BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG

Ort Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

Am 05.12.2016 fand im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 47. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG statt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

47. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 5. Dezember 2016 um 13.00 Uhr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen

Aufnahme des folgenden synthetischen Cannabinoids in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:

  • MDMB-CHMCZCA (EGMB-CHMINACA)

Aufnahme der folgenden Opioide in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:

  • Acryloylfentanyl (Acrylfentanyl, ACF)
  • Butyrfentanyl (N-Propylfentanyl, Butyrylfentanyl, NIH 10486, B-F)
  • Furanylfentanyl (FU-F, 2-Furanoylfentanyl)
  • U-47700

Ergänzungen in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG:

  • Zum Stoff 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen die Bezeichnung MDPPP aufgenommen
  • Zum Stoff 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen zusätzlich zu Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) die Abkürzung 2C-B aufgenommen
  • Zum Stoff 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen die Abkürzung 4-MePPP aufgenommen
  • Zum Stoff 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan in Anlage I zu § 1 Abs.1 BtMG wird in der Spalte andere nicht geschützte oder Trivialnamen zusätzlich zu α-Methyltryptamin (α-MT) die Abkürzung AMT aufgenommen

Für die nachfolgend genannten Stoffe wird die Aufnahme in die Anlagen I bis III zu § 1 Abs.1 BtMG von den Sachverständigen derzeit nicht empfohlen. Sie sollen aber bezüglich ihres Auftretens weiter beobachtet und ggf. erneut im Ausschuss beraten werden.

  • ADB-PINACA (Sirius)
  • EG-018
  • EG-2201
  • 5F-MDMB-PICA (5F-MDMB-2201)
  • 2-MMC (2-Methylmethcathinon)
  • 3-CMC (3-Chlormethcathinon, Clophedron)
  • 3-FPM (3F-Phenmetrazin, 3-Fluorphenmetrazin)
  • α-PBP (alpha-Pyrrolidinobutyrophenon)
  • α-PHP (alpha-Pyrrolidinohexanophenon, PV-7)
  • PV8 (α-PEP, α-PHPP)
  • Clonazolam (Clonitrazolam)
  • 2-MeO-diphenidin (MXP, 2-MXP, Methoxyphenidin)

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK