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Erweiterung der in das BeVaP aufzunehmenden Leistungserbringer und Personenkreise und neue Informationsmaterialen

Am 25. März 2024 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) in Kraft getreten. Hiermit wurde der § 293 Absatz 8 SGB V angepasst. Mit der erfolgten Änderung freuen wir uns weitere Leistungserbringer und Personenkreise im BeVaP begrüßen zu können.

Folgende neue Leistungserbringer sollen sich im BeVaP registrieren:

  • Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b Absatz 1 und 2 SGB V
  • Leistungserbringer der stationären außerklinischen Intensivpflege, die Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen haben

Auch werden nun folgende Personenkreise im BeVaP aufgenommen:

  • Pflegepersonen aus dem Bereich der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
  • Pflegepersonen, welche Leistungen in der stationären außerklinischen Intensivpflege (AKI) erbringen
  • Leiharbeitende/Zeitarbeitende/Kooperationspartner, die für im BeVaP zu registrierenden Leistungserbringer Tätigkeiten in Zusammenhang mit §293 Absatz 8 SGB V ausüben

An dieser Stelle möchten wir auf einige Fragen diesbezüglich eingehen:

Allgemein

Gibt es eine separate Übergangsfrist?

Nein, für die obenstehenden Personenkreise sollen die Lebenslangen Beschäftigtennummern (LBNR) beim elektronischen Datenaustausch zur Abrechnung von Leistungen, die unter den § 293 Absatz 8 SGB V fallen, verwendet werden. Sofern keine LBNR vorliegt, kann die sogenannte „Ersatz-Beschäftigtennummer“ angegeben werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2024. Ab dann ist mit der LBNR abzurechnen.


Werden alle betroffenen Leistungserbringer persönlich kontaktiert?

Nein.


Wo finde ich Informationen und Hilfestellungen zum BeVaP?

Fachliche und technische Unterstützung finden Sie im Hilfe-Bereich der BeVaP-Anwendung sowie auf unserer Informationsseite. Zusätzlich können Sie sich bei Fragen gerne an unseren Support wenden. Diesen erreichen Sie per E-Mail unter support@bevap-bund.de oder telefonisch unter 0228 99307 4711. Unsere Telefonzeiten sind Montag sowie von Mittwoch bis Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr.

SAPV

Welche Berufsgruppen sind in das BeVaP aufzunehmen?

Es sind ausschließlich pflegerisch tätige Personen in das BeVaP aufzunehmen. Ärztliches sowie psychosoziales Personal wird nicht im BeVaP erfasst.

Stationäre AKI

Welches Institutionskennzeichen soll beim Anlegen im BeVaP verwendet werden?

Bitte verwenden Sie das IK, welches für die Abrechnung von stationären AKI-Leistungen genutzt wird.

Leiharbeitende/Zeitarbeitende/Kooperationspartner

Wer vergibt die LBNR?

Die LBNR wird durch die Einrichtungen, bei welchen die Leiharbeitenden/Zeitarbeitenden/Kooperationspartner zuerst tätig sind, initial vergeben. Leiharbeitende/ Zeitarbeitende/ Kooperationspartner werden bei den Leistungserbringern, bei denen sie tätig sind, im BeVaP geführt. Damit Leiharbeitende/ Zeitarbeitende/ Kooperationspartner die LBNR für ihren zukünftigen Einsatz angeben können, sollten diese schnellstmöglich über ihre LBNR in Kenntnis gesetzt werden.

Müssen sich Leasingfirmen/Zeitarbeitsfirmen im BeVaP registrieren?

Nein. Die Vergabe der LBNR erfolgt durch die Einrichtung, bei welcher die/der Leiharbeitende ihren/seinen ersten Einsatz tätigt.

Kurzanleitungen

Neben dem Benutzerhandbuch, in dem Sie ausführliche Beschreibungen finden können, bieten wir nun auch Kurzanleitungen zu den Themen Beantragen einer ELSTER-Zertifikatsdatei sowie Registrierung im BeVaP von Organisationen und Einzelpflegekräften nach §77 Absatz 1 SGB XI an. Diese finden Sie auf der BeVaP-Informationsseite unter dem Punkt "Weitere Informationen" (BeVaP Informationsseite).

Kontakt

Internetadresse: https://www.bevap-bund.de
E-Mail: support@bevap-bund.de
Telefon: 0228 99307 4711 (Sprechzeiten: Montag sowie von Mittwoch bis Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr)

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