BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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§ 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) legt fest, dass zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken eine Erlaubnis erforderlich ist. Diese wird – mit Ausnahme des Anbaus – von der Bundesopiumstelle im BfArM auf Antrag erteilt. Erlaubnisse zum Anbau von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erteilt die Cannabisagentur im BfArM. Die Erlaubnis wird der entsprechenden Firma, Einrichtung etc. für die jeweilige Betriebsstätte und den benötigten Umfang des Medizinalcannabisverkehrs erteilt. Für befristete Vorhaben werden entsprechend befristete Erlaubnisse erteilt. Für die unterschiedlichen Gruppen von Antragstellern werden Antragsformulare oder Hinweise zur Antragstellung auf der Homepage bereitgestellt. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Besonderen Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV). Nach erteilter Erlaubnis sind Änderungen gegenüber den  Angaben und Nachweisen im Antrag dem BfArM unverzüglich mitzuteilen.

Der Inhaber einer Erlaubnis übernimmt mit der Ausstellung der Erlaubnis bestimmte Pflichten. Dazu gehört gemäß § 16 Abs. 1 MedCanG das Führen von Aufzeichnungen und nach § 16 Abs. 3 MedCanG die Abgabe von jährlichen Meldungen

Wird auf die Erlaubnis verzichtet, kann dies formlos unter Beifügung der Urschrift der Erlaubnisurkunde und einer Abschlussmeldung für den letzten Meldungszeitraum angezeigt werden.

Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht sind in § 5 MedCanG aufgezählt.

Formulare und Hinweise

Händler

Hersteller

Klinische Prüfungen

  • Prüfärzte - Hinweise zur Beantragung in Vorbereitung
  • Prüfärzte - Antrag in Vorbereitung
  • Anlage zum Antrag in Vorbereitung

Universitäre Einrichtungen

Außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen

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