BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Erlaubnis und Registrierung

Jeder, der Grundstoffe der Kategorie 1 besitzt, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt bzw. mit ihnen Vermittlungs- oder Streckengeschäfte betreibt, benötigt dafür eine Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Ausgenommen hiervon sind Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln.
Für in Deutschland ansässige Wirtschaftsbeteiligte erteilt das BfArM die Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist unter Einreichung der in Artikel 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1011 genannten Angaben und Unterlagen formlos schriftlich zu beantragen. Für die Benennung des verantwortlichen Beauftragten (Grundstoffverantwortlicher) ist das Erklärungsformblatt für den verantwortlichen Beauftragten zu nutzen.

Den Apotheken, der Bundeswehr sowie den Polizei- und Zollbehörden wurde eine Sondererlaubnis, veröffentlicht durch Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, erteilt (Bekanntmachungen/Grundstoffe).

Bei Umgang mit Kategorie 2-Stoffen besteht eine Registrierungspflicht nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
Bei Umgang mit Stoffen der Kategorie 3 ist eine Registrierung nur im Fall der Ausfuhr dieser Stoffe in Nicht-EU-Länder erforderlich.

Erlaubnis und Registrierung sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Besonderen Gebührenverordnung (BMGBGebV).

Nähere Informationen zum Thema Erlaubnis- und Registrierungspflicht finden Sie unter FAQ.

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