Ephedra (Meerträubel) enthält hauptsächlich die unter die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (88’er Konvention) fallenden Alkaloide Ephedrin und Pseudoephedrin. Seit längerer Zeit hat sich ein Trend zur Abzweigung von Ephedrakraut für die illegale Betäubungsmittelherstellung manifestiert. Sowohl die Europäische Kommission als auch die internationale Staatengemeinschaft haben darauf reagiert.
Auf ihrer 50. Sitzung hat die Suchtstoffkommission als zentrales Gremium für Drogenpolitik der Vereinten Nationen in einer Resolution die Anwendung von Vorausfuhrunterrichtungen für Ephedra sowie die Übermittlung von Informationen über Ephedra zum Handel und legalen Bedarf durch die Mitgliedsstaaten der 88’er Konvention an das Internationale Suchtstoffkontrollamt beschlossen. In der EU als Initiator dieser Resolution werden diese Maßnahmen in allen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt, da der Ausschuss für Drogenausgangsstoffe, der die EU-Kommission in seiner Arbeit unterstützt, entschieden hat, das Naturprodukt Ephedra als „erfassten Stoff“ nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 einzustufen. Das bedeutet, dass die Vorschriften der o. g. EG-Verordnungen für Kategorie 1-Stoffe auch für den Umgang mit Ephedra anzuwenden sind: