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Änderung der Liste der Länder, für die eine Ausfuhrgenehmigung bei Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 erforderlich ist

Mit der Verordnung (EG) Nr. 225/2011 der Kommission vom 07. März 2011 (Link zur Verordnung) wird die Liste der Länder, für die eine Ausfuhrgenehmigung bei Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 erforderlich ist, erweitert. Die Änderung tritt am 28. März 2011 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt ist auch für die Ausfuhr von Methylethylketon, Toluol, Aceton und Ethylether nach Afghanistan, Australien und Ghana eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Diese Länder haben nach Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen um Vorausfuhrunterrichtung ersucht. Deshalb war der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zu ändern.

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