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ICD-10-GM als Adaption der ICD-10-WHO

Die ICD-10-GM ist eine an die Erfordernisse des deutschen Gesundheitswesens angepasste Fassung der ICD-10-WHO. Bis zum Jahr 2003 einschließlich wurde sie als ICD-10-SGB-V bezeichnet. Die Anpassung erfolgte in zwei Schritten. Die Kompatibilität mit der ICD-10-WHO blieb erhalten. Durch zurzeit jährliche Überarbeitung wird die ICD-10-GM den Updates der ICD-10 der WHO entsprechend fortgeschrieben und den Erfordernissen ihrer Anwendung entsprechend weiterentwickelt.

Schritte der Anpassung

Die SGB-V-Fassung der ICD-10, die sog. ICD-10-SGB-V, entstand aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Danach sollte die amtliche Ausgabe der ICD-10 der WHO für die Belange des V. Buches Sozialgesetzbuch vereinfacht werden, um sie zur Diagnosenverschlüsselung anzuwenden

  • in der vertragsärztlichen Praxis nach § 295 SGB V (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Abrechnungsunterlagen) und
  • im stationären Bereich nach § 301 SGB V (Abrechnung).

Diese gesetzliche Vorgabe des § 295 SGB V bestand seit 1995.

ICD-10-SGB-V Version 1.3 als vereinfachte Fassung

Bei der Durchsicht wurde festgestellt, dass einige Teile der Klassifikation für die Zwecke des SGB V verzichtbar sind. Im Einzelnen sind dies:

  • vierstellige Schlüsselnummern für in Mitteleuropa sehr seltene Krankheiten (z.B. die Lungenpest A20.2)
  • der größte Teil des Kapitels XX "Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität"
  • eine Vielzahl von Schlüsselnummern des Kapitels XXI "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen"

In der vereinfachten ICD-10-SGB-V sind daher die in Mitteleuropa sehr seltenen Diagnosen nur noch als Dreisteller (z.B. die Pest A20.-) enthalten, während die vierstelligen Schlüsselnummern aus der Systematik entfernt und in einem Anhang aufgeführt sind. Aus den Kapiteln XX und XXI sind nur die Schlüsselnummern aufgenommen, die für die Zwecke des SGB V benötigt werden.
Daneben wurde die Verschlüsselungstiefe der ICD-10-SGB-V auf das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Maß reduziert. Bei vielen seltenen Krankheiten ist die spezifische Verschlüsselung mit den jeweils verfügbaren diagnostischen Verfahren nicht möglich oder für die therapeutische Entscheidung unerheblich. In anderen Fällen ist aber wegen der sich ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen für die Leistungsabrechnung die differenzierte Verschlüsselung unumgänglich.

Minimalstandard

Wegen der unterschiedlichen diagnostischen Möglichkeiten in der hausärztlichen und in der fachärztlichen Behandlung bot sich für diese beiden Gruppen eine Abstufung der geforderten Verschlüsselungstiefe an. Der sog. Minimalstandard definiert diejenige Verschlüsselungstiefe, die in der hausärztlichen Versorgung, im organisierten Notfallbetrieb und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes zur Leistungsbegründung ausreicht. Die Schlüsselnummern des Minimalstandards sind besonders gekennzeichnet, z.B. grau unterlegt.

Diese vereinfachte Fassung der ICD-10 wurde als ICD-10-SGB-V Version 1.3 ab dem 1. Januar 2000 eingesetzt zur Diagnosenverschlüsselung im ambulanten Bereich nach § 295 und im stationären Bereich nach § 301 SGB V.

ICD-10-SGB-V Version 2.0 als erheblich erweiterte Fassung für den stationären Bereich

Mit der Version 2.0 wurde die ICD-10-SGB-V erheblich erweitert, um im stationären Bereich das Entgeltsystem AR-DRG (Australian Refined Diagnoses Related Groups) in Deutschland einführen zu können. Dazu wurden die Kapitel I bis XIX weitgehend auf der Grundlage der australischen ICD-10-AM erweitert, die differenzierten Kodes der Liste der exotischen Krankheiten wurden wieder integriert. Aus den Kapiteln XX und XXI sind weiterhin nur die Schlüsselnummern aufgenommen, die für die Zwecke des SGB V benötigt werden. Der Minimalstandard ist beibehalten und entsprechend gekennzeichnet.

Die Version 2.0 wurde ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zur Diagnosenverschlüsselung im stationären Bereich nach § 301 SGB V eingesetzt; im ambulanten Bereich galt weiterhin die Version 1.3 mit Minimalstandard.

ICD-10-GM ab Version 2004

2004 werden die beiden SGB-V-Ausgaben ersetzt durch die German Modification, die ICD-10-GM Version 2004; sie gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. Der Minimalstandard für die hausärztliche Versorgung wurde mit dieser Version aufgegeben, da er sich in der Praxis nicht bewährt hat. Stattdessen ist es im ambulanten Bereich zulässig, auf die fünfstellige Verschlüsselung zu verzichten.

Durch zurzeit jährliche Überarbeitung wird die ICD-10-GM den Updates der ICD-10 der WHO entsprechend fortgeschrieben und den Erfordernissen ihrer Anwendung entsprechend weiterentwickelt. Die Kompatibilität mit der ICD-10 der WHO bleibt erhalten.

ICD-10-SGBV A Special Adaptation for the Outpatient Sector of the German Health Care System (PDF, 131 kB)

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