BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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DiPA

Digitale Pflegeanwendungen

Hier finden Sie alle relevante Informationen – von Hinweisen zu der Frage, was eine DiPA ist, welche Aufgaben das BfArM im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in das Verzeichnis erstattungsfähiger DiPA hat und wie die Aufnahme einer DiPA in das Verzeichnis beantragt werden kann, über Informationen darüber, wie man DiPA erhält und sie anwendet, bis hin zu Verweisen auf relevante Dokumente und weitere Internetseiten.

Aktueller Stand

Ab sofort steht das elektronische Antragsportal zur Verfügung, über welches Anträge zur Aufnahme einer DiPA in das DiPA-Verzeichnis eingereicht werden können. Darüber hinaus bietet das BfArM umfangreiche Beratungsmöglichkeiten zu DiPA, der Antragstellung, dem Nachweis des pflegerischen Nutzens und vielen weiteren Aspekten an. Termine für die Beratungen können über das Innovationsbüro des BfArM vereinbart werden.

Aktuelles

Neue Informationen zur Datenschutzzertifizierung nach § 139e Absatz 11 SGB V und § 78a Absatz 8 SGB XI

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aktualisierte Prüfkriterien bzgl. der Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz veröffentlicht. Mehr erfahren

DiPA-Leitfaden (Stand 11.10.2023, Version 1.2)

Der DiPA-Leitfaden zum Verfahren für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nach § 78a SGB XI steht in einer aktualisierten Version zur Verfügung.

Zum DiPA-Leitfaden

Datenschutzkriterien nach § 139e Absatz 11 SGB V und § 78a Absatz 8 SGB XIDatenschutzkriterien

Das BfArM hat im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Prüfkriterien für die Anforderungen an den Datenschutz bei DiGA und DiPA aktualisiert. Diese Kriterien werden künftig Grundlage für neue Zertifikate sein, mit denen Hersteller von Gesundheits- und Pflegeanwendungen nachweisen, dass ihre Anwendungen datenschutzkonform sind. Diese umfassen sowohl die Anforderungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung als auch die erweiterten Anforderungen für DiGA und DiPA. Hinweis: Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine akkreditierten Zertifizierstellen zur Durchführung einer Zertifizierung gemäß der Datenschutzkriterien nach § 139e Absatz 11 SGB V und § 78a Absatz 8 SGB XI. Die Prozesse hierfür sind gegenwärtig noch in Arbeit und es wird erst dann die Vorlage eines Zertifikats eingefordert werden, wenn dies technisch und organisatorisch möglich ist. Sobald hier konkretere Zeiträume genannt werden können, werden diese auf der Webseite des BfArM veröffentlicht. Bis dahin gelten nach Abstimmung mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) weiterhin die in § 4 und der Anlage 1 der DiGAV genannten Anforderungen an den Datenschutz. Es wird allerdings empfohlen, sich bereits mit den veröffentlichten Datenschutzkriterien auseinanderzusetzen.

Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

Die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) wurde am 06.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der vorangegangene Referentenentwurf kann zur weiteren Information hier abgerufen werden:

Referentenentwurf des BMG - Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung - DiPAV

Anlage 1 zum Referentenentwurf des BMG - DiPAV

Anlage 2 zum Referentenentwurf des BMG - DiPAV

Kontakt

E-Mail: dipa@bfarm.de
Telefon: +49 (0)228 99 307-5989
Telefonische Servicezeiten: 9-11 Uhr (Montag bis Freitag)

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