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Unterstellung von Ephedra unter die Grundstoffüberwachung

Ephedra (Meerträubel) enthält hauptsächlich die unter die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (88’er Konvention) fallenden Alkaloide Ephedrin und Pseudoephedrin. Seit längerer Zeit hat sich ein Trend zur Abzweigung von Ephedrakraut für die illegale Betäubungsmittelherstellung manifestiert. Sowohl die Europäische Kommission als auch die internationale Staatengemeinschaft haben darauf reagiert.
Auf ihrer 50. Sitzung hat die Suchtstoffkommission als zentrales Gremium für Drogenpolitik der Vereinten Nationen in einer Resolution die Anwendung von Vorausfuhrunterrichtungen für Ephedra sowie die Übermittlung von Informationen über Ephedra zum Handel und legalen Bedarf durch die Mitgliedsstaaten der 88’er Konvention an das Internationale Suchtstoffkontrollamt beschlossen. In der EU als Initiator dieser Resolution werden diese Maßnahmen in allen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt, da der Ausschuss für Drogenausgangsstoffe, der die EU-Kommission in seiner Arbeit unterstützt, entschieden hat, das Naturprodukt Ephedra als „erfassten Stoff“ nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 einzustufen. Das bedeutet, dass die Vorschriften der o. g. EG-Verordnungen für Kategorie 1-Stoffe auch für den Umgang mit Ephedra anzuwenden sind:

  • Erlaubnispflicht für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 c) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und für den Besitz sowie für die Ein- und Ausfuhr und das Vermittlungsgeschäft,
  • Erfordernis einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung,
  • Abgabe nur an Erlaubnisinhaber gegen Einholung der Erklärung des Kunden über den genauen Verwendungszweck (Synonyme: Endverbleibserklärung – EVE; Kundenerklärung); das betrifft auch die Abgabe an Inhaber von Sondererlaubnissen im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr (das sind in Deutschland z. Zt. Apotheken, Polizei- und Zollbehörden und die Bundeswehr);
    Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Ephedrakraut durch Apotheken an Patienten gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung (Anm.: seit 01.04.2006 unterliegt Ephedra der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln).
  • Begleitung der Ware zum Kunden durch eine Kopie der Erklärung des Kunden über den Verwendungszweck, die vom Lieferanten mit Stempel und Datum versehen wird,
  • Unterlagen im Drittlandshandel sind mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“ zu versehen,
  • Nachweispflicht der legalen Zwecke von Transit-Sendungen durch den Wirtschaftsbeteiligten auf Anforderung der zuständigen Behörden.
  • Meldeverpflichtung bis 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr über

    • Ausfuhren von Ephedra,
    • Einfuhren von Ephedra,
    • Vermittlungsgeschäfte mit Ephedra,
    • Verwendung und Abgabe von Ephedra.

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