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ICD-10-GM-2026 - Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 18. November 2025

Am 1. Januar 2026 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Version 2026 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Diagnosenschlüssels Version 2026 als PDF. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 5. November 2024 (BAnz AT 03.12.2024 B4) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:

    • R für rechts
    • L für links
    • B für beidseitig
  • Schlüsselnummern, die mit „*“ oder „!“ gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, das heißt zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):

    • A für eine ausgeschlossene Diagnose
    • V für eine Verdachtsdiagnose
    • Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
    • G für eine gesicherte Diagnose
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebiets ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Für die Anwendung der ICD-10-GM bei Krankenhausbehandlung nach § 301 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf das Vorliegen einer seltenen Erkrankung sind zusätzlich zu den Schlüsselnummern der ICD-10-GM Orpha-Kennnummern anhand der Datei Alpha-ID-SE anzugeben, sofern sie für die zu kodierende Diagnosenbezeichnung vorliegen.

Bonn, den 18. November 2025

43041#00001

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Geiger

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 10.12.2025 B6
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Dezember 2025
Datum der Bekanntmachung: 2025-11-18
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)