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Einfuhr und Ausfuhr

Einfuhr

Für die Einfuhr von Stoffen der Kategorie 1 aus Nicht-EU-Staaten ist neben der Erlaubnis eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich.

Der Einfuhrantrag ist unter Verwendung des Formblattes für Waren unter Einfuhrkontrolle zu stellen.

Ausfuhr

Nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist für jede Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 in Nicht-EU-Staaten neben der Erlaubnis bzw. der Registrierung eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Für die Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 in Nicht-EU-Staaten ist eine Ausfuhrgenehmigung nur dann erforderlich, wenn das Bestimmungsland in der Liste der Länder nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 (rechts im Downloadbereich) aufgeführt ist.

Nach Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 kann die Ausfuhr von Stoffen der Kategorien 3 und 4 auch mit einer so genannten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung erfolgen, wenn der Ausführer an stets denselben im Bestimmungsland ansässigen Einführer liefert. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von max. 12 Monaten erteilt.

Jede Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 4 ist genehmigungspflichtig, eine Erlaubnis wie bei Kategorie 1-Grundstoffen ist jedoch nicht notwendig.

Der Ausfuhrantrag ist unter Verwendung des Formblattes für Waren unter Ausfuhrkontrolle zu stellen.

Zur Verfahrensbeschleunigung empfiehlt es sich dem Ausfuhrantrag eine Kopie der entsprechenden Einfuhrgenehmigung bzw. Erlaubnis des Kunden im Drittland beizufügen.

Weitere Informationen zur Einfuhr und Ausfuhr von Grundstoffen finden Sie unter FAQ.

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