BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie alle im Bereich Arzneimittel - Kinderarzneimittel verfügbaren Frequently Asked Questions (FAQ).

Die Verordnung über Kinderarzneimittel (Kinderverordnung) trat am 26. Januar 2007 in Kraft, 30 Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Aus der unten aufgeführten thematischen Liste können Sie auf die entsprechenden Fragen und Antworten zugreifen.

  • FAQs zur Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1902/2006

Kinderarzneimittel

Welche Anforderungen ergeben sich für Antragsteller oder Zulassungsinhaber im Zusammenhang mit der Verordnung für Kinderarzneimittel?

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel (Kinderarzneimittelverordnung) soll das pädiatrische Prüfkonzept (Paediatric Investigation Plan, PIP) — außer in begründeten Fällen — spätestens bei Abschluss der pharmakokinetischen Studien an Erwachsenen nach Anhang I Teil I Abschnitt 5.2.3 der Richtlinie 2001/83/EG vorgelegt werden.

  1. Arzneimittel ohne Zulassung
    Ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, dessen Inverkehrbringen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 26. Januar 2007 noch nicht in der Gemeinschaft genehmigt war, bedarf nach Artikel 7 Absatz 1 der Kinderarzneimittelverordnung der Vorlage u.a. folgender Angaben und Unterlagen:
    Ergebnisse aller Studien sowie Einzelheiten zu sämtlichen Informationen, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt oder zusammengetragen wurden, oder einer Entscheidung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) über die Gewährung einer Freistellung oder einer Zurückstellung von der Verpflichtung zur Durchführung von klinischen Studien an Kindern.
  2. Zugelassene Arzneimittel mit einem ergänzendem Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder einem Patent
    Für zugelassene Arzneimittel, die durch ein ergänzendes Schutzzertifikat oder durch ein Patent geschützt sind, sind dem Antrag auf Änderung oder Erweiterung der Zulassung (neue Indikationen, Darreichungsformen oder Verabreichungswege) die Ergebnisse aller Studien in Übereinstimmung mit dem PIP oder eine Entscheidung der EMA über die Gewährung einer Freistellung oder einer Zurückstellung beizufügen (Artikel 8 Absatz 1).
    Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
  3. Genehmigung für die Pädiatrische Verwendung (Paediatric Use Marketing Authorisation - PUMA) Artikel 30
    Ein Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung eines Arzneimittels muss nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 oder Kinderarzneimittelverordnung Ergebnisse aus Studien enthalten, die in Übereinstimmung mit einem pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt worden sind.
    Es wird empfohlen, einen entsprechenden Antrag im zentralen Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 einzureichen.

Welche Anforderungen bestehen an das Format und die Inhalt eines Antrages für ein pädiatrisches Prüfkonzept, eine Freistellung oder eine Zurückstellung?

Informationen zum Format und Inhalt des Antrages für das pädiatrische Prüfkonzept, die Freistellung oder die Zurückstellung sind auf der Website der Europäischen Arzneimittelagentur zu finden.

Welche Arzneimittel sind nach der Verordnung von den Verpflichtungen befreit?

Nach Artikel 9 sind solche Arzneimittel von der Verpflichtung zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts ausgenommen, die nach Artikel 10, 10a, 13 bis 16 oder 16a bis 16i der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind (Generika, vergleichbare biologische Arzneimittel (biosimilars) bibliographische Zulassungen, homöopathische Arzneimittel, traditionelle pflanzliche Arzneimittel).

Welche Bonusse und Anreize gibt es für neue, nicht genehmigte Arzneimittel nach Artikel 36?

Beinhaltet ein Genehmigungsantrag die Ergebnisse sämtlicher Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, so berechtigt dies den Inhaber des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats zu einer sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92.

Dies gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.

Bei Anwendung der Verfahren nach Richtlinie 2001/83/EG wird die sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums für das ergänzende Schutzzertifikat oder eines vergleichbaren Patentes nur dann gewährt, wenn das Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zugelassen ist.

Welche Bonusse und Anreize gibt es für zugelassene Arzneimittel mit ergänzendem Schutzzertifikat oder vergleichbarem Patent bei einer Änderung oder Erweiterung?

Beinhaltet ein Genehmigungsantrag die Ergebnisse sämtlicher Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, so wird dem Inhaber des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums der Geltung des Schutzzertifikates nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 gewährt.

Dies gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.

Wird eine neue pädiatrische Indikation genehmigt, so gelten die Ausführungen zur Verlängerung des erweiterten Schutzzertifikates bzw. eines vergleichbaren Patentes nicht, wenn der Antragsteller eine einjährige Verlängerung der Schutzfrist für das betreffende Arzneimittel auf Antrag erhält, weil die neue pädiatrische Indikation im Sinne des Artikels 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder des Artikels 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2001/83/EG von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien ist.

Welche Bonusse und Anreize gibt es für Arzneimittel für seltene Leiden entsprechend Verordnung (EG) Nr. 141/2000?

Wird ein Genehmigungsantrag für ein Arzneimittel gestellt, das nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 ein Arzneimittel für seltene Leiden ist, und beinhaltet dieser Antrag die Ergebnisse aller Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, wird die zehnjährige Frist nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 auf zwölf Jahre verlängert.

Dies gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.

Welche Bonusse und Anreize gibt es für zugelassene Arzneimittel mit Antrag auf die pädiatrische Verwendung?

oWird eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt, so gelten für die Daten und das Inverkehrbringen die Schutzfristen nach Artikel 14 Absatz 11 der genannten Verordnung, dies entspricht 10 Jahre Schutzfrist nach Erteilung der Erstgenehmigung.

Wird eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG erteilt, so gelten für die Daten und das Inverkehrbringen die Schutzfristen nach Artikel 10 Absatz 1von 10 Jahren nach Erteilung der Erstgenehmigung.

Regelungen für alle Arzneimittel unabhängig vom Zulassungsverfahren und/oder Rechtsstatus

Zusätzlich werden in der Zulassung des Arzneimittels die Ergebnisse des pädiatrischen Prüfkonzeptes sowie die Übereinstimmung mit dem Prüfkonzept in die Produktinformation aufgenommen.

Ist wissenschaftliche Beratung im Zusammenhang mit einem pädiatrischen Prüfkonzept Gebühren pflichtig?

Die Verordnung für Kinderarzneimittel sieht eine kostenlose Beratung durch die EMA vor.

Die kostenlose Beratung ist auf Fragen im Zusammenhang mit dem pädiatrischen Entwicklungsprogramm begrenzt. Sie erstreckt sich auf Fragen zum Inhalt des pädiatrischen Prüfprogramms und auf Fragen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Hat eine Beratung Aspekte zur Entwicklung von Arzneimitteln für Erwachsene und Kinder zum Inhalt, wird eine angemessene Gebühr für die Beratung zur Entwicklung des Arzneimittels für Erwachsene erhoben.

Die wissenschaftliche Beratung kann in allen Entwicklungsstadien des Arzneimittels bei der EMA beantragt werden. Möglich ist eine wissenschaftliche Beratung zur Unterstützung bei der Erarbeitung des pädiatrischen Prüfkonzeptes. Alternativ kann das pädiatrische Prüfkonzept eingereicht werden und eine wissenschaftliche Beratung im Anschluss erfolgen. Die wissenschaftliche Beratung führt die Arbeitsgruppe "Wissenschaftliche Beratung" des Ausschusses für Humanarzneimittel durch.

Wie setzt sich das PDCO zusammen und was sind seine Aufgaben?

Das vom Antragsteller eingereichte Prüfkonzept wird von einem bei der europäischen Arzneimittelagentur eigens eingerichteten wissenschaftlichen Ausschuss, dem Pädiatrieausschuss (Paediatric Committee, PDCO) beurteilt.

  1. Wie setzt sich das PDCO zusammen?
    Der Pädiatrieausschuss setzt sich aus: 5 Mitgliedern und ihren Stellvertreten aus dem Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Human Medicinal Products (CHMP)), die durch den CHMP benannt wurden, wie folgt zusammen:
    Ein Mitglied und dessen Stellvertreter benannt von den Mitgliedstaaten deren Vertretung nicht bereits durch die Benennung der Mitglieder des Ausschusses für Humanarzneimittel für das Gremium abgedeckt wird.
    - Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter als Vertreter des medizinischen Berufsgruppen benannt durch die Europäische Kommission
    - Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter als Vertreter der Patientenverbände benannt durch die Europäische Kommission
    Zusätzlich sind für jeden EEA/EFTA Staat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vertreten.
  2. Was sind die Aufgaben des PDCO?
    Der Pädiatrieausschuss prüft u.a., ob die Studien einen potenziell signifikanten therapeutischen Nutzen für die für die pädiatrischen Bevölkerungsgruppen im Allgemeinen und für die teilnehmenden pädiatrischen Patientinnen und Patienten im Besonderen haben. Nicht erforderliche Prüfungen sollen vermieden werden.
    Zu den Aufgaben nach Artikel 6 im Einzelnen:

    1. Beurteilung des Inhaltes eines pädiatrischen Prüfkonzeptes, Beurteilungen von Anträgen auf Freistellung und Zurückstellung für Arzneimittel sowie Formulierung entsprechender Stellungnahmen;
    2. Beurteilung der Übereinstimmung eines Genehmigungsantrags mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept und Formulierung einer Stellungnahme auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel, einer zuständigen Behörde oder des Antragstellers;
      Bewertung von Daten, die gemäß einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept erarbeitet wurden, und Formulierung einer Stellungnahme zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels für die Verwendung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel, einer zuständigen Behörde oder des Antragstellers;
    3. Beratung zu Inhalt und Format von Daten aus den Mitgliedstaaten, um alle derzeitigen Verwendungen von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zusammenzutragen.
    4. Unterstützung und Beratung der Agentur bei der Einrichtung eines europäischen Netzwerkes, das auf bestehende nationale und europäische Netzwerke, Prüfer und Prüfzentren mit spezifischer Sachkenntnis im Bereich von Forschung und Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe aufbaut und diese miteinander verbindet.
    5. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Inventars des Kinderarzneimittelbedarfs, nach Konsultation der Kommission, der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise, insbesondere unter dem Blickwinkel der Ermittlung prioritärer Forschungsbereiche.
    6. Beratungen der Agentur und der Kommission bei Mitteilungen über die Bedingungen für die Durchführung von Studien zu Arzneimitteln und - auf Ersuchen des Verwaltungsdirektors der Agentur oder der Kommission - Beratung in Fragen, die mit Arzneimitteln zur Anwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe in Verbindung stehen;
    7. Abgabe einer Empfehlung an die Kommission hinsichtlich eines Symbols zur Kennzeichnung von für pädiatrische Patienten zugelassene Arzneimittel.

Ist die Vorlage eines PIP bei Zulassungsanträgen für bekannte Stoffe erforderlich?

Arzneimittel mit bekannten Stoffen, die in der Europäischen Gemeinschaft bislang nicht zugelassen sind und für die eine Zulassung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG beantragt wird, fallen unter Artikel 7.

Die Vorlage eines Paediatric Investigation Plans (PIP) bzw. eine EMA-Entscheidung über die Frei- oder Rückstellung ist erforderlich.

Artikel 9 der Verordnung (EG) 1901/2006 nennt die Ausnahmen von der Vorlagepflicht eines PIPs. Dazu gehören u.a. Arzneimittel, die gemäß den Artikeln 10, 10a, 13 bis 16a bis 16i der Richtlinie 2001/83/EG zur Zulassung beantragt werden. Somit fallen grundsätzlich auch sog. „gemischte Anträge“ (full but mixed application) nach Art. 8 Abs. 3 der RL (EG) 2001/83 unter die Vorlagepflicht eines Paediatric Investigation Plans (PIP), es sei denn, für das Arzneimittel besteht bereits eine entsprechende Zulassung in der EU.