BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Sicherungsrichtlinien

Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.

Für Ärzte, die eine klinische Studie durchführen, gelten die Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG.

Aktuelle Sicherungsrichtlinien

Nicht mehr gültige Sicherungsrichtlinien aus früheren Jahren über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz:

4114 (01.07) Stand 01.01.2007
4114 (4.04) Stand 01.04.2004
7651 (1.98) Stand 01.01.1998

Nicht mehr gültige Sicherungsrichtlinien aus früheren Jahren über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen:

4114-K (01.07) Stand 01.01.2007
4114-K (4.04) Stand 01.04.2004
7651-K (1.98) Stand 01.01.1998

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