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Fristveränderung zur Verwendung der Beschäftigtennummer

Seit dem 01.01.2023 sind vorliegende lebenslange Beschäftigtennummern (LBNR) beim elektronischen Datenaustausch zur Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen, die unter den § 293(8) SGB V fallen, zu verwenden. Liegen diese nicht vor, sollte die sogenannte „Ersatz-Beschäftigtennummer“ verwendet werden. Dies gilt bis zum 31. August 2024. Ab dann ist mit der LBNR abzurechnen.

Diese Regelung geht auf eine Absprache zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit, dem GKV-Spitzenverband, den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene und den Verbänden der Pflegedienste auf Bundesebene zurück.

Sollten Sie noch keine LBNR für ihre Mitarbeitenden haben, sollten sie dies bis spätestens im 2. Quartal 2024 beim BeVaP beantragen.

Für Fragen rund um das Beschäftigtenverzeichnis und dessen Nutzung steht Ihnen das Support-Team des BeVaP gerne zur Verfügung.

Bei Fragen zur Leistungsabrechnung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Verbände der Pflege- und Krankenkassen oder die Verbände der Leistungserbringer.

Nähere Informationen zur Fristveränderung und zur „Ersatz-Beschäftigtennummer“ entnehmen Sie bitte den Empfehlungen der Kassen- und Leistungserbringerverbände, diese werden aktuell entsprechend den neuen Fristen überarbeitet und zeitnah hier zur Verfügung gestellt.

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