SAE- und DD-Meldung im Rahmen einer klinischen Prüfung
Meldung schwerwiegender unerwünschter Ereignisse (SAE) und Produktmängel (DD) im Rahmen einer klinischen Prüfung gemäß MDR und MPDG
SAE-Meldepflichten nach MDR und MPDG
Seit dem Geltungsbeginn der MDR am 26.05.2021 hat für alle klinischen Prüfungen, die bei der Bundesoberbehörde beantragt oder angezeigt werden müssen, die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAEs) und Produktmängeln (DDs) nach Vorgabe der europäischen Verordnung 2017/745 (MDR) in Verbindung mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zu erfolgen.
Dies gilt auch für klinische Prüfungen, die noch unter dem Rechtsrahmen des MPG begonnen wurden und zum Geltungsbeginn der MDR am 26.05.2021 als eingeleitet im Sinne des § 99 Absatz 3 - 5 MPDG gelten und für die bisher SAEs nach Maßgabe der MPSV an die Bundesoberbehörde zu melden waren.
Für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse/Produktmängel gelten die Definitionen der MDR (Artikel 2 Ziffer 57, 58, 59):
Artikel 2 Ziffer 57 MDR:
"unerwünschtes Ereignis" bezeichnet ein nachteiliges medizinisches Ereignis, eine nicht vorgesehene Erkrankung oder Verletzung oder nachteilige klinische Symptome, einschließlich anormaler Laborbefunde, bei Prüfungsteilnehmern, Anwendern oder anderen Personen im Rahmen einer klinischen Prüfung, auch wenn diese nicht mit dem Prüfprodukt zusammenhängen;
Artikel 2 Ziffer 58 MDR:
"schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis" bezeichnet ein unerwünschtes Ereignis, das eine der nachstehenden Folgen hatte:
a) Tod,
b) schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Prüfungsteilnehmers, die ihrerseits eine der nachstehenden Folgen hatte:
i) lebensbedrohliche Erkrankung oder Verletzung,
ii) bleibender Körperschaden oder dauerhafte Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
iii) stationäre Behandlung oder Verlängerung der stationären Behandlung des Patienten,
iv) medizinische oder chirurgische Intervention zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder eines bleibenden Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
v) chronische Erkrankung,
c) Fötale Gefährdung, Tod des Fötus oder kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Geburtsfehler;
Artikel 2 Ziffer 59 MDR:
"Produktmangel" bezeichnet eine Unzulänglichkeit bezüglich Identifizierung, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit oder Leistung eines Prüfprodukts, einschließlich Fehlfunktionen, Anwendungsfehlern oder Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Information;
Für welche klinische Prüfung gelten welche Meldepflichten?
| Klinische Prüfung | Definition | Meldepflicht | Zu melden nach |
|---|---|---|---|
| Genehmigungspflichtige klinische Prüfungen, nach Artikel 62 MDR, Artikel 70 (7) MDR | Klinische Prüfungen von Medizinprodukten, die als Teil der klinischen Bewertung für Konformitätsbewertungszwecke durchgeführt werden und bei denen das Prüfprodukt entweder noch kein CE-Kennzeichen tragen darf oder dessen Anwendung in der klinischen Prüfung außerhalb seiner Zweckbestimmung liegt | SAEs/DDs | Artikel 80 Abs. 1 - 4 MDR |
| Anzeigepflichtige PMCF (Post Market Clinical Follow-up)-Prüfung nach Artikel 74 (1) MDR | Klinische Prüfungen von Medizinprodukten mit CE-gekennzeichneten Prüfprodukt, innerhalb der Zweckbestimmung mit zusätzlichen invasiven und/oder belastenden Verfahren | SAEs mit Kausalzusammenhang zwischen dem SAE und dem vorangegangenen Prüfverfahren1 Schwerwiegende Vorkommnisse2 | Artikel 80 (6) MDR Artikel 80 (5) MDR |
| Anzeigepflichtige Sonstige klinische Prüfung nach Artikel 82 (1) MDR gemäß § 3 Ziffer 4 MPDG, welche nicht die Kriterien von § 47 Abs. 3 MPDG erfüllen | Klinische Prüfungen, die nicht als Teil der klinischen Bewertung für Konformitätsbewertungszwecke oder zu einem anderen der in MDR Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden und bei denen einer oder mehr der folgenden Punkte erfüllt ist: - kein CE zertifiziertes Prüfprodukt, - keine Anwendung innerhalb der Zweckbestimmung - mit zusätzlichen invasiven und/oder belastenden Verfahren | SAEs/DDs Schwerwiegende Vorkommnisse3 | 64 MPDG, entsprechend Artikel 80 Abs. 1 - 4 MDR |
1Unter "vorangegangenem Prüfverfahren" ist ein Verfahren zu verstehen, das durch den klinischen Prüfplan vorgeschrieben ist und dass vor dem schwerwiegenden unerwünschten Ereignis stattgefunden hat (oder zeitlich mit diesem zusammenfällt). Dies umfasst sowohl das Antragsverfahren für ein Prüfprodukt als auch alle zusätzlichen belastenden oder invasiven Verfahren, die bestimmen, ob die Studie gemäß Artikel 74 Absatz 1 der MDR anzeigepflichtig ist (MDCG 2020-10/1 Rev. 1 Kapitel 5.1). 2Bitte beachten Sie, dass bei der Vorkommnismeldung im MIR-Formular (Manufacturer Incident Report) das für den Verweis auf die klinische Prüfung vorgesehene Feld 1.3.1 f „If the incident occurred within a PMCF/PMPF investigation; please provide the Eudamed ID of that PMCF/PMPF investigation”auszufüllen ist. 3Bei anzeigepflichtigen sonstigen klinischen Prüfung nach Artikel 82 (1) MDR i. V. m. § 53 MPDG mit CE gekennzeichneten Prüfprodukt, innerhalb der Zweckbestimmung mit zusätzlichen invasiven und/oder belastenden Verfahren sind „schwerwiegende Vorkommnisse“ nach den Vigilanzbestimmungen zu melden. Im MIR-Formular ist die „Kennnummer (gemäß § 48 Abs. 3 MPDG) der sonstigen klinischen Prüfung“ (DE-xx-xxxxxxxx) in das für den Verweis auf die klinische Prüfung vorgesehene Feld 1.3.1 f „If the incident occurred within a PMCF/PMPF investigation; please provide the Eudamed ID of that PMCF/PMPF investigation”einzutragen. | |||
Für welche klinische Prüfung gilt keine SAE/DD-Meldepflicht?
| Klinische Prüfung | Definiton | Meldepflicht | Zu melden nach |
|---|---|---|---|
| PMCF-Prüfung nach Artikel 74 (1) MDR ohne zusätzliche invasive und/oder belastende Verfahren | Klinische Prüfungen mit CE-zertifizierten Prüfprodukten, die innerhalb der Zweckbestimmung angewendet werden und bei denen die Prüfungsteilnehmer über die normalen Verwendungsbedingungen des Produktes hinaus keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden | SAEs/DDs müssen nicht an die Bundesoberbehörde gemeldet werden | 64 MPDG, entsprechend Artikel 80 Abs. 1 - 4 MDR |
| Sonstige klinische Prüfung nach Artikel 82 MDR, gemäß § 3 Ziffer 4 MPDG, welche die Kriterien von § 47 Abs. 3 MPDG erfüllen | Klinische Prüfungen, die nicht als Teil der klinischen Bewertung für Konformitätsbewertungszwecke oder zu einem anderen der in MDR Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, - mit CE-zertifizierten Prüfprodukten, - die innerhalb der Zweckbestimmung angewendet werden und - bei denen die Prüfungsteilnehmer über die normalen Verwendungsbedingungen des Produktes hinaus keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden. | SAEs/DDs müssen nicht an die Bundesoberbehörde gemeldet werden | 64 Absatz 4 MPDG Artikel 87 ff MDR |
Welche Meldefristen sind für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SAEs) und Produktmängel (DDs) zu beachten?
Die Meldefristen richten sich nach den Vorgaben der MDCG-Leitlinie „Guidance on safety reporting in clinical investigations“:
- Alle meldepflichtigen Ereignisse gemäß Artikel 80 MDR oder § 64 Absatz 1 MPDG, die auf ein unmittelbares Risiko, Tod, eine schwere Verletzung oder eine schwere Erkrankung hinweisen und die sofortige Korrekturmaßnahmen für andere Patienten/Probanden, Anwender oder andere Personen erfordern oder einen neuen Erkenntnisgewinn mit sich bringen:
Unverzüglich, jedoch nicht später als 2 Kalendertage, nachdem der Sponsor von einem neuen meldepflichtigen Ereignis oder von neuen Informationen im Zusammenhang mit einem bereits gemeldeten Ereignis Kenntnis erhalten hat.
Dies schließt Ereignisse ein, die als Alarmsignal einer potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit anzusehen sind. Dazu gehört z.B. auch das mögliche Auftreten mehrerer Todesfälle in kurzen Abständen.
- Alle anderen meldepflichtigen Ereignisse, die in Artikel 80 MDR oder § 64 Abschnitt 1 MPDG beschrieben wurden, oder eine neue Erkenntnis/Aktualisierung dazu:
Unverzüglich, jedoch nicht später als 7 Kalendertage nach dem Datum, an dem der Sponsor von dem neuen meldepflichtigen Ereignis oder von neuen Informationen im Zusammenhang mit einem bereits gemeldeten Ereignis Kenntnis erlangt hat. - Das BfArM erwartet darüber hinaus vierteljährlich eine zusammenfassende SAE/DD-Bewertung. (Nähere Details dazu können der „Übersichtstabelle“ unten entnommen werden.)
Welche Meldeformulare sind zu verwenden?
Bis eine Meldung über die zentrale europäische Datenbank EUDAMED oder das Deutsche Medizinprodukte-Informationssystem möglich ist, gelten die folgenden Vorgaben.
Alle SAE-/DD-Meldungen sind an das Funktionspostfach mpsae@bfarm.de zu senden.
| Bedingung für die Meldung an das BfArM | Land, in dem das SAE / DD aufgetreten ist | Frist für Meldungen an das BfArM | Formblatt |
|---|---|---|---|
a) SAE, das einen Kausalzusammenhang mit dem Prüfprodukt, dem Komparator oder dem Prüfverfahren aufweist oder bei dem ein Kausalzusammenhang durchaus möglich erscheint, b) Produktmangel (DD), der bei Ausbleiben angemessener Maßnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können, c) alle neuen Erkenntnisse in Bezug auf ein Ereignis gemäß den Buchstaben a und b. | Deutschland | unverzüglich | Einzelmeldung Zu senden an mpsae@bfarm.de |
| alle anderen Länder, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird | unverzüglich | Sammeltabelle Zu senden an mpsae@bfarm.de | |
Alle meldepflichtigen SAEs / DDs*, sowie alle SAEs / DDs* die laut Prüfplan in einen Endpunkt eingehen *Im Falle einer klinischen Prüfung nach Artikel 74 Abs. 1 MDR sind anstelle der DDs die meldepflichtigen Vorkommnisse aufzuführen | alle | vierteljährlich | Zusammenfassende SAE- / DD-Bewertung Zu senden an mpsae@bfarm.de Beachten Sie zum Ausfüllen das |
| *Im Falle einer anzeigepflichtigen PMCF-Prüfungen nach Artikel 74 (1) MDR sind nur die SAEs, bei denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem schwerwiegenden unerwünschten Ereignis und dem vorangegangenen Prüfverfahren festgestellt wurde meldepflichtig. | |||
Meldeformular herunterladen und offline ausfüllen
Sollten PDF-Dokumente nicht im Firefox-Browser angezeigt werden, speichern Sie die Datei bitte lokal (rechter Mausklick auf Formular und "Ziel speichern unter" wählen).
Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung des BfArM.
XSDs für direkte Meldung aus herstellerseitigen Datenbanken (derzeit nur in englischer Sprache verfügbar)
Wichtige Hinweise zur SAE/DD-Meldung
1. Für SAEs/DDs aus deutschen Prüfstellen ist das Einzelmeldungs-SAE-Meldeformular für Deutschland des BfArM zu nutzen.
- Bitte vergleichen Sie in der Abschlussmeldung bei der Begründung und abschließenden Nutzen-Risikobewertung die aktuell in der klinischen Prüfung vorliegende Häufigkeit des SAEs mit der in Ihrer Risikoanalyse bzw. einschlägigen Literatur vorhergesagten Häufigkeit unter Angabe der jeweiligen Inzidenzen (%).
- Geben Sie bitte im Feld „Geplante oder durchgeführte korrektive Maßnahmen mit Zeitplan“ an, ob risikominimierende Maßnahmen von Ihnen geplant sind, um zukünftige Ereignisse dieser Art zu vermeiden.
- Bei Follow-up-Meldungen und Abschlussmeldungen sind neue Angaben im Formular durch den Eintrag „Update“ und einer Datumsangabe kenntlich zu machen. Bei Abschlussmeldungen sind hiervon die Felder „Abschlußmeldung durch den Sponsor“ ausgenommen.
- Geben Sie, wenn möglich, im Feld „Ergänzende Beschreibung des Sponsors“ auch den zum SAE gehörigen IMDRF-Code an:
- „Clinical signs” (Annex E - Clinical Signs and Symptoms or Conditions)
- „Clinical impact” (Annex F - Health Effects - Health Impact”)
- „Device issue” (Annex A - Medical Device Problem)
Beispiel: International Medical Device Regulators Forum (IMDRF) codes: Clinical Signs - E1002 – (Abdominal Pain), Health impact - F08 (Hospitalization or Prolonged Hospitalization), Device Issue - A24 (Adverse Event Without Identified Device or Use Problem).
- Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch den technischen Hinweisen.
2. Bei multinationalen klinischen Prüfungen ist für die Meldungen aus dem Ausland außerdem die Sammeltabelle MDCG SAE / DD Report Table aus dem Anhang der MDCG-Leitlinie „Guidance on safety reporting in clinical investigations“ zu verwenden.
Wir bitten um Beachtung folgender Hinweise, um Doppelmeldungen von SAEs/DDs in der MDCG-Tabelle zu vermeiden, da die Bewertung von doppelten Datensätzen zusätzliche Gebühren verursachen kann!
- Die in der MDCG-Exceltabelle vorgegebenen Zellenformate dürfen nicht verändert werden
- Die MDGC-Tabelle ist fortlaufend zu führen. Bitte listen Sie hier kumulativ alle von Studienbeginn bis zum jetzigen Zeitpunkt aufgetretenen meldepflichtigen SAEs auf. Machen Sie immer möglichst vollständige Angaben. Für die Bewertung relevante, neue Informationen zu bereits berichteten Ereignissen können jederzeit hinzugefügt werden. Der Datensatz ist dann als „modified“ zu kennzeichnen. Zu allen SAEs und DDs ist auch eine Abschlussmeldung vorzunehmen!
- Das Datum, an dem der Sponsor Kenntnis von dem Ereignis erhalten hat (Spalte B) darf bei Folge- und Abschlussmeldungen nicht verändert werden!
- Bitte weisen Sie in der Sammeltabelle in der Spalte „Subject ID code“ dem Patienten eine eindeutige, individuelle ID zu, die bei allen weiteren SAEs des Patienten verwendet wird und somit während der klinischen Prüfung unverändert bleibt.
- Bitte weisen Sie in der Sammeltabelle in der Spalte „SAE ID Code“ jedem aufgetretenen SAE bzw. DD eine im Rahmen der klinischen Prüfung eindeutige, individuelle ID zu, die bei allen Änderungen des jeweiligen SAEs aufgrund laufender Bewertung unverändert bleibt.
- Bitte tragen Sie in Spalten für Datumsangaben nur reine Datumswerte in dem Format "dd/mm/yyyy" entsprechend der MDGC-Vorgabe ein. Vermeiden Sie bitte leere Zellen, wenn die Information verfügbar ist.
- Bitte geben Sie in der Spalte „Description of Event“, neben der Komplikation auch Ursache, Lokalisation des SAEs in einer kurzen Beschreibung des Events an.
- Bitte verwenden Sie in den Felder „Relationship to Procedure“ und „Relationship to Device“ entsprechend der MDCG-Guideline die folgenden Begriffe: „Not related“, „Possible“, „Probable“ oder „Causal“.
- Bitte unterlassen Sie Änderungen formaler Art, wie z. B. Korrektur von Rechtschreibfehlern, einschließlich Interpunktion, Hinzufügen oder Entfernen von Leerzeichen oder Zeilenumbrüchen und Formatänderungen
- Wird die klinische Prüfung ausschließlich in Deutschland durchgeführt, muss keine zusätzliche Meldung mit der MDCG-Tabelle erfolgen.
- Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch der Leitlinie MDCG 2020-10/1 rev.1 Guidance on safety reporting in clinical investigations.
Wichtige Hinweise zur zusammenfassenden SAE-/DD-Bewertung
Das BfArM erwartet des Weiteren eine vierteljährliche zusammenfassende SAE-/DD-Bewertung.
- Bitte stellen Sie hier in der „Komplikationsratentabelle“ kumulativ alle vom Beginn der klinischen Prüfung bis zum Zeitpunkt des Berichts aufgetretenen meldepflichtigen SAEs/DDs bzw. schwerwiegenden Vorkommnisse (und nicht meldepflichtigen SAEs, sofern diese nach dem Prüfplan in die Endpunkte der KP einfließen) nach Komplikationen zusammengefasst dar und diskutieren Sie diese in der vierteljährlichen „zusammenfassenden Bewertung“.
- Im Falle einer anzeigepflichtigen klinischen Prüfung gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) sind anstelle der Produktmängel die meldepflichtigen Vorkommnisse aufzuführen.
- Es ist darzustellen, anhand welcher Kriterien der Sponsor im Studienverlauf beurteilt, ob ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für die klinische Prüfung fortbesteht. Das BfArM erwartet daher in der zusammenfassenden SAE-/ DD-Bewertung aussagekräftige Vergleichsdaten aus der Fachliteratur o. a. Quellen zu jeder schwerwiegenden Komplikation, die mit dem Prüfprodukt oder der mit seiner Anwendung verbundenen medizinischen Prozedur zusammenhängen kann. Neben Literaturdaten können hier auch andere Daten aufgeführt werden, zum Beispiel aus der Risikoanalyse oder vergleichbaren Quellen. Diese Vergleichsdaten bzw. Referenzwerte sind in die Tabelle "Komplikationsraten" oder, wenn nötig, an anderer Stelle im Bericht zu nennen.
- Die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer bei der Behandlung mit dem Medizinprodukt ist mit Blick auf die gesamte Anwendungsprozedur zu bewerten. Zugangskomplikationen müssen genauso wie Risiken durch vorliegende Begleiterkrankungen (mögliche Kontraindikationen), Komplikationen beim Zusammenwirken mit anderen Medizinprodukten oder weitere Bedingungen, die zu einem erhöhten Risiko führen können, betrachtet werden.
Das Nutzen-Risiko-Verhältnis sollte im Sinne einer gesamthaften Betrachtung aller für die sichere Anwendung des Medizinprodukts wichtigen Ereignisse diskutiert werden. - Die Bewertung kann zeitgleich mit einer SAE-/ DD-Meldetabelle (MDCG - Clinical Investigation Summary Safety Reporting Form) versendet werden und ist regelmäßig im Abstand von 3 Monaten zu aktualisieren.
- Aktualisierungen sind farblich zu markieren.
- Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch dem dazugehörigen Hinweisblatt.
Alle SAE-/DD-Meldungen und die zusammenfassenden SAE-/DD-Bewertungen sind an das Funktionspostfach mpsae@bfarm.de zu senden.