Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 am 1. Juli 2015
02.07.2015
Am 27. Juni 2015 sind im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 (ABl. EU L 162 vom 27.6.2015, S. 12) zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 (ABl. EU L 162 vom 27.6.2015, S. 33) mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 veröffentlicht worden. Sie treten am 1. Juli 2015 in Kraft und gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar.
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 aufgehoben.
Diese Verordnungen beinhalten folgende wesentliche Änderungen:
Registrierung
- Festlegung von Bedingungen für die Registrierung: Artikel 5 der Delegierten Verord¬nung enthält Vorschriften für die Beantragung einer Registrierung, die in wesentlichen Punkten den Erlaubnisvorschriften entsprechen. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung wird eine Registrierung in dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Format gewährt.
- Verwender von Essigsäureanhydrid unterliegen ab 1. Juli 2015 der Registrierungspflicht. Artikel 5 der Delegierten Verordnung legt Einzelheiten zum Registrierungsverfahren fest. Bei Beantragung der Registrierung sind Angaben zum Verwendungszweck des Essigsäureanhydrids zu übermitteln.
Ausfuhrgenehmigungen im vereinfachten Verfahren
- Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren auch für erfasste Stoffe der Kategorie 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt werden.
Liste der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 3
- Ab 1. September 2015 sind auch Ausfuhren von Salz- und Schwefelsäure in die Russische Föderation ausfuhrgenehmigungspflichtig.