BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Wissenswertes zu DiPA

Was ist eine digitale Pflegeanwendung (DiPA)?

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) eröffnen vielfältige Möglichkeiten, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Auch die Kommunikation mit pflegenden Angehörigen und Pflegefachkräften kann durch die Nutzung von DiPA verbessert werden. DiPA sind damit „digitale Helfer“, die von Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden können.

Die Anforderungen sind in § 40a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert.

Rechtliche Grundlagen: Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) und Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung – DiPAV)

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) am 9. Juni 2021 wurden in der Sozialen Pflegeversicherung digitale Pflegeanwendungen eingeführt (§§ 40a, 40b Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).

Damit haben ca. 4 Millionen Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Versorgung mit DiPA. Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer DiPA. Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer DiPA, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für DiPA nach § 40a SGB XI sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a SGB XI bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.

Voraussetzung hierfür ist, dass die DiPA ein Prüfverfahren beim BfArM erfolgreich durchlaufen haben und im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen (DiPA-Verzeichnis) gelistet sind. In diesem Verzeichnis werden für Pflegebedürftige und Nutzende sowie Pflegekassen wesentliche Informationen zur DiPA und den ergänzenden Unterstützungsleistungen zusammenfassend dargestellt. Dies sorgt für umfangreiche Transparenz, damit gut informierte Entscheidungen getroffen werden können und eine vertrauensvolle Nutzung möglich wird.

Details zu diesem Verfahren regelt eine ergänzende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung – DiPAV).

BfArM im Dialog: Digitale Pflegeanwendungen

Am 26. Oktober 2022 fand die Veranstaltung BfArM im Dialog: Digitale Pflegeanwendungen statt. Die Vortragsfolien stehen auf der Veranstaltungsseite zum Download bereit.

BfArM im Dialog: Digitale Pflegeanwendungen

Unterstützung / Beratung durch das BfArM

Das BfArM berät zu den Voraussetzungen der Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis, um eine umfassende Betreuung der Antragsteller zu gewährleisten und sie frühzeitig dabei zu unterstützen, aussagekräftige Unterlagen und Daten für eine Aufnahme in das Verzeichnis zu erstellen. In einer DiPA-Beratung können dabei Fragen erörtert werden, die sich zu individuellen Produkten über die Erläuterungen im Leitfaden hinaus auf Seiten der Antragsteller sowie zu verfahrenstechnischen Fragen ergeben.

Aus Gründen der Planbarkeit finden die Beratungen zum DiPA-Verfahren vorerst mittwochs nachmittags (außer im Falle eines Feiertags) in der Zeit zwischen 14:00 und 15:30 Uhr statt. Bitte geben Sie Ihre Terminwünsche unter Berücksichtigung dieses Slots bei der Beantragung einer DiPA-Beratung entsprechend an. Anfragen werden in der eingehenden Reihenfolge bearbeitet. Das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den Terminwünschen senden Sie bitte an: innovation@bfarm.de . Weitere hilfreiche Informationen zur Vorbereitung einer Beratung finden Sie in den Erläuterungen für Antragssteller.

DiPA-Leitfaden

Mit dem Leitfaden bietet das BfArM insbesondere Herstellern von DiPA, aber auch Nutzenden und allen anderen Interessierten eine möglichst verständliche, zusammenfassende Darstellung der Regelungen, die an verschiedenen Stellen im SGB XI, in der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) und in den Anlagen zur DiPAV zu finden sind.

Die aktuellen Informationen zur Datenverarbeitung außerhalb Deutschlands werden mit der nächsten Version im DiPA-Leitfaden aktualisiert. Bitte beachten Sie daher die Handreichung des BfArM zur Datenverarbeitung außerhalb Deutschlands.

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