BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Apotheken und tierärztliche Hausapotheken

Einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bedarf nicht, wer von der Erlaubnispflicht nach § 4 BtMG befreit ist. Dies betrifft Einrichtungen / Personen die im Rahmen des Betriebs einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder tierärztlichen Hausapotheke am Betäubungsmittelverkehr (BtM-Verkehr) teilnehmen. Diese haben jedoch zuvor die Teilnahme am BtM-Verkehr gem. § 4 Abs. 3 BtMG der Bundesopiumstelle schriftlich anzuzeigen.

Was bei der Anzeige gem. § 4 Abs. 3 BtMG zu beachten ist, sowie weitere Informationen zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier:

FAQ Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 3 BtMG

Anzeige von Einzel- bzw. Verbundapotheken, Krankenhausapotheken und tierärztlichen Hausapotheken

Für die Anzeige von Einzel- bzw. Verbundapotheken, Krankenhausapotheken und tierärztlichen Hausapotheken ist das jeweils auf den Einzelfall zutreffende, nachfolgend aufgeführte Formular vollständig auszufüllen und bevorzugt elektronisch an uns zu richten.

Gerne können Sie das Formular vorab mit dem Vermerk „Betriebserlaubnis / Tierärztliche Hausapothekenbescheinigung wird nachgereicht“ bevorzugt elektronisch an uns senden und eben diese nach Erhalt nachreichen. Dadurch ermöglichen Sie es uns, Ihre Anzeige auf eventuelle Unklarheiten zu prüfen und eben diese nach der Vervollständigung abschließend schneller bearbeiten zu können. Die Zuweisung der BtM-Nummer erfolgt allerdings erst nach vollständiger Einreichung der Unterlagen.

Abmeldung von Apotheken, Krankenhausapotheken und tierärztlichen Hausapotheken

Für die Abmeldung von Apotheken, Krankenhausapotheken und tierärztlichen Hausapotheken (Verzicht der Teilnahme am BtM-Verkehr - Schließung) ist das jeweils auf den Einzelfall zutreffende, nachfolgend aufgeführte Formular vollständig auszufüllen und bevorzugt elektronisch an uns zu richten.

Für Informationen zur Anzeige gem. § 4 Abs. 3 BtMG, anderen als den oben aufgeführten Formularen bzw. bei Rückfragen zur BtM-Nummernzuweisung bei Apothekenverwaltung / Zweigapotheken / Apotheken in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der zusätzlichen Aufnahme einer Anschrift (z.B. externe Betriebsräume) stehen wir Ihnen in unserer täglichen Hotline zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr unter: +49-(0)228-99 307–4321 zur Verfügung.

Für die Bearbeitung einer Anzeige werden nach der Anlage 1 zu § 1 der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) folgende Gebühren erhoben:

250 €Für die Bearbeitung der Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsel oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes.
110 €Für die Bearbeitung der Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers.

Bitte beachten Sie

Die zugewiesene BtM-Nummer ist nicht mit einer Erlaubnis nach § 3 BtMG gleichzusetzen. Für andere als die im Rahmen Ihres Betriebes einer öffentlichen Apotheke, tierärztlichen Hausapotheke oder einer Krankenhausapotheke in § 4 BtMG genannten Tatbestände müsste daher im gegebenen Fall eine Erlaubnis nach § 3 BtMG beantragt werden.

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