BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Medizinalcannabisverkehr – Aufzeichnungen und Meldungen

Wie haben die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 1 MedCanG zu erfolgen? Werden Formblätter vom BfArM zur Verfügung gestellt?

Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG erteilt wurde, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. das Datum,
  2. die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
  3. im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,
  4. im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
  5. im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.

Die Aufzeichnungen sind drei Jahre in elektronischer oder schriftlicher Form aufzubewahren.

Formblätter zur Durchführung der Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 1 MedCanG werden von Seiten des BfArM nicht zur Verfügung gestellt.

Wie lange müssen die im Zuge des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anfallenden Dokumente aufbewahrt werden?

Nach § 16 Abs. 2 MedCanG sind die Aufzeichnungen - getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken - für drei Jahre aufzubewahren.