Medizinalcannabisverkehr – Aufzeichnungen und Meldungen
Wie haben die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 1 MedCanG zu erfolgen? Werden Formblätter vom BfArM zur Verfügung gestellt?
Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG erteilt wurde, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- das Datum,
- die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
- im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,
- im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
- im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre in elektronischer oder schriftlicher Form aufzubewahren.
Formblätter zur Durchführung der Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 1 MedCanG werden von Seiten des BfArM nicht zur Verfügung gestellt.
Wie lange müssen die im Zuge des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anfallenden Dokumente aufbewahrt werden?
Nach § 16 Abs. 2 MedCanG sind die Aufzeichnungen - getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken - für drei Jahre aufzubewahren.