BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
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Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG
05.12.2016
OrtBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn
Am 05.12.2016 fand im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 47. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG statt.
Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
47. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 5. Dezember 2016 um 13.00 Uhr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)
Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen
Aufnahme des folgenden synthetischen Cannabinoids in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:
MDMB-CHMCZCA (EGMB-CHMINACA)
Aufnahme der folgenden Opioide in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:
Zum Stoff 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen die Bezeichnung MDPPP aufgenommen
Zum Stoff 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen zusätzlich zu Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) die Abkürzung 2C-B aufgenommen
Zum Stoff 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen die Abkürzung 4-MePPP aufgenommen
Zum Stoff 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen zusätzlich zu α-Methyltryptamin (α-MT) die Abkürzung AMT aufgenommen
Für die nachfolgend genannten Stoffe wird die Aufnahme in die Anlagen I bis III zu § 1 Abs.1 BtMG von den Sachverständigen derzeit nicht empfohlen. Sie sollen aber bezüglich ihres Auftretens weiter beobachtet und ggf. erneut im Ausschuss beraten werden.
ADB-PINACA (Sirius)
EG-018
EG-2201
5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201)
2-MMC (2-Methylmethcathinon)
3-CMC (3-Chlormethcathinon, Clophedron)
3-FPM (3F-Phenmetrazin, 3-Fluorphenmetrazin)
α-PBP (alpha-Pyrrolidinobutyrophenon)
α-PHP (alpha-Pyrrolidinohexanophenon, PV-7)
PV8 (α-PEP, α-PHPP)
Clonazolam (Clonitrazolam)
2-MeO-diphenidin (MXP, 2-MXP, Methoxyphenidin)
Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
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