksichtigung des ‚Loss on drying‘ (LoD) Wertes

Der kürzlich neu aufgelegte ‚Guide for the elaboration of monographs on herbal drugs and herbal drug preparations‘ des EDQM sieht unter Punkt 11.6.1 vor, dass der LoD-Wert im Falle, dass der Gehalt eines Inhaltsstoffes auf die getrocknete Droge bezogen wird, bereits im Vorfeld bei der Einwaage des Ausgangsmaterials zu berucksichtigen ist und somit in der Formel nicht noch einmal auftaucht.

zu Punkt 2 – verwendete Responsefaktoren der Formel

Hierzu war sich der Ausschuss einig, dass es sich bei den Responsefaktoren nicht um systemabhängige, sondern substanzabhängige Faktoren handelt, die im Rahmen der Entwicklung der Monographie eindeutig bestimmt wurden. Falls jedoch Daten vorgelegt werden könnten, die ein Abweichen dieser Faktoren aufzeigen, müsste natürlich erneut über eine Korrektur dieser Werte diskutiert werden.

Es erfolgte eine Rückantwort an die Firma per E-Mail.

4.3 Request for Revision zu ‘Aetherolea’ und ‘Fennel, bitter’ (Pharma Aldenhoven)

Siehe Bericht 13A

5 Diskussion relevanter Monographien und Monographieentwürfe des DAB

5.1 DAB – Allgemeine Methoden – Überarbeitung

5.2 DAB – Monographien – Überarbeitung

5.3 DAB – Reagenzien – Überarbeitung

Hintergrund der geplanten DAB-Überarbeitung durch das wissenschaftliche Sekretariat der DAB-Geschäftsstelle ist der zum Teil veraltete Stand einiger allgemeiner Methoden, Monographien oder Reagenzien im DAB. Hiervon sind Texte aus allen drei genannten Bereichen des DAB durch z.B. Aufnahmen in das Ph.Eur., Ablösung durch neuere Methoden, Toxizität oder fehlende Referenzierung innerhalb des DAB betroffen. Bevor jedoch Inhalte aus dem DAB gestrichen werden, soll es eine Abfrage zu vorgeschlagenen Änderungen oder Streichungen aus dem Bereich Pharmazeutische Biologie an den Ausschuss geben. Dies wurde per E-Mail im Nachgang der Sitzung durchgeführt. Die Entscheidung wurde wie folgt getroffen:

Monographien:

Die Streichung der Monographien ‚Kürbissamen‘ und ‚Eingestellter Rhabarbertrockenextrakt‘ kann erfolgen, wenn durch die Anhörung im Bundesanzeiger sichergestellt wird, dass die Monographie in der im DAB aufgeführten Form nicht mehr verwendet wird.

Allgemeine Methoden:

Gestrichen werden 2.1.2. Cassiakolben, 2.2.2 Siedetemperatur, 2.8.4 Mikrosublimation, 2.8.9 unlösliche Bestandteile und 2.8.12 Schwermetallbestimmung. Die Beschreibung der Drüsenhaare (2.8.3) wird im DAB belassen, da es in der Ph.Eur. keine Entsprechung gibt, und die Illustrationen zu den Drogenmonographien zwar das jeweilige Drüsenhaar (zumindest in den ergänzten Monographien) abbilden, es aber keine allgemeine Unterscheidung zwischen den beiden Typen gibt.

2.8.10 und 2.8.11 könnten ins HAB überführt werden.

Reagenzien:

Die Streichung sollte sich nach dem Vorhandensein der individuellen Monographien richten, in denen diese Reagenzien aufgeführt sind. Bei fehlender Monographie oder Verweis können diese gestrichen werden.

Eine Anhörung im Bundesanzeiger wird bei allen Änderungen oder Streichungen vorgenommen. Auch ist angedacht, dass Streichungen und Änderungen über Social Media Plattformen, wie z.B. linkedin geteilt werden.

Es ist zukünftig geplant in regelmäßigen Abfragen die Aktualität aller DAB-Texte zu beurteilen.

Es wurde erwähnt, dass es im DAC durchaus zulassungsrelevante Texte gibt, die in das DAB überführt werden könnten (z.B. synthetisches Cannabidiol). Hier wird es in Zukunft einen Austausch zwischen der Geschäftsstelle des DAB und Vertretern des DAC geben.

6 Verschiedenes

6.1 Anpassung der TOPs und des Protokolls

In Zukunft wird die Monographiebezeichnung innerhalb der Tagesordnungspunkte und Protokolle vorrangig in Latein erfolgen und bei Bedarf mit der deutschen und englischen Bezeichnung ergänzt werden. In den internen Versionen der Sitzungsprotokolle wird zukünftig die Art der Teilnahme bzw. Abwesenheit vermerkt werden. Die Versionen, die auf der BfArM-Homepage öffentlich zugängig sind, beinhalten nur die Nennung der Expertinnen und Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben.

7 Termin für die nächste Beratung

Für die 72. Sitzung wurde ein Zeitraum Anfang/Mitte November 2024 vorgeschlagen. Auf Wunsch werden die Termine der Expertengruppen 13A und 13B berücksichtigt.

Die Vorsitzende bedankt sich bei allen, die an der Sitzung teilgenommen haben, und schließt die Sitzung um 14:32 Uhr.