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§ 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) legt fest, dass zum Umgang mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis erforderlich ist, die von der Bundesopiumstelle im BfArM auf Antrag erteilt wird. Die Erlaubnis wird der entsprechenden Firma, Einrichtung etc. für die jeweilige Betriebsstätte und den benötigten Umfang des Betäubungsmittelverkehrs erteilt. Für befristete Vorhaben werden entsprechend befristete Erlaubnisse erteilt. Für die unterschiedlichen Gruppen von Antragstellern werden Antragsformulare oder Hinweise zur Antragstellung auf der Homepage bereitgestellt. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV). Bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätte ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Der Inhaber einer Erlaubnis übernimmt mit der Ausstellung der Erlaubnis bestimmte Pflichten. Dazu gehört gemäß § 17 BtMG das Führen von Aufzeichnungen und nach § 18 BtMG die Abgabe von halbjährlichen - bzw. für Anbauer jährlichen Meldungen.
Wird auf die Erlaubnis verzichtet, kann dies formlos unter Beifügung der Urschrift der Erlaubnisurkunde und einer Abschlussmeldung für den letzten Meldungszeitraum angezeigt werden. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht sind in § 4 (BtMG) aufgezählt.
Behörden - Hinweise zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
(Bitte erst die Hinweise zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr lesen, da nicht in jedem Fall ein Antrag nach §3 BtMG gestellt werden muss)
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