Einfuhr und Ausfuhr
Für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) neben der erforderlichen Erlaubnis gemäß § 3 BtMG für jede Ein- oder Ausfuhr eine Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung des BfArM notwendig.
Das Verfahren zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) geregelt.
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare senden Sie bitte an folgende Adresse:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Formblätter und Hinweise für Einfuhranträge/-anzeigen
Einfuhrantrag/Einfuhranzeige (RTF, 182KB, nicht barrierefrei)
Hinweise zum Ausfüllen eines/r Einfuhrantrags/Einfuhranzeige (PDF, 70KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Formblätter und Hinweise für Ausfuhranträge/-anzeigen
Ausfuhrantrag/Ausfuhranzeige (RTF, 187KB, nicht barrierefrei)
Hinweise zum Ausfüllen eines/r Ausfuhrantrags/Ausfuhranzeige (PDF, 62KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)