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Unterstellung von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin unter die Grundstoffüberwachung

Am 1. September 2016 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1443 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe veröffentlicht worden. Sie tritt am 21. September 2016 in Kraft und gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar.

Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin wurden in die Kategorie 1 des Anhangs der vorgenannten Verordnungen aufgenommen. Damit unterliegen sie ab dem 21. September 2016 der Erlaubnis-, Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht nach den oben genannten Verordnungen.

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