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Irreführende Informationen zur Lebenslangen Beschäftigtennummer sind im Umlauf

Seit einigen Wochen sind irreführende, versehentlich gesendete Informationen im Umlauf, die die Pflicht zur Vergabe und zur Nutzung der LBNR betreffen. Diese haben dafür gesorgt, dass sich viele Leistungserbringer verunsichert an die BeVaP-Verzeichnisstelle gewandt haben.

Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass nur Leistungserbringer und Personen, die unter den § 293 Absatz 8 SGB V fallen, sich im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) registrieren müssen. Nur so können unrechtmäßige Registrierungen sowie widerrechtliche Weitergaben von personenbezogenen Daten vermieden werden.

Gemäß § 293 Absatz 8 Satz 1 SGB V sind im BeVaP Leistungserbringer aufzunehmen,

  • mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 oder nach § 132l Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen haben,
  • die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen oder
  • bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI oder um Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen haben, handelt. 

Die LBNR wird Pflegepersonen zugewiesen, die Leistungen

  • der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V,
  • der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 SGB V,
  • der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V oder
  • der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 des SGB XI

erbringen.

Leistungen, die inhaltlich Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI entsprechen, können im Rahmen von Leistungen nach §§ 39, 45b SGB XI erbracht werden. Pflegepersonen, die solche Leistungen erbringen, erhalten nach dem aktuellen Stand der Diskussion nur dann die LBNR, wenn sie durch einen der im § 293 Absatz 8 SGB V geführten Leistungserbringer beschäftigt oder bei diesem tätig sind.

Des Weiteren möchten wir darauf aufmerksam machen, dass die LBNR, welche mit der Ziffer „0“ beginnen, gültig sind. Diese LBNR können und sollen im Abrechnungsverfahren mit den Kassen verwendet werden. Eine Korrektur dieser LBNR ist nicht notwendig.

Weitere Fragen zum BeVaP oder zur LBNR beantworten wir gerne.