BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Am 03.12.2012 fand im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 39. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG statt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

39. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 03. Dezember 2012 im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

  • Aufnahme folgender synthetischer Cannabinoide in die Anlage II zu § 1 Abs.1 BtMG

    • 5-Fluor-UR-144
    • AM-2232
    • AM-2233
    • AKB-48 (Apinaca)
    • AKB-48F
  • Aufnahme folgender Phenylethylamine / Cathinon-Derivate in die Anlage II zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • 3,4-DMMC (3,4-Dimethylmethcathinon)
    • 5-APB
    • 6-APB
    • Ethylphenidat
  • Aufnahme des folgenden Benzodiazepins in die Anlage III zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • Etizolam
  • Aufnahme der folgenden Stoffe in die Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG:

    • Methoxetamin (MXE)
    • Methiopropamin (MPA)

zu TOP 4:
Fallvorstellung: Missbrauch von Propofol
Propofol ist ein in der klinischen Praxis häufig angewendetes Hypnotikum zur Einleitung und/oder Aufrechterhaltung einer Narkose. Propofol wird ausschließlich intravenös angewendet. Aus Einzelfallberichten ist bekannt geworden, dass Propofol auch missbraucht wird. Die in Deutschland bekannt gewordenen Einzelfälle betreffen nahezu ausschließlich medizinisches Personal.
Der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel hat sich in seiner letzten Sitzung am 03.12.2012 über die bekannt gewordenen Einzelfälle in Deutschland und über den Umgang mit der Problematik in den USA informieren lassen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses halten es für notwendig, weitere Informationen einzuholen und medizinische Einrichtungen, die mit Propofol umgehen, bezüglich der Problematik eines möglichen Propofol-Missbrauchs zu sensibilisieren. Die Mitglieder des Ausschusses betonen, dass bezüglich der Anwendung von Propofol an Patienten keinerlei Risiken bestehen, die über die in den Fach- und Gebrauchsinformationen zu Propofol-haltigen Arzneimitteln dargestellten Aspekte hinausgehen.

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

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